mit der Einigung im Vermittlungsausschuss ist der Weg für das neue Bürgergeld ab Januar 2023 frei. Es überrascht nicht, dass sowohl die Ampelparteien als auch die Union betonten, sie hätten ihre Ziele durchgesetzt. Doch die Kritik an den Beschlüssen ist kaum zu überhören. Sie wird auch nicht verstummen, denn die Frage, ob damit das Hartz-IV-System überwunden wird, bleibt Ansichtssache. Der Arbeitsmarktexperte Matthias Knuth bezweifelt im epd-Interview, dass die Jobcenter ihren neuen Aufgaben überhaupt gewachsen sind.
Als „überfälligen Schritt“ hat ZdK-Präsidentin Irme Stetter-Karp die Neufassung der Grundordnung der katholischen Kirche bezeichnet. Das neue Arbeitsrecht wurde jüngst von den Bischöfen verabschiedet. Die Regelungen stoßen zumeist auf Zustimmung, etwa bei den katholischen Dienstgebern. Aber es wird auch Kritik laut. Der Gewerkschaft ver.di geht die Reform längst nicht weit genug. Die Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes, Ferda Ataman, nennt die angestoßenen Schritte „zu zögerlich“.
Zu wenig Plätze, fehlendes Personal, unsichere Finanzierung: Die Jahresstatistik 2021 der Frauenhauskoordinierung belegt, dass beim Gewaltschutz in Partnerschaften noch immer viel im Argen liegt. „Es braucht grundsätzlich einen bundeseinheitlichen Rechts- beziehungsweise Finanzierungsrahmen“, nur dann werde sich die Lage dauerhaft bessern, betont Vorständin Johanna Thie im Interview mit epd sozial.
Der Europäische Gerichtshof hat einmal mehr das Recht auf Familienzusammenführung von Flüchtlingen gestärkt. In seinem jüngsten Urteil legte das Gericht fest, dass auch unbegleitete Minderjährige einen Anspruch auf Familienzusammenführung haben, wenn sie zuvor eine Kinderehe geschlossen haben. Auch hier müsse ein „erhöhter Schutz“ gewährt werden, heißt es im Urteil.
Lesen Sie täglich auf dem Twitteraccount von epd sozial Nachrichten aus der Sozialpolitik und der Sozialbranche. Auf dem Twitter-Kanal können Sie mitreden, Ihren Kommentar abgeben und auf neue Entwicklungen hinweisen. Gern lese ich auch Ihre E-Mail.
Dirk Baas
Berlin (epd). Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat den Weg für das Bürgergeld frei gemacht. Die Ministerpräsidentin von Mecklenburg-Vorpommern und Vorsitzende des Ausschusses, Manuela Schwesig (SPD), sagte am 23. November in Berlin, damit könne die Bürgergeld-Reform zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die Leistungen würden um 53 Euro im Monat angehoben. Das sei „eine gute Nachricht“ für sehr viele Menschen, sagte Schwesig. Gleichwohl reißt die Kritik an der geplanten Reform nicht ab - auch wegen der geringen Anhebung der Regelsätze in Zeiten hoher Inflation.
„Die von den Unionsparteien durchgesetzten Änderungen beim Bürgergeld bedeuten einen schlechten Kompromiss zu Lasten der Menschen, die Hilfe und positive Begleitung statt Bestrafung brauchen, um ihre Arbeitslosigkeit zu überwinden“, sagte der ver.di-Vorsitzende Frank Werneke am 24. November. „Damit lebt das Bestrafungs- und Sanktionssystem Hartz IV, das die rot-grün-gelbe Bundesregierung ablösen wollte, fast unverändert weiter.“ Dass der Vermittlungsvorrang abgeschafft werde, „das ist ein echter Fortschritt“, so Werneke weiter.
Das Bürgergeld soll die Hartz-IV-Leistungen ablösen und ist eines der wichtigsten Reformvorhaben der Ampel-Koalition. Die Union hat durchgesetzt, dass weiterhin von Anfang an Sanktionen gegen Arbeitslose verhängt werden können, die ihre Mitwirkungspflichten verletzen.
Derzeit ist noch offen, wie schnell die Umsetzung der Pläne greift und ob die Reformen wirklich zum Ziel führen. Vor diesem Hintergrund mahnte Diakonie-Präsident Ulrich Lilie eine bessere Vorbereitung der Jobcenter zur Unterstützung sogenannter Aufstocker an. Die Bearbeitung von Anträgen dauere bereits ziemlich lange. Mit der Einführung der Karenzzeit sei damit zu rechnen, dass künftig mehr Erwerbstätige Bürgergeld beantragen, sagte Lilie am 24. November.
„Ob die Hilfen jetzt auch schnell bei den Menschen ankommen, hängt davon ab, ob die Jobcenter die Anträge zügig bearbeiten können. Von den Personalräten der Jobcenter hören wir, dass diese komplett auf Kante genäht sind“, so der Diakonie-Präsident: „Sie haben massiven Personalmangel.“
Der Arbeitsmarktexperte Matthias Knuth sieht die geplante Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar mit Skepsis. „Die Jobcenter sind weder quantitativ noch qualitativ passend aufgestellt, um die Ziele des Gesetzes zu verwirklichen“, sagte er im epd-Interview.
Beide Seiten, die Ampel und die Union, stellten das Vermittlungsergebnis als einen Erfolg dar. Für die Union betonte der stellvertretende Fraktionsvorsitzende im Bundestag, Hermann Gröhe (CDU), es sei gelungen, „die Balance zwischen Fördern und Fordern wieder herzustellen“, die dem Gesetz der Ampel gefehlt habe. Mit der Vertrauenszeit sei ein Kernbestand des Ampel-Gesetzes gestrichen worden, sagte Gröhe. In der ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehenen Vertrauenszeit sollte den Arbeitslosen im ersten halben Jahr des Bürgergeldbezugs möglichst nicht mit Sanktionen gedroht werden.
Demgegenüber betonten Vertreterinnen und Vertreter der Koalition, dass der Kern des Bürgergelds in einer neuen Kultur in den Jobcentern bestehe. Arbeitsminister Heil erklärte, das Bürgergeld werde dafür sorgen, dass Menschen dabei unterstützt würden, Berufsabschlüsse nachzuholen und sich weiterzuqualifizieren. Bessere Zuverdienstmöglichkeiten sorgten dafür, dass Arbeit und Ausbildung sich für Bürgergeldempfänger künftig lohnen, sagte Heil. Mit Blick auf die von der Union durchgesetzte Schärfung der Sanktionen erklärte er, dies betreffe nur eine sehr kleine Gruppe der Leistungsbezieher.
Die Jobcenter sollen künftig vorrangig für bessere Chancen der Arbeitslosen sorgen, indem Weiterbildungen oder das Nachholen von Berufsabschlüssen gefördert werden. Die anfängliche Karenzzeit, in der Ersparnisse bis zu 40.000 Euro geschont werden, beträgt ein Jahr. Zudem werden Zuverdienstmöglichkeiten verbessert. Auszubildende sowie Schülerinnen und Schüler aus Familien, die das Bürgergeld beziehen, können künftig deutlich mehr von ihrem selbst verdienten Geld behalten als bisher im Hartz-IV-System.
„'Fordern und fördern' braucht keine Sanktionsstufenpläne“, sagte Caritas-Präsidentin Eva Maria Welskop-Deffaa. Positiv sei, dass die Angebote zur Weiterbildung und Qualifizierung sowie zur individuellen Betreuung auf den Weg zurück in den Arbeitsmarkt im Gesetz erhalten bleiben. „Wir müssen alles tun, um Menschen, die die Tür zum Arbeitsmarkt als versperrt erleben, Mut zu machen für einen neuen Anfang und nachhaltige Teilhabechancen zu eröffnen.“
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe begrüßte ebenfalls, dass künftig stärker auf berufliche Qualifizierung und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Menschen, die das Bürgergeld beziehen, gesetzt werden soll. Unverständlich sei jedoch, „dass die Vertrauenszeit nun entfallen soll, dabei wäre eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Thema Sanktionen unbedingt wünschenswert“, sagte Geschäftsführerin Werena Rosenke. „Die aktuelle Diskussion verfolgen wir insgesamt mit Sorge. Arbeitsanreize und einen Lohnabstand erzeugt man in erster Linie durch faire Löhne und nicht dadurch, dass man Familien mit Kindern, wohnungslose oder langzeitarbeitslose Menschen und Beschäftigte im Niedriglohnsektor gegeneinander ausspielt.“
Das Bürgergeld ist nach einer Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung (WSI) zu niedrig, um Armut nachhaltig einzudämmen. Das neue Bürgergeld biete lediglich einen Inflationsausgleich, sagte die Direktorin des gewerkschaftsnahen Instituts, Bettina Kohlrausch am 24. November in Düsseldorf bei der Vorstellung des neuen WSI-Verteilungsberichts. Die Grundsicherung sei bereits vor den Krisen der vergangenen beiden Jahre nicht armutsfest gewesen. „Darauf wird mit der Erhöhung durch das Bürgergeld nicht reagiert“, erklärte sie. Der Verteilungsbericht fordert eine Anhebung der Grundsicherung auf ein Niveau, das die Einkommensarmut tatsächlich verhindere.
Berlin (epd). Das Bürgergeld soll die Grundsicherung (Hartz IV) ablösen und ist eines der wichtigsten Vorhaben der Ampel-Koalition. Die Union hat über den Bundesrat Änderungen bei den Sanktionen, beim Schonvermögen und der Karenzzeit durchgesetzt. Wenn Bundestag und Bundesrat voraussichtlich am 25. November dem Ergebnis des Vermittlungsverfahrens zustimmen, wird das Bürgergeld zum 1. Januar 2023 eingeführt. Die Reform betrifft knapp fünf Millionen Leistungsbezieherinnen und -bezieher sowie 405 Jobcenter mit fast 75.000 Beschäftigten. Die wichtigsten Punkte:
MEHR GELD: Der Regelsatz für einen alleinstehenden Erwachsenen steigt zum 1. Januar 2023 um 53 Euro von 449 Euro auf 502 Euro. Künftig soll im Voraus statt im Nachhinein die Inflation bei der jährlichen Anpassung der Regelsätze berücksichtigt werden. Lebenspartner oder -partnerinnen sollen 451 Euro (bisher 404 Euro) bekommen, Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren 420 Euro (bisher 376 Euro). Für 6- bis 13-Jährige steigt der Satz auf 348 Euro (bisher 311 Euro) und für Kleinkinder bis fünf Jahre auf 318 Euro (bisher 285 Euro).
KARENZZEIT: Bürgergeld-Bezieherinnen und Bezieher können im ersten Jahr in ihrer Wohnung bleiben, auch wenn sie eigentlich zu groß ist. Angemessene Heizkosten werden übernommen. Ersparnisse bis zu 40.000 Euro müssen in der Karenzzeit nicht für den Lebensunterhalt verwendet werden, für jedes weitere Haushaltsmitglied kommen 15.000 Euro hinzu. Die Regeln, die derzeit noch wegen der Corona-Pandemie gelten, sind großzügiger, die alten Hartz-IV-Regeln waren strenger.
ERSPARNISSE: Das auf Dauer gewährte Schonvermögen wird erhöht. Künftig bleiben Ersparnisse bis zu 15.000 Euro pro Person geschützt, bisher sind es 150 Euro pro Lebensjahr - bei einer 40-jährigen Person beispielsweise also 6.000 Euro.
SANKTIONEN: Die Vertrauenszeit aus dem Ampel-Gesetzentwurf kommt nicht: Die Union hat durchgesetzt, dass von Anfang an Sanktionen verhängt werden können: Eine Leistungskürzung von 10 Prozent für einen Monat beim ersten Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten, 20 Prozent für zwei Monate beim zweiten Mal und 30 Prozent für drei Monate beim dritten Mal. Wohnkosten müssen weiterhin bezahlt werden. Die bereits in der Corona-Pandemie ausgesetzten schärferen Sanktionen für Unter-25-Jährige werden endgültig abgeschafft. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2019 Kürzungen von mehr als 30 Prozent für unzulässig erklärt.
JOBVERMITTLUNG / SOZIALER ARBEITSMARKT: Leistungsbezieher müssen künftig nicht mehr jeden Job annehmen, sofern eine Aus- oder Weiterbildung bessere Chancen verspricht. Es gibt ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 Euro und Prämien für Abschlüsse. Berufsausbildungen werden bis zu drei Jahre lang gefördert. Die bisher bis 2024 befristete mehrjährige Förderung von Langzeitarbeitslosen bei einer Arbeitsaufnahme („Sozialer Arbeitsmarkt“) wird entfristet.
HINZUVERDIENST / EHRENAMT: Wer oberhalb der Minijob-Grenze (520 Euro) bis zu 1.000 Euro hinzuverdient, kann 30 statt 20 Prozent der Einkünfte behalten. Schüler und Studierende können künftig den Lohn aus einem Minijob behalten, statt bisher weniger als 200 Euro. Auszubildenden bleiben von der Ausbildungsvergütung künftig mehr als 600 Euro. Wer ein Ehrenamt hat, behält mehr von der Aufwandsentschädigung.
RENTE: Bisher konnten Jobcenter für Hartz-IV-Bezieherinnen und -Bezieher, wenn sie 63 Jahre alt wurden, einen Rentenantrag stellen - was hohe Abschläge zur Folge hat. Diese „Zwangsverrentung“ soll - zunächst befristet bis Ende 2026 - nicht mehr möglich sein. Künftig ist eine private Altersvorsorge von Selbstständigen geschützt, unabhängig von der Anlageform. Bisher sind Riester- und Rürup-Renten geschützt, sowie Betriebsrenten und Lebensversicherungen, die bis zum Rentenalter laufen.
WENIGER BÜROKRATIE: Es wird eine Bagatellgrenze von 50 Euro für Rückforderungen der Jobcenter eingeführt. Die Meldung für Abwesenheiten vom Wohnort soll unkomplizierter werden.
Duisburg (epd). In dem am 23. November im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat erzielten Kompromiss einigten sich die Vertreter der Ampel und der Union auf Sanktionen gegen Leistungsbezieher sowie auf eine intensivere Betreuung der Langzeitarbeitslose. Auch wenn die Beschäftigten in den Jobcentern bereits an der Grenze ihrer Belastbarkeit angekommen seien, sieht der Seniorprofessor am Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen, Matthias Knuth, das Bürgergeld als Chance. Die Fragen stellte Markus Jantzer.
epd sozial: Auch nach dem Kompromiss mit der Union soll im Bürgergeldgesetz der Vermittlungsvorrang abgeschafft werden. Statt schneller Jobvermittlung soll also eine nachhaltige Arbeitsaufnahme gelingen. Was bedeutet das für die Arbeit und den Arbeitsaufwand in den Jobcentern?
Matthias Knuth: So ist es kommuniziert, aber so allgemein stimmt das nicht. Laut Wortlaut des Gesetzesentwurfs haben lediglich abschlussbezogene Weiterbildungsmaßnahmen Vorrang vor der sofortigen Vermittlung. Das bedeutet, dass von Personen mit Berufsausbildung weiterhin verlangt werden kann, einen Job unter Qualifikation anzunehmen. Wenn jetzt durch den Kompromiss im Vermittlungsausschuss die „Vertrauenszeit“ wegfällt, könnte das auch mit Sanktionen durchgesetzt werden. Das heißt nicht, dass die Jobcenter das tatsächlich tun werden. Allgemein wird man sagen können, dass die Jobcenter weder quantitativ noch qualitativ passend aufgestellt sind, um die Ziele des Bürgergeldgesetzes zu verwirklichen.
epd: Sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jobcentern nicht bereits durch die von ihnen zusätzlich geforderte Betreuung der aus der Ukraine geflüchteten Menschen an der Grenze ihrer Belastbarkeit angekommen?
Knuth: So stellt es sich bei vielen Jobcentern dar. Zur Sicherstellung des Nötigsten wäre es eigentlich erforderlich, Personal in die Leistungssachbearbeitung umzuschichten. Zur Umsetzung des Bürgergeldgesetzes müsste umgekehrt das Personal in der Vermittlung verstärkt werden. Die Probleme sind nicht allein innerhalb der Grundsicherung zu betrachten. Unzulänglichkeiten zwischen Verwaltungen verstärken sich wechselseitig. Die Überlastung der Ausländerämter und das Fehlen einer digitalen Kommunikationsplattform zwischen Ausländerämtern und Jobcentern führen dazu, dass Verwaltungsvorgänge der Jobcenter für Zugewanderte mehrfach angefasst werden müssen. Als weiteres Problem kommt die Explosion der Energiepreise hinzu. Die Kosten der Heizung werden mehrfach nachberechnet werden müssen. Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld haben keine Liquidität, um Mehrkosten abzudecken, die durch die Preisbremsen erst nachträglich teilweise ausgeglichen werden. Wahrscheinlich werden die Jobcenter so überlastet sein, dass es zu Strom- und Gassperren kommt.
epd: Wie kann hier Abhilfe geschaffen werden? So leicht und schnell lässt sich ja kein zusätzliches qualifiziertes Personal für die Jobcenter finden.
Knuth: Kurzfristig nicht. Aber das Bürgergeld ist eine Chance. Wenn es tatsächlich gelänge, in den Jobcentern einen anderen Geist einziehen zu lassen und ihr Image zu verbessern, könnte man auch leichter Personal finden und binden.
epd: Landespolitiker fordern vom Bund, für die Jobcenter mehr Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Was lässt sich damit erreichen?
Knuth: Grundsätzlich nervt es mich, dass die Länder keinerlei Verantwortung mehr übernehmen und immer nur Forderungen an den Bund stellen. Für die Misere in den Ausländerbehörden, die auf die Jobcenter zurückschlägt, sind die Länder verantwortlich.
epd: Werden die Beschäftigten in den Jobcentern durch das neue Gesetz an anderer Stelle entlastet, etwa weil sie Bezieherinnen und Bezieher des Bürgergeldes weniger kontrollieren und sanktionieren müssen als bisherige Hartz-IV-Bezieherinnen und -Bezieher?
Knuth: Das Bürgergeld übernimmt ja weitgehend die Regeln, die schon in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und dann auch wegen Corona galten. Gegenüber der Praxis der letzten zwei, drei Jahre gibt es also keine Entlastung; gegenüber der Situation davor durchaus. Allerdings werden Sanktionen wegen Pflichtverletzungen künftig vermutlich aufwändiger, weil die Kooperationsvereinbarung im Gegensatz zur bisherigen Eingliederungsvereinbarung nicht unmittelbar sanktionsbewehrt sein wird. Also müssen die Kundinnen und Kunden im Einzelfall mit Sanktionsandrohung zu einem bestimmten Verhalten aufgefordert werden, bevor es eine Sanktion geben kann. Das führt entweder zur Mehrbelastung oder dazu, dass Sanktionen wegen Pflichtverletzung so selten bleiben, wie sie zuletzt waren.
Berlin (epd). Die Absage des Bundesgesundheitsministeriums an eine Verlängerung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht stößt bei Fachverbänden auf breite Zustimmung. Ein Ministeriumssprecher sagte am 22. November in Berlin, es entfalle die medizinische Begründung für eine diese Vorschrift. Fachverbände nahmen diese Entscheidung mit Erleichterung auf. Sie hatten sich schon länger für ein Ende der stets umstrittenen Regelung eingesetzt, die zu viel Bürokratie und personellem Mehraufwand in den Heimen geführt hatte.
Der Präsident des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste, Bernd Meurer, sagte dem Evangelischen Pressedienst (epd) am Dienstag, es sei richtig, dass die Impfpflicht ende. „Die einrichtungsbezogene Impfpflicht hätte nur als erster Schritt hin zu einer allgemeinen Impfpflicht Wirkung entfalten können. Da diese nicht eingeführt wurde, geriet sie zu einer nutzlosen Erschwernis für die ohnehin gebeutelte Pflege“, sagte er.
Seit Mitte März galt für das Personal in Gesundheits-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen eine Pflicht, sich gegen das Coronavirus Sars-Cov2 impfen zu lassen. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht wurde bis Jahresende befristet. Wird sie nicht verlängert, läuft sie automatisch aus.
„Wir rechnen damit, dass zum Jahreswechsel die Variante BQ1.1 oder ähnliche Varianten das Infektionsgeschehen dominieren werden“, sagte ein Sprecher des Gesundheitsministeriums auf Anfrage in Berlin. Die Impfungen verhinderten dann zwar immer noch eine schwere Erkrankung, aber wohl nur noch begrenzt eine Übertragung des Virus: „Deshalb entfällt für die einrichtungsbezogene Impfpflicht die medizinische Begründung.“
Wilfried Wesemann, Vorsitzender des Deutschen Evangelischen Verbandes für Altenarbeit und Pflege, verwies darauf, dass in den Pflegeeinrichtungen die Impfquote bereits vor der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht teilweise über 90 Prozent gelegen habe. „Bei der bürokratischen Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in den Heimen und Diensten wurden die ohnehin schon knappen Personalressourcen weiter unnötig reduziert.“ Dadurch sei weder die Sicherheit in Bezug auf den Infektionsschutz noch die Betreuungsqualität gesteigert worden, so der Verbandschef. „Wir wünschen uns bei künftigen Entscheidungen für die Pflege mehr Bedacht, Wertschätzung und Einbeziehung der Pflegeexpertise.“
Der Verband katholischer Altenhilfe in Deutschland begrüßte die Entscheidung der Bundesregierung. Geschäftsführer Andreas Wedeking plädierte dafür, es sollte jedem Mitarbeitenden „selbst überlassen bleiben, sich vor einem erhöhten Infektionsrisiko mittels Impfung zu schützen oder nicht“. Dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht auslaufe, „nimmt viel Druck aus der ohnehin überlasteten Pflegebranche“, sagte er dem epd.
„Die veränderte medizinische Lage rechtfertigt heute die Aufhebung der Impfpflicht“, sagte von BIVA-Vorsitzender Manfred Stegger auf Nachfrage. Das dürfe aber nicht dazu führen, dass Impfungen generell in Misskredit gebracht würden. „Vielmehr muss der Blick dafür geschärft werden, dass gerade vulnerable Gruppen durch eigene Impfung und die ihrer Bezugspersonen geschützt werden können, vor Corona wie auch vor anderen Krankheiten wie der Grippe.“ Die Impfanstrengungen in den Heimen seien bereits vor der Pandemie nicht ausreichend gewesen.
Auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hieß die Ankündigung der Bundesregierung gut. Ihr Vorstandsvorsitzender Gerald Gaß sagte, eine andere Entscheidung wäre nicht mehr erklärbar gewesen. „Heute wissen wir, dass die Impfstoffe zwar die Geimpften gut gegen schwere Verläufe schützen, unter den Omikron-Varianten aber die Ansteckung und Weitergabe nicht verhindern.“ Es sei deshalb gut und richtig, die Impfpflicht jetzt zu beenden. „Aber es bleibt der Beigeschmack, dass diese Entscheidung viel zu lange gedauert hat“, rügte Gaß.
Berlin (epd). Die geplanten Preisdeckel für Gas, Fernwärme und Strom sollen bereits für Januar wirksam werden. Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen sollen damit für das gesamte Jahr 2023 bis ins Frühjahr 2024 hinein vor zu starken Preisanstiegen geschützt werden, hieß es am 22. November aus Kreisen der Bundesregierung. Die Preisdeckel sollen jeweils zum März umgesetzt werden. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern sollen dann rückwirkend Entlastungen auch für Januar und Februar angerechnet werden.
Die Pläne der Bundesregierung sehen vor, dass der Gaspreis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 12 Cent pro Kilowattstunde begrenzt wird, der für Fernwärme auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen soll ebenfalls für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Auch für große Industrieunternehmen sind Preisdeckel geplant.
Die von der Bundesregierung eingesetzte Gaskommission hatte einen Preisdeckel für Gas ab März vorgeschlagen, auch weil für die Umsetzung Zeit benötigt wird. Um Bürgerinnen und Bürger schon vorher zu entlasten, schlug sie eine Einmalzahlung im Dezember vor. Diese Einmalzahlung, die etwa der Höhe des monatlichen Abschlags entspricht, hat der Bundestag bereits beschlossen.
Dennoch riss auch vonseiten der Bundesländer die Forderung nicht ab, den Preisdeckel bereits für Januar wirksam werden zu lassen. Entsprechend begrüßte der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz, Niedersachsens Regierungschef Stephan Weil (SPD), die Entscheidung der Bundesregierung. „Es wäre kaum zu vermitteln gewesen, wenn die Menschen und Betriebe nach einer spürbaren Entlastung im Dezember dann im Januar extrem hohe Gaspreise hätten bezahlen müssen, bevor im Februar oder März wieder mit Entlastungen hätte gerechnet werden können“, erklärte er.
Am 22. November wurden auch weitere Details zur Umsetzung des gedeckelten Gaspreises bekannt. Grundlage für die Berechnung soll der im September prognostizierte Jahresverbrauch sein, der sich in der Regel auf das Vorjahr - also 2021 - bezieht. Wer inzwischen mehr für Gas bezahlt, kann mit der Preisbremse wieder mit einem niedrigeren Abschlag rechnen.
Die Pläne der Regierung sehen zudem angesichts der Knappheit beim Gas einen extra Sparanreiz vor: So sollen Gaskunden die gegenüber dem Vorjahresverbrauch eingesparten Kilowattstunden zum neuen, in der Regel viel höheren Preis erstattet bekommen, auch dann, wenn sie mehr als 20 Prozent sparen, also innerhalb des subventionierten Rahmens geblieben sind.
Über die Regelung muss formell das Kabinett noch befinden, was im Umlaufverfahren passieren soll. Dann muss der Bundestag über die Gaspreisbremse entscheiden - und das möglichst bald, damit die letzte reguläre Bundesratssitzung in diesem Jahr am 16. Dezember erreicht wird. Für die Preisdeckel bei Gas, Fernwärme und Strom hat die Bundesregierung Kosten in Höhe von 200 Milliarden Euro eingeplant.
Kritik an den Plänen für die Gaspreisdeckel kam von der Linken im Bundestag. Deren finanzpolitischer Sprecher Christian Görke kritisierte, dass es keine Obergrenze für die Entlastung gebe. Damit sei die Regelung „vor allem für Villen- und Poolbesitzer geschrieben“, erklärte er.
Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbv), sagte, die schnellere Entlastung der Gas- und Fernwärmekunden „wäre eine wichtige Nachbesserung und ein toller Erfolg von Verbraucher- und Mieterschutzverbänden, die das immer wieder gefordert haben“. Ebenfalls richtig sei, dass Unternehmen, die von der Gaspreisbremse profitieren, keine Boni oder Gewinne ausschütten dürften.
Dennoch müssen sich Verbraucher darauf einstellen, dass sie auch 2023 einen etwa doppelt so hohen Gaspreis zahlen müssen wie noch 2021. Soziale Härten müssten vermieden werden, so Popp. „Hier braucht es ein Moratorium für Strom-, Fernwärme- und Gassperren noch für diesen Winter. Niemand sollte im Dunkeln sitzen oder frieren, weil er seine Energierechnung nicht zahlen kann.“
Hannover (epd). Bund und Länder müssen nach Auffassung des Deutschen Städtetages die Städte bei der Unterbringung und Versorgung von geflüchteten Menschen deutlich stärker unterstützen. Es sei damit zu rechnen, dass die Flüchtlingszahlen aus der Ukraine im Winter weiter stark ansteigen werden, sagte der Leipziger Oberbürgermeister und Vizepräsident des Deutschen Städtetages, Burkhard Jung, am 23. November in Hannover. „Wir werden das aus eigener Kraft nicht schaffen.“ Sorgen bereiten den Kommunen zudem die Energiekrise sowie die Wohngeldreform.
Jung forderte den Bund auf, schnell mehr finanzielle Mittel für Geflüchtete zu Verfügung zu stellen, mehr Notunterkünfte und Containerdörfer zu errichten, Verteilungsschlüssel zu verbessern sowie mehr Geld in den Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur in der Ukraine zu investieren. „Mehr Städte in der Ukraine müssen winterfest werden, das könnte Flüchtlingszahlen reduzieren“, sagte Jung am Ende eines zweitägigen Treffens von Präsidium und Hauptausschuss des kommunalen Spitzenverbandes.
Jung betonte, dass die Städte zu ihrer humanitären Verantwortung stehen: „Aber wir brauchen Planungssicherheit.“ Die wieder leicht zunehmenden Angriffe auf geflüchtete Menschen bezeichnete er als „feige, widerlich und unerträglich.“
Der Präsident des Deutschen Städtetages, Markus Lewe (CDU), forderte Bund und Länder unterdessen auf, die erneuerbaren Energien viel schneller als bisher auszubauen und Genehmigungsverfahren zu verkürzen: „Sonst werden wir weder die Energie- noch die Klimakrise bewältigen.“ Im Hinblick auf die hohen Gas- und Strompreise und den nahenden Winter sagte der Oberbürgermeister von Münster: „Wir bereiten uns auf Notfälle vor.“
Es sehe zwar im Moment beim Gas so aus, als komme Deutschland „mit Ach und Krach durch den Winter“, doch beim Strom müsse sich das Land auf Blackouts vorbereiten. Auch Cyberangriffe und Sabotage seien nicht auszuschließen. Die Resilienzstrategie des Bundes sei zwar ein guter Anfang, „aber die Städte erwarten, dass der Bund konkrete Leitlinien für die kritische Infrastruktur erarbeitet und die Expertise der Städte dabei einbezieht.“
Das bundesweite Katastrophen- und Krisenmanagement muss nach Ansicht des kommunalen Spitzenverbandes verbessert werden. „Wir sind da etwas aus der Übung“, sagte Lewe. An die Menschen in Deutschland appellierte er, auch ihre eigene Verantwortung wahrzunehmen. „Einen Vorrat an Wasser, Kerzen, ein batteriebetriebenes Radio sollten die Menschen zu Hause haben“, sagt er. Das Motto laute: „Sei kein Hamster, sei ein Fuchs.“
Bei der zweitägigen Sitzung kam darüber hinaus das Thema Wohngeldreform zur Sprache. Der Städtetag begrüße das „Wohngeld plus“, sagte Lewe. Doch die Reform bedeute eine Verdreifachung der Bezugsberechtigten. Diese könne in den Verwaltungen, personell und auch bezogen auf die IT-Infrastruktur, kaum geleistet werden: „Wir haben Sorge, dass es zu langen Wartezeiten kommt.“
Nürnberg (epd). Birgit Vogt (Name geändert) bewohnt ein kleines, helles Reihenhaus mit Wintergarten in einem Nürnberger Stadtteil. Wohnzimmer und Küche im Erdgeschoss, die Treppe rauf ihr Schlafzimmer und das Bad. Das Zimmer im Dachgeschoss ist das Reich von Hamid (Name geändert). Der 18-jährige Afghane ist vor zweieinhalb Jahren als unbegleiteter Jugendlicher nach Deutschland gekommen - er ist Birgits Pflegesohn.
Erst seit wenigen Monaten kennen sich die 45-jährige Mutter und der Sohn. „Wir finden uns zusammen, lernen unsere Stärken, Schwächen und Marotten mit der Zeit kennen oder auch nur, wer was zu essen mag“, berichtet sie vom neuen Alltag als alleinerziehende Mutter. Ihre Arbeitszeit hat die Beschäftigte am Klinikum Fürth reduziert, um für Ihren Pflegesohn da zu sein, mit ihm an manchen Tagen nach der Schule Mittag zu essen oder ihm bei den Schularbeiten helfen zu können. Sie, die bisher keine Kinder hatte, geht zu Sprechstunden und Elternabenden. Hamid ist ehrgeizig, erzählt sie. Er wolle an der Wirtschaftsschule eine gute Mittlere Reife ablegen.
Zuvor hat Hamid in einer Nürnberger Wohngruppe gelebt, sich dort aber nicht wohlgefühlt. Der ordnungsliebende Junge hat den Kopf geschüttelt über ständige Diskussionen über Dienstpläne für die Hausarbeit, ihm war es zu laut zum Lernen, hat er Birgit Vogt erzählt. Die Kinder- und Jugendpsychotherapeutin hatte bereits Kontakt zu der Wohngruppe und die Patenschaft eines anderen Flüchtlings übernommen, der inzwischen eine Ausbildung zur Pflegefachkraft macht. Nun fragte die Wohngruppenleiterin, ob sie sich auch ein Pflegekind vorstellen könne. Nach dem „Probewohnen“ waren Birgit und Hamid schnell eine kleine Familie, unterstützt von den „Großeltern“, Birgits Eltern, mit denen sie am Wochenende Ausflüge machen.
Die Zahl der Flüchtlinge, die nach Bayern kommen, steigt gerade stark an. Allein in Mittelfranken leben derzeit über 2.000 Asylbewerber in den Erstaufnahmeeinrichtungen, teilt die Regierung von Mittelfranken mit. Die Einrichtungen seien zu mehr als 100 Prozent ausgelastet. Es sind auch wieder mehr unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nach Deutschland gelangt. Derzeit sind in Mittelfranken rund 400 registriert. Sie finden eine Bleibe in stationären Einrichtungen in „Bereitschaftspflegefamilien“, so die Regierung.
Aber die Plätze für die jungen Flüchtlinge ohne Familie sind rar. In den kommenden Wochen würden gerade aus dem Iran und dem Irak noch mehr Jugendliche ankommen, sieht der Leiter des Fachbereichs Migration der Rummelsberger Diakonie, Werner Pfingstgraef, voraus. Alle Träger hätten jedoch in den vergangenen Jahren Unterbringungskapazitäten abbauen müssen. In Windeseile würden nun Notschlafstellen geschaffen.
Solche Quartiere in einfachen Pensionen oder Gemeinschaftsunterkünften sind nach Ansicht der Leiterin des Pflegekinderdienstes der Rummelsberger Diakonie, Ulla Heppner, „oft prekär“. Sie sucht daher nach Pflegefamilien. Die Prognosen für Flüchtlinge, die in Familien unterkommen, sei sehr gut, erzählt Heppners Kollege Benno Schlag. In den vergangenen Jahren hätten sie 30 bis 40 Pflegekinder untergebracht, alle hätten eine Ausbildung abgeschlossen. 90 Prozent der Familien sagten, sie würden wieder einen jungen Asylbewerber aufnehmen.
Pflegefamilien, die einen Jugendlichen aufnehmen, erhalten 1.000 Euro Pflegegeld und werden vom Fachdienst über bürokratische Hindernisse geführt. „Wir kennen die Fallstricke“, sagt Schlag. Er klärt Probleme mit dem Jugendamt oder einem Vormund. Wenn es beim Asylantrag hakt, vermittelt man einen Fachanwalt.
Birgit Vogt hat erlebt, wie das „Damoklesschwert Aufenthaltsrecht“ über ihrem Hamid schwebte. Erst seit er eine Duldung für zwei Jahre habe, könne er nachts schlafen. Was der junge Mann bei seiner Flucht erlebt hat, erzählt Hamid nur bruchstückhaft. Vogt weiß aber, „mit Unklarheiten muss man umgehen“. Sie sei fest davon überzeugt, dass jeder Mensch, der eine solche Flucht auf sich nehme, „einen wirklich guten Grund dafür hat“. Zumindest ein Teil der Fluchtursachen sei vom politischen Handeln und dem Konsumverhalten der Menschen in Deutschland verursacht, „das empfinde ich als zusätzliche Motivation, einem geflüchteten Menschen ein Zuhause anzubieten“.
Ihr Pflegesohn fasst immer mehr Vertrauen zu ihr, stellt Birgit fest, „wir sind hier als Familie zusammengewachsen und für mich ist er und bleibt mein Sohn“. Die 45-Jährige überlegt gerade, noch einen zweiten jungen Flüchtling aufzunehmen.
Berlin (epd). Die jetzt vorgelegte Überprüfung des BGG zeigt den Angaben nach auch, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Gleichstellung bei Mitarbeitenden in den Behörden und Ämtern zu wenig bekannt sind. An dem Bericht war auch das Hugo Sinzheimer Institut für Arbeits- und Sozialrecht (HSI) der Hans-Böckler-Stiftung beteiligt, heißt es in einer Mitteilung vom 21. November.
Bei vielen Beschäftigten in Behörden seien die Gesetzesanforderungen und wichtige Hilfsmittel wie beispielsweise die Verwendung Leichter Sprache wenig bekannt. Auch sind den Angaben nach Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Gebärdensprache oft nicht verfügbar. „Auch in der Rechtsprechung spielt das BGG bislang kaum eine Rolle. Neben Schulungen für die Praxis wäre es dringend nötig, das BGG besser mit dem Zivil- und dem Sozialrecht zu verzahnen.“ Auch eine Stärkung des Verbandsklagerechts im BGG wäre sinnvoll, hieß es.
Nicht selten sind demnach behördliche Zuständigkeiten oder Bescheide auch für Menschen ohne Behinderung schwer verständlich. Für Menschen mit Beeinträchtigung kann der Zugang zur Verwaltung noch häufiger kaum ohne Hilfe und damit selbstbestimmt erfolgen. „Das gilt etwa, wenn Bescheide und Informationen nicht in einfacher Sprache verfasst sind oder es keinen rollstuhlgerechten Eingang ins Amt gibt“, heißt es in der Evaluation. Diskriminierung von Menschen mit Behinderung sei ein strukturelles Problem.
Um Benachteiligungen durch Behörden zu verhindern und Barrierefreiheit im Kontakt mit ihnen herzustellen wurde 2002 das BGG erlassen und 2016 reformiert. Das Gesetz soll die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sowie das Benachteiligungsverbot im Grundgesetz umsetzen. Wie das novellierte BGG zu bewerten ist und in der Praxis wirkt, sollte die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragte Evaluation zeigen. Das BGG gilt für die gesamte Bundesverwaltung und hat zudem Leitfunktion für Verfahrensregelungen der Bundesbehörden und die Länder-BGG.
Für ihren Bericht haben die Forschenden unter anderem online oder telefonisch mehr als 3.000 Menschen befragt: Gut 2.200 Beschäftigte in der Bundesverwaltung, etwa 600 Menschen mit Behinderungen, gut 440 in Schwerbehindertenvertretungen sowie knapp 140 Expertinnen und Experten, die in Rechtsschutzvertretungen von Sozialverbänden und dem DGB arbeiten.
Die befragten Menschen mit Behinderung attestieren ebenfalls Defizite auf Seiten der Behörden, die eine gleichberechtigte Teilhabe blockieren. Noch viel häufiger gaben sie aber an, dass sie Diskriminierungen vor allem in privaten Rechtsverhältnissen erfahren, allen voran im Beruf, im Öffentlichen Personenverkehr, in Bezug auf das Wohnen oder beim Zugang zu Gebäuden und zum Gesundheitswesen. Daraus und aus einer Analyse der deutschen Rechtsordnung leiten die Forschenden ab, dass die Probleme im Gleichstellungsrecht in hohem Maß systematisch sind.
Problematisch ist den Forscherinnen und Forschern zufolge, dass das Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Sozialrecht und das BGG nahezu unvermittelt nebeneinander stehen. Sie leiten daraus die Notwendigkeit einer systematischen Bearbeitung der rechtlichen Schnittstellen ab. „Damit besteht die Chance für umfassende Änderungen, was zudem der praktischen Bedeutung des BGG zuträglich wäre“, hieß es.
Als Bereich mit großem Handlungsbedarf identifiziert die Evaluation eine barrierefreie Kommunikation der Behörden. Konkrete Hilfen wie Leichte Sprache oder Audio-Dateien und die dazu ergangenen Verordnungen seien zu oft unbekannt. Entsprechend werden sie von den Behördenmitarbeitenden weniger häufig eingesetzt und die Ansprüche der Betroffenen nicht ausreichend umgesetzt. Wichtig ist deshalb laut dem Evaluationsbericht, die Behörden stärker zu verpflichten, die Anwendung der jeweiligen Hilfen nicht auf bestimmte Behinderungsarten zu beschränken und entsprechende Schulungsangebote auszubauen. Zudem seien Kommunikationshilfen wie beispielsweise Gebärdensprachdolmetscher oft nicht verfügbar.
Empfohlen wird zudem, die Verbandsklage dringend zu reformieren, wäre sie doch bei besserer Ausgestaltung eine äußert effektive Möglichkeit zur strategischen Prozessführung mit präventiver Wirkung. Bislang finde das BGG in Gerichtsverfahren kaum Eingang, so die Autoren der Studie.
Bonn (epd). Die Neufassung des kirchlichen Arbeitsrechtes durch die katholischen Bischöfe wird unterschiedlich bewertet. Während die Caritas und ihre Dienstgeber Fortschritte loben, geht die Gewerkschaft ver.di auf Distanz. Mehrere kirchliche Organisationen mahnten die schnelle Umsetzung der Vereinbarungen in der Fläche an.
Nach einer Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz am 22. November in Bonn soll sich das Beziehungsleben und die Intimsphäre von Arbeitnehmern künftig dem Zugriff des Dienstgebers entziehen. Der Caritasverband, das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK), Politiker sowie Vertreterinnen und Vertreter christlicher Gruppen aus dem LSBTTIQ-Spektrum begrüßten die Novelle. Die Vertreter von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transidenten, transsexuellen, intersexuellen und queeren Gläubigen forderten zugleich eine konsequente Umsetzung.
Bislang dürfen katholische Arbeitnehmer in der Regel keine gleichgeschlechtliche Ehe schließen und unter Umständen nach einer Scheidung nicht wieder heiraten. Als „überfälligen Schritt“ würdigte ZdK-Präsidentin Irme Stetter-Karp die Neufassung der Grundordnung. Entscheidend sei die nun vorbehaltlose Akzeptanz der sexuellen Identität kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Arbeitsrecht.
Der Deutsche Caritasverband erklärte, mit der Reform „werden die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die rund 700.000 Beschäftigten der Caritas ebenso wie für die ca. 90.000 Beschäftigten in den Ordinariaten, katholischen Schulen und bei anderen katholischen Trägern in Deutschland grundlegend modernisiert“. Die Reform sei „dringend überfällig“, so Caritas-Präsidentin Eva Maria Welskop-Deffaa. „Entscheidend ist nun, dass die neue Ordnung so schnell wie möglich in allen Bistümern in Kraft gesetzt wird, damit wir in ganz Deutschland eine verbindliche und einheitliche Grundlage der Arbeitsbeziehungen in Kirche und Caritas haben“, unterstrich die Präsidentin.
Die Caritas-Dienstgeber bewerteten den Beschluss als „wichtigen Schritt in der Weiterentwicklung des kirchlichen Arbeitsrechts, in der die persönliche Lebensführung keine Rolle mehr für den Arbeitgeber spielen wird“. Es sei gut ist, „dass endlich schwarz auf weiß steht, dass Kirche und Caritas als Arbeitgeberinnen kein Mitspracherecht bei der Lebensführung ihrer Mitarbeitenden haben“, betonte Norbert Altmann, Sprecher der Caritas-Dienstgeber.
Das Regenbogenforum, die Vertretung christlicher Gruppen aus dem LSBTTIQ-Spektrum, erklärte: „Damit haben queere Beschäftigte der katholischen Kirche endlich die Rechtssicherheit, dass ihr Privatleben keine Kündigung nach sich zieht. Eine Heirat ist in Zukunft kein Kündigungsgrund mehr.“
Der Austritt aus der katholischen Kirche bleibt dagegen - abgesehen von Ausnahmefällen - wie in der bisherigen Fassung der Grundordnung ein Einstellungshindernis beziehungsweise ein Kündigungsgrund. „Auch eine kirchenfeindliche Betätigung steht einer Einstellung bzw. Weiterbeschäftigung entgegen“, so die Bischofskonferenz. Die Religionszugehörigkeit dagegen sei nach neuem Recht nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist.
„Das passt sehr gut zu dem Weg, den wir seit vielen Jahren eingeschlagen haben“, sagte Karsten Honsel, Hauptgeschäftsführer der Alexianer GmbH, einem der größten katholischen Sozialträger. Schon bei der bisher praktizierten Anwendung der Grundordnung habe man die Spielräume im Sinne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genutzt. „Mit dem institutionenbezogenen Ansatz wird nach unserer Einschätzung die Zukunft und Berechtigung des Dritten Weges gestärkt“, sagte Honsel.
Kritisch sehen die Alexianer dagegen, dass der Austritt aus der katholischen Kirche wie in der bisherigen Fassung der Grundordnung ein Einstellungshindernis beziehungsweise Kündigungsgrund sein kann und die neue Fassung hier den Dienstgebern weniger Spielraum einräumt. „Wir Alexianer legen seit Jahren die Grundordnung sehr liberal aus. Entscheidend ist für uns neben der fachlichen Qualifizierung die Loyalität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den Werten des Unternehmens“, sagte Honsel.
Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di kritisierte die neue Grundordnung mit Blick auf das Kündigungsrecht. Glaube sei eine sehr persönliche Angelegenheit, „es darf doch nicht sein, dass man als Krankenschwester im Krankenhaus oder als Erzieherin in der Kindertagesstätte seine Stelle verliert, wenn man sich entscheidet, nicht mehr einer Kirche anzugehören“, erklärte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler.
Ein weiterer Kündigungsgrund sei sogenannte „kirchenfeindliche Betätigung“. Was gegen die Werteordnung der Kirche verstoße, legten die Kirchen selbst fest, rügte die Gewerkschafterin. „Es kann zum Beispiel Kündigung drohen, wenn jemand für die Abschaffung der Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen demonstriert. Das ist nicht hinnehmbar“, stellte Bühler klar.
Sie verwies zudem darauf, dass die rund 25.000 karitativen Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen sich fast ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanzierten. Trotzdem dürften die katholischen Arbeitgeber mit Billigung des Staates ihren Beschäftigten Rechte vorenthalten, die in jedem anderen Betrieb gelten. SPD, Grüne und FDP hätten im Koalitionsvertrag die Prüfung des kirchlichen Sonderrechts vereinbart. „Die Bischöfe haben erneut gewichtige Argumente für ein Eingreifen des Gesetzgebers geliefert. Die Bundesregierung muss die nötigen Konsequenzen zu ziehen“, so Bühler.
Der Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) hat den Angaben zufolge empfehlenden Charakter. Um Rechtswirksamkeit zu entfalten, muss er laut Bischofskonferenz in den einzelnen Bistümern und Erzbistümern in diözesanes Recht umgesetzt werden. Dass das geschieht, daran haben Expertinnen und Experten jedoch Zweifel.
Berlin (epd). Die Antidiskriminierungsbeauftragte Ferda Ataman hat die von den katholischen Bischöfen angestoßene Reform des Arbeitsrechts in der katholischen Kirche als zu zögerlich bewertet. Es sei „wichtig und überfällig“, dass sich die Kirche nicht mehr in das Privatleben ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einmischen wolle, erklärte Ataman am 23. November in Berlin.
Allerdings enthalte auch die neue Grundordnung zu viele Ausnahmen. „Damit sind Beschäftigte der Kirchen leider noch nicht umfassend vor Diskriminierungen geschützt“, erklärte Ataman. Sie stellte gleichzeitig die sogenannte Kirchenklausel, die den Kirchen Ausnahmen von den Regelungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gestattet, infrage.
Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands hatte am 22. November eine Neufassung des Kirchlichen Arbeitsrechts verabschiedet, die nun von den Bistümern umgesetzt werden soll. Danach soll sich das Beziehungsleben und die Intimsphäre von Arbeitnehmern künftig dem Zugriff des Dienstgebers entziehen.
Bislang dürfen katholische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Regel keine gleichgeschlechtliche Ehe schließen und unter Umständen nach einer Scheidung nicht wieder heiraten. Eine „kirchenfeindliche Betätigung“ oder der Austritt aus der katholischen Kirche bleibt dagegen - abgesehen von Ausnahmefällen - wie in der bisherigen Fassung der Grundordnung ein Einstellungshindernis, beziehungsweise ein Kündigungsgrund.
Auf diese Weise könne zum Beispiel eine Krankenpflegerin, die in einem kirchlichen Krankenhaus arbeitet, immer noch ihren Job verlieren, wenn sie aus persönlichen Gründen aus der Kirche austritt, sagte Ataman. „Ich sehe das als Eingriff in die Rechte der Beschäftigten und als Einfallstor für Diskriminierungen“, ergänzte die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
In diesem Zusammenhang plädierte sie für eine Beschränkung der „Kirchenklausel“ im Gleichbehandlungsgesetz. Anforderungen an die Religionszugehörigkeit oder an die Lebensweise von Mitarbeitenden solle es künftig nur noch „im engsten Verkündungsbereich“ geben, hieß es.
Die Ausnahmeregelung für die Kirchen erlaubt bislang, dass eine Kirchenzugehörigkeit zur Bedingung für eine Einstellung gemacht werden kann. Für welche Tätigkeitsbereiche der Kirchen und ihrer Wohlfahrtsverbände dies gilt, ist aber zunehmend umstritten. Mit der Frage befasst sich auch das Bundesverfassungsgericht.
Hannover (epd). Hundegebell erfüllt an diesem Herbsttag den Platz vor der Clemens-Basilika am Rand von Hannovers Innenstadt. Etwa ein Dutzend Menschen und ihre Vierbeiner stehen vor einem weißen Van mit offener Seitentür an. Unter ihnen ist auch Rentnerin Lucia mit ihrem Chihuahua-Mischling Benny, um Medikamente abzuholen. „Mein Hund ist schwer herzkrank“, sagt sie mit sorgenvoller Miene und nimmt das nervös wirkende Tier auf den Arm. „Ich habe für ihn alles ausgegeben, was ich habe.“ Mit rund 1.000 Euro reicht Lucias Rente gerade so zum Leben, ist aber dennoch zu hoch, um nennenswerte staatliche Unterstützung zu bekommen. Ihr gehe es schlechter als einem Sozialhilfeempfänger, klagt sie.
Ein Herz für Tiere zu zeigen, darum geht es den Organisatoren des Angebots für arme Hundehalter mit und ohne Wohnung. Hierfür kommt das Tierarztmobil seit anderthalb Jahren an jedem Mittwochnachmittag auf den Platz. Die Mitarbeiter bieten im Heck des Autos kostenlose tierärztliche Behandlung. Außerdem können sich die Besucher Futter, Halsbänder und Hundedecken gegen die Kälte mitnehmen.
Möglich macht dies eine Stiftung des 2020 verstorbenen Cartoonisten Uli Stein. Steins ehemalige Managerin Katja Seifert leitet die Stiftung. Für Obdachlose sei ein Hund ein Schutz vor Übergriffen und oftmals der einzige Freund, erläutert sie. „Das merken wir auch daran, dass mancher mit den Nerven völlig am Ende ist, wenn dem Tier etwas fehlt.“
Um sein Tier sorgt sich auch ein junger Mann im Punker-Outfit, der für die wöchentliche Arthrose-Spritze mit seinem schwarzen Labrador „Stasi“ gekommen ist. „Sollte Stasi mal sterben, hole ich mir eine Knarre und erschieß mich“, sagt der Mann, der sich „Hose“ nennt, halb im Scherz. Der 31-Jährige lebt in einem Jugendwohnprojekt der Stadt Hannover. Den Tierarzt könne er sich nicht mehr leisten, „wegen der Inflation und solchen Sachen“. Hose hat das Tier aufgenommen, als er 18 und der Hund ein halbes Jahr alt war. Gemeinsam haben sie in sechs verschiedenen Ländern gelebt. „Der Hund ist mein Leben“, sagt Hose. „Freundinnen kommen und gehen. Stasi bleibt.“
Manchmal rettet das Tierarztmobil sogar Leben. Die junge Tierärztin Astrid Galka steht im Van neben dem Behandlungstisch und erzählt: Eine Frau, die mit ihrem Partner auf der Straße lebt, brachte kürzlich die schwerkranke Hündin Samira im Kinder-Buggy her. Samira konnte nicht mehr laufen und hatte seit Tagen nicht gefressen. Galka diagnostizierte eine akute Gebärmutterentzündung. Sie operierte das Tier in ihrer Praxis im nahen Garbsen. „Da war nicht klar, ob sie die Nacht überlebt. Zum Glück hat sie alles gut überstanden.“
Etwa 20 Menschen kommen derzeit jede Woche, sagt Galka. Voraussetzung ist eine Bedürftigkeitsprüfung. Derzeit werden im Mobil nur Hunde behandelt. Für Katzen sei dieser Ort zu stressig, sagt die Veterinärin. „Da müsste man aufpassen, dass sie nicht weglaufen. Wenn jemand eine kranke Katze hat, vereinbaren wir einen Termin in der Praxis.“
Noch lieber würde die Tierärztin mit dem Mobil in der Innenstadt vorfahren, wo sich mehr Wohnungslose aufhalten. Vor St. Clemens fühlt sie sich „ein bisschen aufs Abstellgleis gestellt“, sagt sie. Doch die Stadt habe das nicht erlaubt, um zu verhindern, dass noch mehr Obdachlose in die City kommen. „Ich vermute, dass wir viele gar nicht erreichen, weil sie nicht wissen, dass es uns gibt.“
Tierärztin Galka hat einst als Tierschützerin zu ihrem Beruf gefunden. Doch sie weiß, dass ihre Arbeit auch den Menschen dient. Hunde seien immerhin die „treuesten Sozialpartner“. „Denen ist egal, wie man aussieht, wie viel Geld man hat oder wie die Lebenssituation ist.“ Umso mehr besorgt Galka die aus ihrer Sicht zunehmende Armut. Für Hundehalter komme noch hinzu, dass Tierarzt-Leistungen mit der neuen Gebührenordnung teurer wurden. „Ich vermute, dass es danach eine ganze Welle von Menschen geben wird, die sich an uns wenden.“
Zu einer Situation wie im Sommer dürfe es nicht wieder kommen. Damals wurde Hannover zum Flüchtlingsdrehkreuz. „Wir waren auch an den Messehallen. Die Ukrainer sind ja fast alle mit Tieren gekommen. Aber das hatte zur Folge, dass uns das Futter und das Geld ausgegangen sind.“ So musste das Angebot einen Monat aussetzen. Auch jetzt sei das Tierarztmobil wieder mehr als üblich auf Spenden angewiesen, betont Galka.
Stiftungsleiterin Seifert unterstreicht den Spendenaufruf. Besonders Geld- und Futterspenden würden derzeit benötigt, sagt sie und entschuldigt sich: „Da kommt Samira.“ Freudig geht Seifert auf die Besucherin und ihre wieder quicklebendige Hündin zu - und wird schwanzwedelnd von Samira begrüßt.
Berlin (epd). Fast an jedem dritten Tag ist eine Frau in Deutschland im vergangenen Jahr von ihrem Partner oder Expartner getötet worden. Wie aus einer am 24. November in Berlin veröffentlichten kriminalstatistischen Auswertung zur Partnerschaftsgewalt hervorgeht, wurden 109 Frauen Opfer von vollendetem Mord und Totschlag sowie zwölf Männer. Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) sagte, „diese Verbrechen werden oft als Beziehungstaten bezeichnet, als wären sie eine private Angelegenheit von Partnern.“ Sie fügte hinzu: „Ich nenne diese Taten Femizide.“
Insgesamt gingen die Fälle von Gewalt in Partnerschaften 2021 leicht um 2,5 Prozent zurück - von fast 146.700 im Jahr 2020 auf gut 143.000. Im Fünfjahresvergleich war wiederum ein Anstieg zu verzeichnen. Mit rund 80 Prozent waren überwiegend Frauen Opfer solcher Delikte, die von Körperverletzung über Stalking bis hin zu Vergewaltigung und Mord reichten. Paus betonte, jede Stunde erlitten durchschnittlich 13 Frauen Gewalt in der Partnerschaft. Vier von fünf Tatverdächtigen waren Männer.
Fast jedes fünfte in der polizeilichen Kriminalstatistisk erfasste Opfer (18,3 Prozent) kommt durch Gewalt in Partnerschaften zu Schaden. Dies beschreibt nur das Hellfeld, die Dunkelziffer dürfte noch erheblich größer sein. Die meisten Opfer waren mit fast 40 Prozent ehemalige Partnerinnen und Partner der Tatverdächtigen. Der Präsident des Bundeskriminalamtes, Holger Münch, wies aber darauf hin, dass die Bereitschaft höher sei, eine Anzeige zu stellen, wenn die Beziehung bereits beendet ist. Jeweils etwa 30 Prozent der Opfer waren mit den Tatverdächtigen verheiratet oder in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.
Bei den meisten Gewalttaten handelte es sich mit knapp 60 Prozent um vorsätzliche einfache Körperverletzung. Bei 25 Prozent ging es um Bedrohung, Stalking oder Nötigung, bei mehr als zwölf Prozent um gefährliche Körperverletzung, bei 2,5 Prozent um Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder sexuelle Übergriffe, bei 0,3 Prozent um Mord und Totschlag.
Die wegen der Corona-Pandemie verhängten Beschränkungen haben zumindest statistisch nicht zu einem signifikanten Anstieg der Fälle von Partnerschaftsgewalt geführt. Allerdings ist es möglich, dass die Situation während der Pandemie auch das Anzeigeverhalten von Opfern beeinflusst hat. Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) sagte, häufig würden Gewalttaten zunächst im Umfeld der Betroffenen wahrgenommen, die dann zum Handeln ermutigt würden. Gerade in der Pandemie seien Frauen aber beispielsweise im Homeoffice gewesen und nicht mehr im gewohnten beruflichen Umfeld. Insofern könnte die Partnerschaftsgewalt also zugenommen haben, ohne dass das von der Polizei erfasst wurde.
Der Sozialverband VdK forderte von der Ampel-Regierung derweil mehr Maßnahmen auch zum Schutz von Frauen mit Behinderung. Gerade diese Frauen und Mädchen erführen häufiger Gewalt als der Durchschnitt, erklärte Verbandspräsidentin Verena Bentele. Sie hätten oft keine Möglichkeit, sich aus der Situation zu befreien, etwa bei körperlicher oder sexualisierter Gewalt, Beschimpfungen und Diskriminierung in Einrichtungen der Behindertenhilfe. „Das sind keine Einzelfälle, sondern schockierender Alltag.“ Bentele verlangte, dass die Bedarfe von Frauen mit Behinderung beim Ausbau des Hilfesystems von Anfang an berücksichtigt werden. „Der Großteil der Frauenhäuser beispielsweise ist bisher nicht barrierefrei. Das muss sich ändern.“
Berlin (epd). Zu wenig Plätze in den Einrichtungen, fehlendes Personal, unsichere Finanzierung: Die neue Jahresstatistik der Frauenhauskoordinierung für 2021 belegt, dass beim Gewaltschutz in Partnerschaften noch immer viel im Argen liegt. „Es braucht grundsätzlich einen bundeseinheitlichen Rechts- beziehungsweise Finanzierungsrahmen“, nur dann werde sich die Lage dauerhaft bessern, betont Johanna Thie. Die Fragen stellte Dirk Baas.
epd sozial: Die neue Jahresstatistik der Frauenhauskoordinierung nennt 6.431 Frauen und 7.572 Kinder, die 2021 Schutz im Frauenhaus fanden. Im Durchschnitt wurde dabei auch mehr als ein Kind (1,2) aufgenommen. Das sind erschreckende Zahlen, doch welchen Trend spiegeln sie?
Johanna Thie: Die Statistik erfasst Frauen und Kinder, die Zuflucht finden, und spiegelt nicht die Entwicklung von geschlechtsspezifischer Gewalt von Frauen in Deutschland wider. Dazu liefern die jährlich vom Bundeskriminalamt (BKA) ermittelten Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik aber Hinweise. Seit Jahren stieg die Zahl der polizeilich gemeldeten Fälle von Gewalt in Partnerschaften. 2021 gingen die Fälle aber leicht um 2,5 Prozent zurück - von fast 146.700 im Jahr 2020 auf gut 143.000.
epd: Frauenhäuser sind also eigentlich auch vermehrt Kinderschutzhäuser?
Thie: Das belegen die Zahlen eindeutig. Fast drei Viertel der Frauen im Frauenhaus (72 Prozent) hatten 2021 Kinder im Alter bis zu 18 Jahren, von denen etwa ein Viertel nicht im Frauenhaus waren. Betrachtet man die absoluten Zahlen, dann leben mehr Kinder als Frauen in den Frauenhäusern. Dieser Wert ist seit Jahren unverändert hoch.
epd: Reden wir zunächst über die Kinder. Können sie überhaupt in jedem Frauenhaus problemlos angemessen untergebracht und auch betreut werden?
Thie: Alle Frauenhäuser haben den Anspruch Kinder aufzunehmen. Die personellen Ressourcen reichen jedoch oft nicht für Angebote alters- und geschlechtergerechte Beratung zur Bewältigung der Gewalterfahrung aus. Für Kinder und Jugendliche hat Gewalterfahrung erhebliche negative Auswirkungen auf ihre Entwicklung. Frauenhäuser müssen deshalb personell in die Lage versetzt werden, von der Krisenintervention bis zu einer traumapädagogischen Unterstützung zu leisten. Davon sind viele Frauenhäuser weit entfernt. Manchmal sind es auch baulich-strukturelle Gründe, weshalb nicht alle Kinder untergebracht werden können: So haben beispielsweise die wenigsten Frauenhäuser Ressourcen für Appartements mit separaten Sanitäranlagen. Das behindert zum Beispiel häufig die Aufnahme älterer Jungen.
epd: Viele Mütter, die ins Frauenhaus kommen, haben vor dem Aufenthalt etwa die Erziehungsberatung genutzt. Werden die professionellen Hilfen fortgesetzt? Und was ist mit Kita- oder Schulbesuch, mal unabhängig von Corona?
Thie: Die professionellen Hilfen vor dem Aufenthalt im Frauenhaus sollten weiterhin genutzt werden - und das ist grundsätzlich auch möglich. Voraussetzung ist natürlich, dass die Kinder und Jugendlichen sicher sind. Das gilt auch für den Kita- und Schulbesuch. Wenn es aufgrund der Gefährdungslage zu einem Wohnortwechsel kommt, ist das meistens mit einem Kita- und Schulwechsel und mit den damit verbundenen Hindernissen wie etwa fehlende Kitaplätzen verbunden. Gerade wenn Frauen dazu gezwungen sind, in ein Frauenhaus in größerer Entfernung zu fliehen, kann das mitunter auch bedeuten, dass sich die Anbindung an andere Hilfeleistungen sich verschlechtert - zum Beispiel für Frauen mit Behinderung, die dann von ihrem etablierten Unterstützungsnetz getrennt sind.
epd: Die Frauenhäuser suchen auch nach Perspektiven für die Gewaltopfer. Dabei geht es oft um neuen Wohnraum. Wie schwierig gestaltet sich diese Suche in Zeiten hoher Mieten?
Thie: Die Wohnraumsuche ist mittlerweile eine der großen Hürden für die Frauen, ein Frauenhaus zu verlassen und gestaltet sich nicht nur in Ballungsgebieten und Großstädten sehr schwierig. Auch im ländlichen Raum konkurrieren Frauen mit anderen Personengruppen um günstigen Wohnraum. Insgesamt steht zu wenig „bezahlbarer“ Wohnraum zur Verfügung, der für die Frauen und auch für die Kinder passend ist.
epd: Und wenn sich der Auszug doch verzögert?
Thie: Das führt zu einer Kettenreaktion: Keine Frau wird vom Frauenhaus auf die Straße gesetzt. Wenn sie bleibt, blockiert sie aber einen Platz für andere Frauen in akuter Notlage. Einige Bundesländer und Kommunen fördern deshalb mittlerweile Projekte, wie zum Beispiel das sogenannte „Second Stage“. Die Idee ist, durch ein wohnraumbezogenes Übergangsmanagement mit begleitender Beratung für Frauen mit ihren Kindern, die keinen anonymen Schutzraum mehr brauchen, Wohnraum zu schaffen beziehungsweise zu suchen. Leider sind solche Angebote noch längst nicht flächendeckend Standard, sondern stark von Ressourcen und gutem Willen in den Regionen abhängig.
epd: 18 Prozent der Frauen gingen nach dem Frauenhausaufenthalt zurück in die gewalt-geprägte Situation, ist in Ihrem Bericht zu lesen. Was heißt das und wo liegen die Gründe dafür?
Thie: Das hat vielfältige Gründe: Wenn Frauen zum Beispiel eine andere Unterstützung als die vom Frauenhaus geleistete benötigen, kann es sein, dass sie nur wegen fehlender Alternativen wieder zurückgehen. Der Wert von 18 Prozent bedeutet aber eine Rückgang in den vergangenen Jahren. Das zeigt, dass die Qualität der Intervention und Unterstützung besser wirkt und der gewünschten Prozess der Veränderung hin zu einer Beendigung der Gewalt in die richtige Richtung geht.
epd: Noch immer gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf Schutz und Hilfe bei Gewalt. Wer steht hier auf der Bremse?
Thie: Das ist eine gute Frage. Die Fakten liegen seit langem auf dem Tisch. Es ist wirklich skandalös, dass es jahrelang auf politischer und ministerieller Bundesebene keine wesentlichen Schritte gab. Erst durch den Runden Tisch Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen 2018 wurde erkennbar, dass das Bundesfamilienministerium nach Lösungen sucht. Ende Mai 2021 veröffentlichte es dann endlich ein mit den Ländern und Kommunen abgestimmtes Positionspapier mit vielen wichtigen und richtigen Vorschlägen Seit diesem Sommer begrüßen nun alle Bundesländer das Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag, dass mit einem Rechtsanspruch auf Schutz ein niedrigschwelliger Zugang zu Schutz und Hilfe unabhängig von Einkommen, Vermögen, Herkunftsort, Aufenthaltsstatus oder Gesundheitszustand der betroffenen Frauen ermöglicht werden soll. Am 29. November tagt wieder der Runde Tisch. Wir hoffen, dass Länder und Kommunen hier nicht wieder ausbremsen, sondern die Pläne für einen bundesweiten Gewaltschutz endlich umsetzen.
epd: Die Finanzierung von Frauenhäusern ist uneinheitlich, liegt in der Verantwortung der Kommunen. Ist das nicht schon ein Konstruktionsfehler im Hilfesystem, denn die Kommunen und Landkreise schwimmen selten im Geld?
Thie: Sicherlich liegt der Fehler im System. Weil keine bundeseinheitlichen und verbindlichen Vorgaben existieren, erfolgt die Finanzierung aufgrund eines bunten Gemischs verschiedener bundes- und landesrechtlicher Regelungen. Sie basiert auf unterschiedlichsten Modellen und erfolgt in unterschiedlicher Zuständigkeit und Verantwortung. Finanziert wird durch Landesmittel und/oder Eigenanteilen der Landkreise beziehungsweise der kreisfreien Städte, Eigenmittel der Trägervereine, Nutzungsentgelte der Bewohnerinnen, Leistungsansprüche aus dem SGB II oder SGB XII sowie aus Spenden. Es ist existiert ein Flickenteppich mit - mindestens - 16 unterschiedlichen Regelungen. Eine Finanzierung zum Beispiel über freiwillige Leistungen der Kommunen und Kreise hat zur Folge, dass Frauenhäuser nie langfristig gesichert sind, sondern mit jedem Haushalt neu um Ressourcen kämpfen müssen.
epd: Die schwierige Finanzlage der einzelnen Häuser hat Folgen. Eine Aufnahme von Frauen von auswärts ist oft nicht möglich. Welche Lösungen haben Sie für dieses Problem?
Thie: Es braucht grundsätzlich einen bundeseinheitlichen Rechts- beziehungsweise Finanzierungsrahmen. Es gehört zu den Besonderheiten gerade dieser Hilfeleistungen, dass die Betroffenen auch räumlich Abstand von ihren Peinigern bekommen. Einheitliche Rahmenbedingungen über die Gemeinde- und Landesgrenzen hinweg sind aber nur möglich, wenn sie bundeseinheitlich geregelt sind. Das gilt auch für den Aufbau der benötigten Schutzeinrichtungen: ein bundesweites Hilfenetzwerk bedarf einer Rechtsgrundlage, die unabhängig von bisherigen regionalen Prioritäten umgesetzt wird. Ein Bundesgesetz darf außerdem keine Öffnungsklauseln für die Länder enthalten, die den bundeseinheitlichen Rechtsrahmen aushebeln könnten.
epd: Und noch eine Zahl erschreckt bzw. verwundert: 48 Prozent der Frauen strengten keine zivil- oder strafrechtlichen Schritte gegen die Gewalttäter an. Warum?
Thie: Das ist aus meiner Sicht nicht verwunderlich. Zivil- oder strafrechtliche Schritte sind mit einem hohen Aufwand verbunden, finanziell, zeitlich und emotional. Die Verfahren sind aufwändig und müssen begleitet werden. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren werden häufig eingestellt. Das ist für Betroffene sehr entmutigend und setzt sie nicht selten erneut der Gefahr aus. Leider verfügen nach wie vor viele Beteiligte solcher Verfahren auf Seiten der Justiz nicht über genügend spezifische Kenntnisse über Häusliche Gewalt. Manche gutgemeinte Strafvorschrift ist außerdem so kompliziert, dass die Ermittlungsbehörden sie nicht wirksam umsetzen können. Deshalb sind dringend verpflichtende Fortbildungen für alle beteiligten Instanzen von Nöten.
Düsseldorf (epd). Die Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege, Claudia Moll (SPD), hat vor einem Kollaps des Pflegesystems gewarnt. Ohne tiefgreifende Änderungen könnten die bestehenden Strukturen auch angesichts des Personalmangels nicht lange aufrechterhalten werden, sagte sie am 21. November in Düsseldorf. „Wir müssen anfangen, Pflege neu zu denken.“ Die Diakonie fordert einen Pflegegipfel, um die vielfältigen Probleme zu lösen.
Aus Sicht der SPD-Politikerin Moll muss es einen Wandel weg von den großen stationären Pflegeeinrichtungen hin zu einer lokalisierten Pflegeversorgung in den Wohnquartieren der Städte und Gemeinden geben. Dort müsse ein Netz von ambulanten Pflege- und Tagespflegediensten aufgebaut und damit das Pflegeangebot insgesamt unbürokratischer sowie leichter zugänglich werden. Damit einhergehen müsse eine Erhöhung des Pflegegeldes und eine bessere Entlohnung der in der Pflege Beschäftigten, erklärte sie.
Der Landesvorsitzende der Alzheimer Gesellschaften NRW, Peter Pick, sprach sich für eine Stärkung der häuslichen Pflege aus. Allein in Nordrhein-Westfalen würden zwei Drittel der 1,2 Millionen Pflegebedürftigen von Familienangehörigen ohne professionelle Unterstützung betreut. Vor diesem Hintergrund müsse das seit 2017 unveränderte Pflegegeld als zentrale Leistung der häuslichen Pflege dringend erhöht werden. Notwendig sei als Höchstsatz eine echte Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige in Höhe von 4.800 Euro pro Monat.
Maria Loheide vom Diakonie-Vorstand verwies hingegen auf die grundlegenden Probleme des Fachkräftemangels und der Finanzierung von Leistungen. Das habe sich während der Corona-Pandemie verschärft. „Die Pflegeversicherung ist unter anderem durch Sonderaufwendungen während der Pandemie in eine finanziell kritische Lage geraten“, erklärte Loheide am Montag in Berlin. Zugleich trieben höhere Energie- und Lebensmittelpreise und tarifliche Lohnsteigerungen die Eigenanteile für Pflegebedürftige in den Einrichtungen weiter in die Höhe.
Auch pflegende Angehörige gerieten angesichts der Preissteigerungen in Not, erklärte Loheide. Der Mangel an Zehntausenden Fachkräften führe bereits dazu, dass Pflegedienste nicht mehr alle Pflegebedürftigen versorgen könnten. Personalmangel gebe es in der ambulanten wie vollstationären Pflege. „Diese drängenden Probleme können nur durch eine umfassende Pflegereform in einem größeren politischen Rahmen gelöst werden“, betonte die Diakonie- Vorständin und forderte einen Pflegegipfel.
Berlin (epd). Immer mehr Menschen haben laut einer Umfrage Angst davor, beim Sterben für ihre Angehörigen eine Last zu sein. Nach den am 22. November vom Deutschen Hospiz- und Palliativverband in Berlin veröffentlichten Befragungsergebnissen haben 29 Prozent der Deutschen Angst, „jemandem zur Last zu fallen“, wenn sie an ihr eigenes Sterben denken. In der vergleichbaren Umfrage im Jahr 2017 sagten dies 22 Prozent. Der Anstieg müsse der Gesellschaft vor dem Hintergrund der Debatte über eine Regelung der Suizidassistenz zu denken geben, kommentierte der Verband das Ergebnis.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2020 geurteilt, dass das Recht auf selbstbestimmtes Sterben auch das Recht umfasst, hierbei Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Eine bis dahin geltende Regelung, die organisierte Suizidassistenz von Sterbehilfeorganisationen verboten hatte, erklärte das Gericht für nicht zulässig.
Im Bundestag wird derzeit um eine neue Regelung gerungen, die Voraussetzungen und Grenzen dieser Form der Sterbehilfe definieren soll. Drei Gesetzesvorschläge liegen dazu vor. In der kommenden Woche wird der Rechtsausschuss des Parlaments dazu Expertinnen und Experten anhören.
Der Hospiz- und Palliativverband hatte bereits im Sommer gefordert, dass vor einer gesetzlichen Regelung der Hilfe bei der Selbsttötung ein Gesetz zur Suizidprävention kommt. Dass dazu im Bundestag nur ein Antrag vorliege, „ist uns entschieden zu wenig“, sagte der Geschäftsführer des Verbands, Benno Bolze.
Wie überall in den Wohlfahrtsverbänden gibt es Bolze zufolge auch in seinem Verband eine Diskussion darüber, wie Einrichtungen und Dienste zur Begleitung Sterbender mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgehen sollen. Es sei für den Verband nicht neu, dass Einrichtungen mit dem Wunsch nach Suizidassistenz konfrontiert würden, sagte Bolze. Verändert habe sich aber, dass Menschen das nun einforderten. Der Verband bemühe sich um Eckpunkte, die Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Beispiele geben sollen, „wie man eine rote Linie für sich finden kann“, sagte Bolze. Die Beihilfe zum Suizid oder die Vermittlung dazu sehe der Verband weiterhin nicht als reguläres Angebot an.
Die Umfrage im Auftrag des Verbands, für die im September 1.093 Deutsche ab 18 Jahren von der Forschungsgruppe Wahlen befragt wurden, hat nicht direkt nach der Meinung zur Suizidassistenz gefragt. Wie bei vergleichbaren Umfragen 2012 und 2017 wurden Wissen und grundsätzliche Einstellungen zum Sterben abgefragt.
Wie die Ergebnisse weiter zeigen, haben Menschen im Zusammenhang mit dem eigenen Sterben die größte Angst davor, „hilflos der Apparatemedizin ausgeliefert zu sein“ oder an Schmerzen zu leiden. Jeweils 32 Prozent der Befragten äußerten sich entsprechend. Vor fünf Jahren waren es ähnliche Werte. 17 Prozent der Menschen haben Angst davor, allein zu sterben. Das ist der gleiche Wert wie 2017.
Bei der Frage nach dem Ort, an dem man am liebsten sterben möchte, sagt die Hälfte der Befragten „zu Hause“. 21 Prozent würden am liebsten in einer Einrichtung der Sterbebetreuung sterben, nur drei Prozent im Krankenhaus und nur ein Prozent im Alten- oder Pflegeheim. Die Realität sieht aber anders aus: Demnach starben nahestehende Menschen der Befragten meist im Krankenhaus (44 Prozent) und seltener zu Hause (34 Prozent). In einer Einrichtung der Sterbebegleitung starben fünf Prozent, in einem Alten- oder Pflegeheim 13 Prozent.
Berlin (epd). Rund ein Viertel aller jungen Menschen unter 25 Jahren ist in Deutschland armutsgefährdet. 2021 waren das 4,17 Millionen junge Menschen, heißt es in dem am 23. November in Berlin vorgestellten „Monitor Jugendarmut in Deutschland 2022“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS). Grundlage des seit 2010 in jedem zweiten Jahr erscheinenden Monitors ist die Auswertung und Zusammenführung von Umfragen.
Am häufigsten trifft es demnach Kinder und Jugendliche aus Familien mit mehr als drei Kindern (26,6 Prozent) oder aus Alleinerziehenden-Haushalten (23,6 Prozent). Damit liegen sie deutlich über der durchschnittlichen Armutsquote von 16,6 Prozent. Dabei sind von Jugendarmut zunehmend auch Kinder aus Haushalten bedroht, die keine Hartz-IV-Empfänger sind. Deren Anzahl stieg innerhalb von zehn Jahren von 22 Prozent 2011 auf 36 Prozent 2021.
Die Krisen der vergangenen Monate hätten diesen Zustand noch verschärft, sagte der Vorstandvorsitzende der BAG, Stefan Ottersbach: „68 Prozent der jungen Menschen sorgen sich angesichts der aktuellen Entwicklungen, mit ihren Familien in Armut leben zu müssen, sich Wohnen und die Lebenshaltungskosten nicht mehr leisten zu können.“
Ein großes Problem ist laut Ottersbach auch das Thema digitale Armut, die eng verbunden ist mit schlechteren Bildungschancen. Besonders die Jugendkultur und Bildung seien nach Corona deutlich digitaler geworden. „Das ist ein Problem für Menschen, die dort finanziell nicht Schritt halten können“, sagte er.
So fallen laut Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung bei Neuntklässlern digitale Kompetenzen zu 17 Prozent niedriger aus, wenn die Eltern erwerbslos sind. „Homeschooling ist gut - wenn man genügend digitale Zugangsgeräte und ausreichend Datenvolumen hat“, sagte Ottersbach. Von Armut betroffene Jugendliche verfügten oft weder über das eine noch das andere. Gleichzeitig würden zahlungspflichtige Dienstleistungen im Internet (Paywalls, Pay2Win) zunehmen und schlössen in der Folge weniger zahlungskräftige Jugendliche aus.
Schlechtere Startbedingungen haben Jugendliche aus armen Haushalten auch bei der Ausbildungssuche. Angebot und Nachfrage nach Ausbildungsplätzen seien häufig lokal unterschiedlich verteilt, sagte Ottersbach: „Wie soll man aber in einem entfernten Ort eine Ausbildung beginnen, wenn man sich dort die Miete gar nicht leisten kann?“ So starteten viele armutsbetroffene Jugendliche von den hinteren Plätzen ins Berufsleben. So mussten laut Statistischem Bundesamt Fachschüler und -schülerinnen durchschnittlich 68 Prozent ihres Bafögs für ein WG-Zimmer aufbringen.
Jugend brauche einen funktionierenden Wohnungsmarkt, gute Bildung und einen brummenden Arbeitsmarkt, sagte der Finanzexperte und Buchautor Maurice Höfgen. Was sich Deutschland nicht leisten könne, sei, Jugendliche nicht gut auszubilden als Investition in die Zukunft: „Das Dümmste, was eine alternde Gesellschaft machen kann, ist, die Jugend vor die Hunde gehen zu lassen. Wir sägen damit an dem Ast, auf dem wir sitzen“, so Höfgen.
Lemgo (epd). In Eben-Ezer kamen zwischen 1945 und 1975 bei Minderjährigen keine Prüfpräparate zum Einsatz. Das belege eine Studie, teilte die Stiftung am 19. November in Lemgo mit. Demnach wurden Kindern und Jugendlichen in Erziehungsheimen und Einrichtungen des Trägers ohne ihr Wissen und ohne Zustimmung der Eltern keine neu entwickelten Medikamente verabreicht, um deren Wirkung zu erproben.
Allerdings gab es aus heutiger Sicht Mängel bei der medizinischen Aufklärung von jungen Bewohnern und Bewohnerinnen sowie deren Angehörigen, sagte Frank Konersmann, Historiker und Archivar der Stiftung Eben-Ezer, der die Studie erstellt hat.
Der Erhebung liegt den Angaben nach eine Zufallsstichprobe von 112 jungen Eben-Ezer-Patienten und -Patientinnen zwischen 1945 und 1975 zugrunde. Aus den Akten gehe hervor, dass rund zwei Drittel dieser Jungen und Mädchen mit Psychopharmaka behandelt worden seien, teilte Konersmann mit. Über die Jahrzehnte seien insgesamt 168 verschiedene Medikamente zum Einsatz gekommen. „Aber keines davon war ein Prüfpräparat“, betonte der Historiker: „Sämtliche Medikamente hatten zum Zeitpunkt ihres Einsatzes schon Marktreife erlangt.“
Eine weitere zentrale Erkenntnis seiner Untersuchung ist, dass durch die gegebenen Medikamente bei keinem Patienten und keiner Patientin eine Schädigung verursacht wurde: „Es gibt keinen einzigen Beleg für langfristige Nebenwirkungen.“
In Eben-Ezer fanden der Untersuchung zufolge auch keine sogenannten Reihentestungen der Pharma-Industrie statt. Ein wirtschaftliches Interesse habe beim Einsatz der Medikamente also nicht bestanden, betonte Konersmann.
Der leitende Arzt der Stiftung Eben-Ezer, Thorsten Löll, betonte, im untersuchten Zeitraum hätten die Präparate keineswegs nur einer sozialen Disziplinierung von Patienten und Patientinnen gedient, sondern auch therapeutischen Zwecken. Im historischen Kontext sei zudem zu berücksichtigen, dass es im untersuchten Zeitraum anders als heute keine medizinischen Alternativen gegeben habe.
Kritik übten Konersmann und Löll an der bis Mitte der 70er-Jahre gängigen Praxis, nicht über die Medikamente und ihre Folgen aufgeklärt und keine Einwilligungen von Erziehungsberechtigten eingeholt zu haben. Erst 1976 wurden in dieser Hinsicht mit der Einführung des Arzneimittelgesetzes klare Regelungen getroffen. „Vorher war das einfach nicht üblich - auch nicht in Eben-Ezer“, so Konersmann.
Die Stiftung Eben-Ezer ist seit 1. Januar 2022 Teil der v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel. Für Bethel hatte ein interdisziplinäres Forscherteam die Arzneimittelprüfungen an Minderjährigen in den Jahren 1949 bis 1975 bereits 2020 veröffentlicht.
Luxemburg (epd). Unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen muss nach EU-Recht ein „erhöhter Schutz“ gewährt und die Familienzusammenführung mit den im Nicht-EU-Ausland lebenden Eltern ermöglicht werden. Dazu gehört, dass auch eine in einer Kinderehe verheiratete minderjährige Jugendliche die Zusammenführung mit ihrer im Libanon lebenden Mutter ermöglicht werden muss, urteilte am 17. November der Europäische Gerichtshof (EuGH). Für das Recht auf Familienzusammenführung müsse das Kind nicht unverheiratet sein, betonten die Luxemburger Richter.
Damit kann die Klägerin, eine im Libanon lebende palästinensische Mutter einer minderjährigen Tochter, auf ein Visum zur Familienzusammenführung hoffen. Die Tochter hatte im Alter von 15 Jahren im Libanon geheiratet. Gut acht Monate später floh sie alleine als „unbegleitete Minderjährige“ nach Belgien. Als die belgischen Behörden sie am 26. September 2018 als Flüchtling anerkannten, beantragte ihre Mutter zweieinhalb Monate später ein Visum zur Familienzusammenführung.
Die zuständige Behörde, der Beauftragte des Ministers für Soziale Angelegenheiten, Volksgesundheit, Asyl und Einwanderung, lehnte den Visumantrag ab. Die Tochter sei bereits nach libanesischem Recht in einer Kinderehe verheiratet worden. Damit gehöre sie nicht mehr zur Kernfamilie der Eltern. Eine Familienzusammenführung scheide aus. Keine Rolle spiele es hier, dass die Kinderehe in Belgien nicht anerkannt werde.
Die Klägerin argumentierte dagegen, weder das belgische Ausländergesetz noch die maßgebliche EU-Richtlinie 2003/86 würden als Voraussetzung für eine Familienzusammenführung verlangen, dass der unbegleitete minderjährige Flüchtling unverheiratet ist. Der belgische Rat für Ausländerstreitsachen legte das Verfahren dem EuGH zur Prüfung vor.
Die Luxemburger Richter betonten, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge einen besonderen Schutz bedürften. Sowohl nach der EU-Richtlinie als auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta gebe es eine Verpflichtung zur Zusammenführung. Es würde diesem Schutzzweck zuwiderlaufen, wenn unbegleiteten Minderjährigen die Familienzusammenführung wegen einer geschlossenen Kinderehe versagt bliebe.
Die besondere Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen werde durch das Bestehen einer Ehe auch nicht abgeschwächt. „Vielmehr könne eine eingegangene Ehe, besonders bei minderjährigen Mädchen, darauf hindeuten, dass sie Kinderehen oder Zwangsehen ausgesetzt seien“, betonten die Richter.
Der EuGH hatte auch in früheren Urteilen immer wieder das Recht der Familienzusammenführung betont. So urteilte das oberste EU-Gericht am 1. August 2022, dass deutsche Behörden die Visaerteilung zur Familienzusammenführung nicht vom Zeitpunkt der Asylanerkennung des Flüchtlingskindes abhängig machen dürfen. Vielmehr könnten sich Flüchtlinge bereits mit der Asylantragstellung die Perspektive auf eine Zusammenführung von Eltern und Kindern sichern.
In den Verfahren ging es um unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder, die in Deutschland Asyl beantragt hatten und als Flüchtlinge anerkannt wurden. Daraufhin hatten sie noch als Minderjährige den Familiennachzug ihrer noch in Syrien lebenden Eltern beantragt. Die deutschen Behörden entschieden darüber jedoch erst, als die Kinder bereits volljährig waren. Die Volljährigkeit war dann auch der Grund für die Ablehnung der Anträge. Die Kinder seien ja nun nicht mehr schutzbedürftig. Ein Recht auf Familienzusammenführung bestehe dann nicht.
Dem widersprach der EuGH. Maßgeblich für das Recht auf Familienzusammenführung sei, dass das Kind zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig war und nicht zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung über die Visaerteilung. Denn ansonsten könnten Behörden einfach Verfahren bis zur Volljährigkeit in die Länge ziehen und dann den Antrag ablehnen.
Ähnlich hatte der EuGH bereits am 12. April 2018 entschieden. Eine spätere Volljährigkeit stehe dem Recht auf Familiennachzug nicht entgegen. Den Antrag auf Familiennachzug müssten die betroffenen Flüchtlinge allerdings in der Regel innerhalb von drei Monate nach ihrer Flüchtlingsanerkennung stellen, urteilte damals das Gericht.
Das Bundesverfassungsgericht entschied zudem am 20. Juni 2016, dass auch ein abgeschobener Asylbewerber sein Recht auf Familienzusammenführung vor Gericht überprüfen lassen kann. Lehnen Behörden eine Familienzusammenführung des abgeschobenen Flüchtlings mit der seit Jahren in Deutschland lebenden Familie mitsamt minderjährigen Kindern ab, muss er sich gerichtlich dagegen wehren können. Liegen Anhaltspunkte für eine „außergewöhnliche Härte“ vor, müssen Gerichte Prozesskostenhilfe gewähren. Solche schwierigen Rechtsfragen könnten nur im Hauptsacheverfahren geklärt und dürften nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, so die Karlsruher Richter.
Az.: C-230/21 (Europäischer Gerichtshof, Familienzusammenführung Kinderehe)
Az.: C-273/20 und C-355/20 (Europäischer Gerichtshof, Asylantragstellung)
Az.: C-550/16 (Europäischer Gerichtshof, spätere Volljährigkeit)
Az.: 2 BvR 748/13 (Bundesverfassungsgericht)
Karlsruhe (epd). Die von einem Vermieter verlangte Wohnungsräumung darf nicht zu einer erhöhten Suizidgefahr bei einem psychisch kranken Mieter führen. Hat sich eine depressive Mieterin so sehr auf den Verbleib in der Wohnung fixiert und lehnt sie eine stationäre Behandlung und eine vom Vermieter angebotene Ersatzwohnung ab, kann ein Härtefall vorliegen, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit begründet, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 23. November veröffentlichten Urteil.
Im konkreten Fall ging es um eine heute 80-jährige Mieterin, die an einer schweren Depression verbunden mit Suizidgedanken erkrankt ist. Die Frau lebt seit 45 Jahren in einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Köln.
Ihr Vermieter kündigte die Wohnung zum 31. Dezember 2017 wegen Eigenbedarfs. Doch sowohl das Landgericht Köln als nun auch der BGH entschieden, dass die psychisch kranke Mieterin aus Härtefallgründen die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann. Müsse die Mieterin die Wohnung räumen, bestehe laut Gutachten eine erhebliche Suizidgefahr, so der BGH.
Sei eine psychisch Kranke fähig, mit einer Therapie die bestehende Suizidgefahr zu beseitigen, sei zwar nicht mehr von einem Härtefall auszugehen. Hier sei die Mieterin jedoch krankheitsbedingt nicht in der Lage, die Wohnung für eine stationäre Therapie zu verlassen. Sie sei auf ihre Wohnung fixiert. Aus dem gleichen Grund habe sie sich auch nicht auf das Angebot ihres Vermieters einlassen können, eine Alternativwohnung zu beziehen.
Az.: VIII ZR 390/21
Karlsruhe (epd). Wegen Mietrückständen ordentlich gekündigte Mieter können mit der Begleichung der Mietschulden die Mietkündigung nicht ungeschehen machen. Der Ausgleich der offenen Miete, die sogenannte Schonfristzahlung, kann nach dem Willen des Gesetzgebers nur die Unwirksamkeit einer fristlosen, nicht aber einer ordentlichen Mietkündigung begründen, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 17. November veröffentlichten Urteil klar. Die Karlsruher Richter bekräftigten damit ihre bisherige Rechtsprechung.
Im Streitfall hatte ein Berliner Mieter wegen eines fehlenden Kinderspielplatzes und wegen einer Verschattung durch einen Balkon seit März 2012 die Miete um 20 Prozent gemindert. Der Vermieter kündigte am 26. April 2018 wegen aufgelaufener Mietrückstände dem Mieter schließlich fristlos, hilfsweise ordentlich.
Daraufhin beglich der Mieter die aufgelaufenen Mietschulden in Höhe von insgesamt 6.809 Euro und meinte, dass damit die Mietkündigung und Räumungsklage vom Tisch sei.
Das Landgericht Berlin stimmte dem noch zu. Da der Mieter die Mietrückstände unmittelbar nach der Kündigung unverzüglich beglichen habe, könne er sich auf die gesetzliche Schonfrist berufen, nach der dann die Mietkündigung unwirksam sei. Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift Obdachlosigkeit verhindern wollen.
Doch der BGH verwies das Verfahren an das Landgericht zurück und verwies auf seine bisherige Rechtsprechung. Danach sei bei einer unverzüglichen Begleichung von Mietrückständen zwar die fristlose Kündigung unwirksam, nicht aber die ordentliche Kündigung. Eine ordentliche Mietkündigung könne dagegen auch bei der nachträglichen Bezahlung offener Mietschulden weiter wirksam sein. Entscheidend sei hier der jeweilige Einzelfall.
Danach müsse für die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung ein berechtigtes Interesse des Vermieters bestehen. Auch sei die ordentliche Kündigung begründet, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten „schuldhaft nicht unerheblich“ verletzt hat.
Az.: VIII ZR 307/21
Leipzig (epd). Die Ausgangsbeschränkungen in Bayern während der ersten Welle der Corona-Pandemie waren unverhältnismäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 22. November in Leipzig entschieden. Mit dem Urteil bestätigte der Dritte Senat in Leipzig einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von Oktober 2021 und wies die Revision der bayerischen Staatsregierung dagegen zurück. Hierbei ging es vor allem um die Auflage, dass das Verlassen der Wohnung nur dann erlaubt war, wenn triftige Gründe vorlagen.
Für Sachsen urteilte ebenfalls der Dritte Senat außerdem, dass die Einschränkungen durch die dort geltende Corona-Schutzverordnung rechtmäßig waren. Hier bestätigten die fünf Bundesrichter ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts von Oktober 2021 und wiesen die Revision des klagenden Leipziger Rechtsanwalts zurück. Der Anwalt hatte die Kontaktbeschränkungen sowie die Schließung der Restaurants und Sportstätten rückwirkend für rechtswidrig erklären lassen wollen.
Die sächsische Verordnung hatte vom 17. April bis zum 3. Mai 2020 gegolten, jene von Bayern war vom 31. März bis zum 19. April 2020 gültig.
Für Bayern schätzte der Dritte Senat ein, dass die bayerische Staatsregierung damals andere Entscheidungen hätte treffen müssen. „Als mildere Maßnahme kamen hier Beschränkungen des Kontakts im öffentlichen und privaten Raum in Betracht, mit denen das Verweilen im Freien allein oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes nicht untersagt worden wäre“, sagte die Vorsitzende Richterin Renate Philipp. Diese hätten die Menschen weniger belastet als die damals geltende Ausgangsbeschränkung. Es sei zwar das Verlassen der Wohnung für Sport und Bewegung erlaubt gewesen, aber nicht für bloßes Verweilen an der frischen Luft, um zum Beispiel auf einer Parkbank ein Buch zu lesen.
„Das ganztägig und damit auch während der Tagstunden geltende Verbot, die eigene Wohnung zum Verweilen im Freien zu verlassen, war ein schwerer Eingriff in die Grundrechte der Menschen“, führte Philipp aus. „Für die Verhältnismäßigkeit hätte vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof plausibel dargelegt werden müssen, dass es über eine Kontaktbeschränkung hinaus einen erheblichen Beitrag zur Erreichung des Ziels leisten konnte, physische Kontakte zu reduzieren und dadurch die Ausbreitung von Covid-19 zu verhindern.“ Daran habe es gefehlt.
Für Sachsen sahen die fünf Richter die damals geltende Verordnung hingegen als verhältnismäßig und rechtmäßig an. „Das Ziel der Verordnung, physische Kontakte zu vermeiden, um die Ausbreitung des Virus und der Krankheit Covid-19 zu verlangsamen, stand im Einklang mit dem Zweck, der sich aus dem Infektionsschutzgesetz ergibt“, sagte Richterin Philipp.
„Die Ge- und Verbote waren für die Zielerreichung geeignet und auch erforderlich“, so die Juristin. Es sei nicht ersichtlich, dass dem sächsischen Sozialministerium eine gleich wirksame, weniger in die Grundrechte der Menschen eingreifende Maßnahme zur Verfügung gestanden habe.
Az.: 3 CN 2.2, Az.: 3 CN 1.21
München (epd). Bei einem zu spät gestellten Kindergeldantrag können Eltern weiterhin nur für die letzten sechs Monate rückwirkend eine Nachzahlung verlangen. Die entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz sei verfassungsrechtlich unbedenklich, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 17. November veröffentlichten Beschluss.
Im konkreten Fall hatte die aus Nordrhein-Westfalen stammende Klägerin für ihren 1995 geborenen Sohn wegen dessen Ausbildung Kindergeld bekommen. Neben der Ausbildung absolvierte der Sohn seit 2014 ein sogenanntes ausbildungsbegleitendes Verbundstudium. Dabei handelt es sich um eine spezielle Studienform in Nordrhein-Westfalen, bei der Berufstätige und Auszubildende parallel zum Beruf an einer Fachhochschule studieren.
Als die Ausbildung 2017 endete, teilte dies die Mutter der Familienkasse mit, so dass die Kindergeldzahlung eingestellt wurde. Im Juli 2019 stellte die Klägerin fest, dass sie wegen des Studiums ihres Sohnes die ganze Zeit über noch Kindergeld hätte erhalten können, und beantragte rückwirkend Kindergeld.
Die Familienkasse zahlte nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung Kindergeld nach und verwies auf eine entsprechende Vorschrift im Einkommensteuergesetz. Dies billigte nun auch der Bundesfinanzhof.
Az.: III 21/21
Celle (epd). In besonderen Fällen müssen Krankenkassen auch die Kosten für Medikamente übernehmen, deren Wirksamkeit nicht sicher bewiesen sind. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verpflichtete eine Krankenkasse zur Zahlung an einen Patienten, der unter einer schweren chronischen Erschöpfungskrankheit leide, wie das Gericht am 21. November in Celle mitteilte. Das Gericht stütze sich dabei auf Sachverständige, denen zufolge es für die „Chronisches Fatique-Syndrom“ genannte Krankheit keine Standard-Therapie im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen gibt.
Der 55-jährige Patient aus der Region Hannover sei durch zahlreiche Erkrankungen schwerbehindert und pflegebedürftig. Dies sei vor allem auf die gesichert diagnostizierte Erschöpfungskrankheit zurückzuführen, hieß es. Der Mann hatte bei seiner Krankenkasse die weitere Bewilligung der Arzneimittel Biomo-Lipon und Dekristol (Vitamin D) beantragt, die zumindest die Symptome linderten. Das lehnte die Kasse jedoch ab, weil die medizinschwissenschaftlichen Voraussetzungen für eine Verordnung nicht gegeben seien. Der Mann hielt dem entgegen, dass er mit seiner Erkrankung im System der gesetzlichen Krankenversorgung nicht hinreichend versorgt sei.
Das Gericht verwies zudem auf eine Antwort der Bundesregierung auf eine kleinen Anfrage zur aktuellen Situation in Versorgung und Forschung zum Chronischen Fatique-Syndrom. Die Antwort dokumentiere die aktuelle Hoffnungslosigkeit zu Therapien gegen die Erkrankung. Daher könne im Ausnahmefall auch auf abgesenkte Beweismaßstäbe zurückgegriffen werden.
Az.: L 4 KR 373/22 B ER und L 4 KR 230/22 B ER
Stuttgart (epd). Auch Sozialhilfebezieher in Pflegeheimen haben Anspruch auf die vom Gesetzgeber wegen der Corona-Pandemie gewährte Einmalzahlung. Das gilt unabhängig davon, ob sie auf Hilfe zur Pflege oder auf Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt angewiesen sind, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 9. November. Die Stuttgarter Richter ließen die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel jedoch zu.
Wegen der Mehraufwendungen im Zuge der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber Sozialhilfebeziehern im Juli 2021 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro gewährt. Für 2022 waren noch einmal 200 Euro vorgesehen.
Im Streitfall versagte die Stadt Freiburg jedoch einem sozialhilfebedürftigen Pflegeheimbewohner die Einmalzahlung für 2021. Der Mann mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und dem Merkzeichen G konnte mit seinen Renten seinen Lebensunterhalt decken, war aber wegen der stationären Unterbringung im Pflegeheim auf Hilfe zur Pflege angewiesen. Die Stadt bewilligte dem Mann noch den gesetzlich vorgesehenen Barbetrag - ein Taschengeld - für Heimbewohner sowie eine Bekleidungspauschale.
Auf die Einmalzahlung müsse er aber verzichten, so das Amt. Nur erwachsene Leistungsberechtigte mit einem eigenen Anspruch auf Grundsicherung/Lebensunterhalt könnten nach dem Gesetz die Einmalzahlung erhalten, lautete die Begründung. Das sei hier nicht der Fall. Er habe nur Hilfe zur Pflege erhalten, die an das Heim angewiesen wurde. Pandemiebedingte Mehraufwendungen seien in der vollstationären Einrichtung auch nicht ersichtlich, so die Stadt.
Das LSG sprach dem pflegebedürftigen Heimbewohner die Einmalzahlung jedoch zu. Der Corona-Zuschlag stehe auch Pflegeheimbewohnern zu, die wegen eigenem Einkommen nur Hilfe zur Pflege beziehen, den Barbetrag aber vom Sozialamt erhalten.
Az.: L 2 SO 1183/22
Berlin (epd). Nach 15 Jahren an der Spitze der Organisation hat Peter Bechtel sein Amt als Vorstandsvorsitzender an Sarah Lukuc abgegeben. Sie wurde am 17. November in die Leitung gewählt. Mit Bechtel traten zwei weitere Vorstände nicht mehr zur Wahl an: Ludger Risse und Annemarie Fajardo.
Sarah Lukuc ist bereits seit 2016 Vorstandsmitglied, nachdem sie im selben Jahr den Nachwuchs-Pflegemanagement-Award gewonnen hatte. Als ehemalige Stationsleiterin und aktuelle Referentin der Pflegedirektion der Knappschaft Kliniken GmbH bringe sie den richtigen Mix aus berufspolitischer Erfahrung, professioneller Expertise und Entschlossenheit für ihre neue Rolle mit. Sie setze auf den Ausbau des berufspolitischen Einflusses, Mitgliedergewinnung, Nachwuchsförderung und die Qualitätssteigerung in der Pflege.
Neu in den Vorstand gewählt wurden Elena Wuzel, Preisträgerin des Nachwuchs-Pflege-management-Awards 2022, Hans-Josef Börsch und Marie-Luise Koch. Simon Jäger wurde in seiner Vorstandsrolle bestätigt. Bei der konstituierenden Sitzung wurden Wuzel und Börsch zu stellvertretenden Vereinsvorsitzenden ernannt.
Barbara Aßmann (57) tritt die Nachfolge von Karl-Ludwig Hundemer (70) im Vorstand des Caritasverbandes für die Diözese Speyer an. Sie übernimmt das Amt im Januar. Dann wird sie auch Beauftragte für den Bereich Caritas im Bistum Speyer. Gleichzeitig bekommt Aßmann den Titel Diözesancaritasdirektorin verliehen und wird zum stimmberechtigten Mitglied des Allgemeinen Geistlichen Rates berufen. Hundemer war 14 Jahre lang im Vorstand und tritt in den Ruhestand. Zum 1. März 2023 übernimmt Diözesancaritasdirektor Vinzenz du Bellier (62), der seit Februar 2009 zur Führungsspitze des Verbandes gehört, den Vorstandsvorsitz. Aßmann ist seit Oktober 1988 für den Caritasverband aktiv. 2010 übernahm sie die Leitung der neu definierten Sparte Caritas-Zentren, die 2015 mit der spitzenverbandlichen Abteilung Soziales zur neuen Abteilung Soziales unter ihrer Leitung zusammengelegt wurde.
Christian Unzicker wird am 1. April neuer Medizinischer Geschäftsführer des Sozialkonzerns Diakovere in Hannover. Sein Vorgänger Thomas Kersting verlässt das Unternehmen. Co-Geschäftsführer bleibt Stefan David, der Vorsitzende der Diakovere gGmbH. „Im Krankenhausbereich stehen herausfordernde Zeiten vor uns. Mit dieser Geschäftsführung sind wir darauf sehr gut vorbereitet“, sagte der Aufsichtsratsvorsitzende Hans Ulrich Anke. Das neue Führungsteam solle in den nächsten fünf Jahren insbesondere eine vom Aufsichtsrat beschlossene Medizinstrategie umsetzen. Diakovere ist Niedersachsens größtes gemeinnütziges Unternehmen im Gesundheits-, Sozial- und Bildungsbereich. Mehr als 5.400 Menschen in etwa 90 verschiedenen Berufen arbeiten bei dort.
Maximilian Hennies vom Paritätischen Wohlfahrtsverband ist neuer Sprecher der Landesarmutskonferenz Niedersachsen. Er tritt die Nachfolge von Thomas Uhlen an, der bei der Landtagswahl am 9. Oktober ein Direktmandat für die CDU gewonnen hatte und nicht mehr kandidierte. Lars Niggemeyer (DGB Niedersachsen) und Eva Oñate Palomares (Landesvereinigung für Gesundheit und Akademie für Sozialmedizin Niedersachsen) wurden als Sprecher in ihren Ämtern bestätigt. Die 1995 gegründete LAK ist ein Netzwerk von 29 Wohlfahrts- und Sozialverbänden, Gewerkschaften, Initiativen von Betroffenen und weiteren Organisationen.
Wir haben Tagungen, Seminare, Workshops und Webinare aufgelistet, die aktuell geplant sind. Wegen der Corona-Epidemie sagen Veranstalter allerdings Termine auch kurzfristig ab. Wir bitten unsere Leserinnen und Leser, das zu beachten.
29.11. Berlin:
Seminar „Steuer-Update für Non-Profit-Organisationen“
der Unternehmensberatung Solidaris
Tel.: 02203/8997-221
29.-30.11. Netphen:
Seminar „... und die Jugendlichen, die zu uns kommen, werden immer schwieriger“
Tel.: 030 26309-139
30.11.:
Online-Seminar „Der 'Worst Case'-Fall - anzeigepflichtige Straftaten und Suizidankündigung in der Online-Beratung“
der Fortbildungsakademie des Deutschen Caritasverbandes
Tel.: 0761/200-1700
Dezember
6.12.:
Online-Vortragsveranstaltung „Strategieimpuls Management - Branchenleitfaden Nachhaltigkeitsbericht“
Tel.: 0221/97356-790
7.12.:
Online-Seminar „Sozialdatenschutz in der Online-Beratung“
der Fortbildungsakademie des Deutschen Caritasverbandes
Tel.: 0761/200-1700
7.12. Köln:
Seminar „Der Jahresabschluss gemeinnütziger Einrichtungen:“
der Unternehmensberatung Solidaris
Tel.: 02203/8997-0
14.-16.12. Berlin:
Seminar „Einführung in die Grundlagen des deutschen Asylverfahrens“
Tel.: 030/26309-416
Januar
11.1.:
Online-Seminar: „Kompetent online beraten per Video“
der Fortbildungsakademie des Deutschen Caritasverbandes
Tel.: 0761/2001700
16.1.:
Online-Workshop: „Mit Wertschätzung und Klarheit - Kommunikation für Führungskräfte“
der Paritätischen Akademie Süd
Tel.: 0711 286976-10
26.-27.1.:
Online-Seminar „Umgang mit psychisch kranken alten Menschen“
der Bundesakademie für Kirche und Diakonie
Tel.: 030/ 488 37-495
27.-28.1. Berlin:
Kongress „Pflege 2023“
der Springer Pflege
Tel.: 030/82787-5510
31.1.:
Online-Seminar: „Probleme in der Pflege lösen“
der BFS Service GmbH
Tel.: 0221/97356159