sozial-Recht

Landessozialgericht

Corona-Zuschlag auch für Pflegeheimbewohner



Stuttgart (epd). Auch Sozialhilfebezieher in Pflegeheimen haben Anspruch auf die vom Gesetzgeber wegen der Corona-Pandemie gewährte Einmalzahlung. Das gilt unabhängig davon, ob sie auf Hilfe zur Pflege oder auf Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt angewiesen sind, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 9. November. Die Stuttgarter Richter ließen die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel jedoch zu.

Wegen der Mehraufwendungen im Zuge der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber Sozialhilfebeziehern im Juli 2021 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro gewährt. Für 2022 waren noch einmal 200 Euro vorgesehen.

Stadt bewilligte Hilfen, lehnte aber Einmalzahlung ab

Im Streitfall versagte die Stadt Freiburg jedoch einem sozialhilfebedürftigen Pflegeheimbewohner die Einmalzahlung für 2021. Der Mann mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und dem Merkzeichen G konnte mit seinen Renten seinen Lebensunterhalt decken, war aber wegen der stationären Unterbringung im Pflegeheim auf Hilfe zur Pflege angewiesen. Die Stadt bewilligte dem Mann noch den gesetzlich vorgesehenen Barbetrag - ein Taschengeld - für Heimbewohner sowie eine Bekleidungspauschale.

Auf die Einmalzahlung müsse er aber verzichten, so das Amt. Nur erwachsene Leistungsberechtigte mit einem eigenen Anspruch auf Grundsicherung/Lebensunterhalt könnten nach dem Gesetz die Einmalzahlung erhalten, lautete die Begründung. Das sei hier nicht der Fall. Er habe nur Hilfe zur Pflege erhalten, die an das Heim angewiesen wurde. Pandemiebedingte Mehraufwendungen seien in der vollstationären Einrichtung auch nicht ersichtlich, so die Stadt.

Das LSG sprach dem pflegebedürftigen Heimbewohner die Einmalzahlung jedoch zu. Der Corona-Zuschlag stehe auch Pflegeheimbewohnern zu, die wegen eigenem Einkommen nur Hilfe zur Pflege beziehen, den Barbetrag aber vom Sozialamt erhalten.

Az.: L 2 SO 1183/22