sozial-Recht

Landessozialgericht

Kasse muss Medikamente trotz unsicherer Wirkung zahlen



Celle (epd). In besonderen Fällen müssen Krankenkassen auch die Kosten für Medikamente übernehmen, deren Wirksamkeit nicht sicher bewiesen sind. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verpflichtete eine Krankenkasse zur Zahlung an einen Patienten, der unter einer schweren chronischen Erschöpfungskrankheit leide, wie das Gericht am 21. November in Celle mitteilte. Das Gericht stütze sich dabei auf Sachverständige, denen zufolge es für die „Chronisches Fatique-Syndrom“ genannte Krankheit keine Standard-Therapie im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen gibt.

Der 55-jährige Patient aus der Region Hannover sei durch zahlreiche Erkrankungen schwerbehindert und pflegebedürftig. Dies sei vor allem auf die gesichert diagnostizierte Erschöpfungskrankheit zurückzuführen, hieß es. Der Mann hatte bei seiner Krankenkasse die weitere Bewilligung der Arzneimittel Biomo-Lipon und Dekristol (Vitamin D) beantragt, die zumindest die Symptome linderten. Das lehnte die Kasse jedoch ab, weil die medizinschwissenschaftlichen Voraussetzungen für eine Verordnung nicht gegeben seien. Der Mann hielt dem entgegen, dass er mit seiner Erkrankung im System der gesetzlichen Krankenversorgung nicht hinreichend versorgt sei.

Das Gericht verwies zudem auf eine Antwort der Bundesregierung auf eine kleinen Anfrage zur aktuellen Situation in Versorgung und Forschung zum Chronischen Fatique-Syndrom. Die Antwort dokumentiere die aktuelle Hoffnungslosigkeit zu Therapien gegen die Erkrankung. Daher könne im Ausnahmefall auch auf abgesenkte Beweismaßstäbe zurückgegriffen werden.

Az.: L 4 KR 373/22 B ER und L 4 KR 230/22 B ER