München (epd). Bei einem zu spät gestellten Kindergeldantrag können Eltern weiterhin nur für die letzten sechs Monate rückwirkend eine Nachzahlung verlangen. Die entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz sei verfassungsrechtlich unbedenklich, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 17. November veröffentlichten Beschluss.
Im konkreten Fall hatte die aus Nordrhein-Westfalen stammende Klägerin für ihren 1995 geborenen Sohn wegen dessen Ausbildung Kindergeld bekommen. Neben der Ausbildung absolvierte der Sohn seit 2014 ein sogenanntes ausbildungsbegleitendes Verbundstudium. Dabei handelt es sich um eine spezielle Studienform in Nordrhein-Westfalen, bei der Berufstätige und Auszubildende parallel zum Beruf an einer Fachhochschule studieren.
Als die Ausbildung 2017 endete, teilte dies die Mutter der Familienkasse mit, so dass die Kindergeldzahlung eingestellt wurde. Im Juli 2019 stellte die Klägerin fest, dass sie wegen des Studiums ihres Sohnes die ganze Zeit über noch Kindergeld hätte erhalten können, und beantragte rückwirkend Kindergeld.
Die Familienkasse zahlte nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung Kindergeld nach und verwies auf eine entsprechende Vorschrift im Einkommensteuergesetz. Dies billigte nun auch der Bundesfinanzhof.
Az.: III 21/21