nach dem Vorstoß von Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) ist davon auszugehen, dass die Impfpflicht für das Gesundheitspersonal nicht überall ab dem 15. März umgesetzt wird. Im Freistaat scheint man entschlossen, geltendes Recht zu ignorieren - will aber das Gesetz immerhin verzögert umsetzen. Dass das Schule macht, zeichnet sich ab. Denn die Union trommelt bereits laut für die Aussetzung der Impfpflicht. Bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung jetzt das umstrittene Gesetz nachbessert. Denn auf viele Fragen der Umsetzung vor Ort gibt es keine plausible Antwort.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist laut vieler Sozialträger ein schlecht gemachtes Gesetz, dessen Umsetzung vor allem die Gefahr birgt, impfunwillige Fachkräfte zu verlieren. Die arbeitsrechtlichen Folgen eines Betretungsverbots für ungeimpfte Beschäftigte sind umstritten. Der Bremer Anwalt für Arbeitsrecht, Bernhard Baumann-Czichon, widerspricht im Gastbeitrag für epd sozial der Auffassung, dass eine unterlassene Corona-Impfung eine Kündigung rechtfertigen kann.
Der Mindestlohn in der Pflege steigt bis 2023 in drei Schritten. Das hat die Pflegekommission vorgeschlagen - ein wichtiger Schritt zur besseren Bezahlung der Beschäftigten in Heimen und ambulanten Diensten. Ob die neuen Lohnhöhen aber dem Ausbluten beim Personal Einhalt gebieten, bestreiten Experten. Unterdessen zeigt eine neue Studie, dass nicht mal ein Drittel aller Träger in der Pflege nach Tarif bezahlt. Doch unabhängig davon fordert die Branche weiter mehr Personal, um den Arbeitsalltag erträglicher zu machen.
Der Maßregelvollzug von psychisch kranken Straftätern kann nicht beliebig verlängert werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Ein Mann aus Hessen siegte vor Gericht. Denn nach einer über zehn Jahre währenden Unterbringung darf das Freiheitsrecht der Kranken nur im Ausnahmefall weiter beschränkt werden - und dafür braucht es sehr schlüssige Begründungen.
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Dirk Baas
Berlin (epd). Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) hat sich in der Auseinandersetzung um die Impfpflicht für Pflegekräfte gegen den bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) gestellt. „Wir gehen davon aus, dass Gesetze eingehalten werden. Das ist einer der Vorzüge des deutschen Rechtssystems“, ließ Scholz den stellvertretenden Regierungssprecher Wolfgang Büchner am 9. Februar in Berlin erklären. Zugleich blieb weiter offen, wie die zahlreichen Detailfragen bei der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gelöst werden sollen. Das Bundesgesundheitsministerium verwies abermals auf den Ermessensspielraum der Länder und örtlichen Behörden.
Bayern rudert nun offenbar wieder zurück. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen wird laut dem bayerischen Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) kommen. Sie werde sich jedoch um ein paar Wochen verschieben, wenn die Umsetzung klar ist, sagte er am 10. Februar dem Radiosender Bayern2. „Wir haben viele Gespräche mit Landräten, Oberbürgermeistern, Einrichtungen und der Vereinigung der Pflegenden geführt, die uns alle gesagt haben: So kann das nicht funktionieren.“
Zuvor hatte schon Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) eine Aussetzung der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht abgelehnt und den bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) für seine Ankündigung, die Regeln nicht durchzusetzen, kritisiert. Dies sei ein „sehr gefährliches Signal“, sagte Lauterbach am 8. Februar in Berlin. Es entspreche „einer Nichtumsetzung“ des Gesetzes.
Von der Bevölkerung werde erwartet, dass sie bei den Corona-Maßnahmen mitgehe und sie befolge. Jetzt entstehe der Eindruck, dass das für Ministerpräsidenten nicht gelte, sagte Lauterbach. Er kündigte an, mit Söder reden zu wollen. Heftige Kritik an Söder kommt auch von anderen Länderchefs. Die bayerische Landesregierung bleibt aber bei ihrem Kurs.
Die ab Mitte März für das Personal unter anderem in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen geltende Impfpflicht steht seit Wochen in der Kritik. Die Pflegebranche befürchtet eine Verschärfung des Personalmangels durch Abwanderung. Es mehren sich Stimmen, auch in der Union, die Impfpflicht auszusetzen oder später einzuführen. Söder hatte am 7. Februar angekündigt, die Regeln in seinem Bundesland vorerst nicht durchzusetzen.
Lauterbach erklärte, der Bund habe keine Instrumente, die Impfpflicht in Einrichtungen durchzusetzen. Der Vollzug sei Aufgabe der Bundesländer. Er erinnerte daran, dass die Gesundheitsministerkonferenz sowie die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten sich zu der Impfpflicht bekannt hätten. „Das Gesetz gilt“, sagte Lauterbach. Der Bund werde mit den Ländern daran arbeiten, die Umsetzung zu erleichtern.
Ob das letztlich zum Erfolg führt, bleibt offen. Söder steht mit seiner Strategie nicht alleine. Denn die Union will Impfpflicht bundesweit aussetzen. Der gesundheitspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Tino Sorge, sagte der „Bild“-Zeitung, die Bundesregierung müsse einsehen, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Moment kaum umsetzbar sei. Um weiteren Schaden abzuwenden, solle sie sich mit den Ländern über eine vorläufige Aussetzung verständigen. Diese solle bundesweit einheitlich gelten, bis zentrale rechtliche und praktische Fragen beantwortet seien.
Der saarländische Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) plädierte dafür, die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht bundesweit auszusetzen. In den ARD-„Tagesthemen“ warnte Hans vor großen Unterschieden bei der Umsetzung in den einzelnen Bundesländern, die teils großzügige Übergangsfristen planten. Das könne zu einem „unverantwortlichen Verschiebebahnhof“ ungeimpfter Pflegekräfte führen, die dann möglicherweise in anderen Ländern arbeiten würden. „Damit ist den zu schützenden Personen nicht geholfen“, sagte der CDU-Politiker.
Hans sieht die Bundesregierung in der Pflicht, Klarheit zu schaffen. Sie habe nicht abschließend geklärt, wie mit Menschen in den Einrichtungen umgegangen werden soll, die sich trotz Pflicht nicht impfen lassen. Bis zu einer Nachbesserung solle der Vollzug der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bundesweit einheitlich ausgesetzt werden.
Der hessische Ministerpräsident Volker Bouffier (CDU) ließ ebenfalls Verständnis für Söder erkennen. Er halte „diese Impfpflicht für derzeit nicht vernünftig umsetzbar“, erklärte Bouffier auf Anfrage des Hessischen Rundfunks. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht werfe auch für Einrichtungen viele Fragen auf. So sei zum Beispiel unklar, ob und nach welchen Regeln ungeimpftes Personal eine Lohnfortzahlung bekäme, so Bouffier.
Auch aus der Sozialbranche kommen erste zustimmende Aussagen: „Wir begrüßen im Moment das vorläufige Aussetzen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Bayern“, erklärte die Landesvorsitzende der Lebenshilfe, Barbara Stamm, und sprach sich erneut für eine allgemeine Impfpflicht aus. In der Praxis komme es derzeit zu absurden Situationen beispielsweise in Förderzentren, in denen Schülerinnen und Schüler mit geistiger und mehrfach Behinderung beschult und betreut werden. „Hier ist nicht zu erklären, dass ein Teil der Beschäftigten einer Impfpflicht unterliegt, nämlich Tagesstätten-Betreuung, medizinische Therapeuten oder Schulbegleitungen, die Lehrkräfte hingegen, die sich am Vormittag um die selben Kinder kümmern, nicht.“
In Mainz attackierte dagegen Regierungschefin Malu Dreyer (SPD) Söder und den CDU-Vorsitzenden Friedrich Merz. Die gesetzliche Regelung infrage zu stellen, sei „rücksichtslos“ und führe „zu einer maximalen Verunsicherung“ in der Bevölkerung, sagte sie.
Ärztepräsident Klaus Reinhardt hält es für falsch, Impfunwilligen sofort mit Kündigung zu drohen. Es müsse erst einmal darum gehen, ungeimpfte Menschen im Gesundheitsweisen in einer Übergangsphase dazu zu bewegen, sich doch noch freiwillig impfen zu lassen, sagte er am 9. Februar der „Passauer Neuen Presse“ und riet der Politik: „Man muss sich jetzt die Zeit nehmen, um zu erörtern, welche Konsequenzen ein unvollständiger Impfstatus für den einzelnen Beschäftigten haben soll und wie man Impfunwillige überzeugen kann.“
Der Präsident des Bundessozialgerichts, Rainer Schlegel, erklärte unterdessen in Kassel, dass er das Vorgehen Söders für unzulässig hält. Wenn ein Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden sei, „kann man nicht einfach sagen, ich setze das aus“, betonte Schlegel. Für eventuelle Korrekturen könne der Gesetzgeber nur ein neues Gesetz beschließen oder zumindest mit einer eigenen Regelung erst einmal das Inkrafttreten terminlich hinauszögern.
„Feige und unverantwortlich ist diese Ankündigung“, kritisierte Manfred Stegger, Vorsitzender des BIVA-Pflegeschutzbundes, Söders Aussagen. „Statt der Drohung einer Minderheit von Pflegekräften nachzugeben, die wegen der Impfpflicht ihren Arbeitsplatz verlassen wollen, hätte die Politik Haltung für die Pflegebedürftigen zeigen müssen.“ Der Schutz der Menschen in Pflegeheimen werde für Wählerstimmen aus dem Lager von Impfskeptikern geopfert, rügte Stegger. Damit missachte die Politik auch die Mehrheit der Pflegekräfte, die sich haben impfen lassen, um die ihnen anvertrauten Menschen vor Ansteckung möglichst gut zu schützen: „Das ist parteipolitisches Kalkül und das Gegenteil von solidarischer Verantwortung.“
Der Sozialverband VdK Deutschland warnte, der Schutz von Heimbewohnern gerate völlig aus dem Blickfeld. VdK-Präsidentin Verena Bentele sagte der „Neuen Osnabrücker Zeitung“: „Es gibt ein Gesetz, das zum Schutz dieser Menschen verabschiedet wurde. Wird es wegen fehlender Kontrollen nun nicht umgesetzt, bringt das Menschenleben in Gefahr.“ Demgegenüber sagte DRK-Präsidentin Hasselfeldt dem Inforadio des rbb, der Schutz von Risikogruppen sei zwar richtig. Sie habe aber Zweifel, ob die Impfpflicht das richtige Mittel sei. Zudem seien zahlreiche praktische Fragen völlig ungeklärt.
Der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Jürgen Dusel, sprach sich derweil für einen weiten Ermessensspielraum der Gesundheitsämter aus. Er sei für die ab dem 15. März geltende Impfpflicht, weil es um den Schutz vulnerabler Gruppen gehe, sagte er in Berlin. Zugleich müsse dafür gesorgt werden, dass Versorgungsstrukturen aufrechterhalten werden.
Sachsens Diakonie-Chef Dietrich Bauer ist der Überzeugung, dass das Gesetz entscheidend nachgebessert oder verändert werden muss. „Jetzt muss endlich eine umfassende Klärung herbei geführt werden, wie es ab Mitte März weitergehen kann. Denn wir haben eine große Verantwortung gegenüber den uns anvertrauten Menschen wie auch für unsere Mitarbeitenden“, so Bauer abschließend. Das Gesetz sei handwerklich so schlecht gemacht, dass die damit verbundenen Unsicherheiten und Implikationen vielen unserer diakonischen Träger mehr als Kopfzerbrechen bereiteten. „Nach jetzigem Stand befürchten wir ein Umsetzungschaos.“
Berlin (epd). Der gesundheitspolitische Sprecher der Grünen-Fraktion im Bundestag, Janosch Dahmen, hat die Ankündigung des bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU), das Gesetz zur einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht nicht anzuwenden, als „ungeheuerlichen Vorgang“ kritisiert. Das sei so, als dürfe man in Bayern neuerdings bei Rot über die Ampel fahren, sagte Dahmen dem Evangelischen Pressedienst (epd).
Im Kern stelle Söder in Frage, ob der Staat per Gesetz beschlossene Regeln durchsetzen müsse oder nicht. Das gehe weit über das Thema Pandemie und die Akzeptanz von Corona-Regeln hinaus, warnte Dahmen: „Da wird die Axt angelegt an Grundfesten unseres Rechtsstaates und an demokratische Prinzipien.“
Söder hatte am 7. Februar erklärt, er werde den Vollzug der ab Mitte März geltenden Impfpflicht für das Personal in Pflegeheimen und Kliniken zunächst aussetzen. Das Gesetz steht seit Wochen in der Kritik, weil viele Fragen der Umsetzung noch offen sind. Seit Söders Äußerung hat sich der Streit zwischen dem Bund und einigen Ländern verschärft. Zuletzt plädierte der saarländische Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) dafür, die Impfpflicht bundesweit auszusetzen. Er forderte die Bundesregierung auf, Klarheit zu schaffen, wie sie umgesetzt werden solle, damit nicht in jedem Bundesland andere Übergangsfristen und Regelungen gelten.
Mit Blick auf das nächste Spitzentreffen von Bund und Ländern zur Corona-Politik in der kommenden Woche sagte Dahmen, wenn aus den Ländern konkrete Vorschläge kämen, wie man das Gesetz nachbessern könne, könne man darüber reden. Es könne aber nicht darum gehen, das Gesetz außer Kraft zu setzen oder die mögliche Einführung einer allgemeinen Impfpflicht abzuwarten.
Dahmen, der selbst Arzt ist, betonte, eine Impfung mindere nachweislich das Ansteckungsrisiko auch mit der Omikron-Variante des Coronavirus' und mildere die Krankheitsverläufe. Sie sei ein zusätzlicher Schutz. „Um den geht es. Es wird ja behauptet, dass es diesen Schutz mit Omikron nicht mehr gäbe“, sagte Dahmen zu Söders Äußerung, die einrichtungsbezogene Impfpflicht sei kein wirksames Mittel mehr, um die Omikron-Welle zu dämpfen oder zu stoppen. „Das stimmt einfach nicht.“
Berlin (epd). Der Deutsche Pflegerat hält die einrichtungsbezogene Impfpflicht derzeit für nicht durchsetzbar. „Es muss sichergestellt sein, dass das Gesetz nicht die pflegerische Versorgung gefährdet“, sagte die Präsidentin des Pflegerates, Christine Vogler, dem Evangelischen Pressedienst (epd) am 9. Februar. Zwar sei das Impfen der einzige Weg aus der Corona-Pandemie, „aber wir haben so eine dünne Personaldecke, dass wir uns gar nicht erlauben können, auf die Arbeitsleistung von Pflegekräften zu verzichten, die sich nicht geimpft haben“, warnte Vogler.
Die ab Mitte März für das Personal unter anderem in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen geltende Impfpflicht steht seit Wochen in der Kritik. Es mehren sich in der öffentlichen Debatte Stimmen, die fordern, die Impfpflicht auszusetzen oder später einzuführen. Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) hatte am 7. Februar angekündigt, die Regeln in seinem Bundesland vorerst nicht durchzusetzen. Zustimmung erhielt er aus den Reihen der Union.
Pflegerats-Präsidentin Vogler forderte für die Gesundheitsämter, die laut Gesetz ungeimpften Beschäftigten verbieten dürften, ihrer Arbeit nachzugehen, ausreichend Ermessensspielraum. Der angestrebte Schutz vulnerabler Gruppen vor dem Coronavirus dürfe nicht dazu führen, dass hilfebedürftige Menschen aufgrund fehlenden Personals nicht betreut werden können.
Ab 15. März müssen in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen tätige Personen nach Paragraf 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geimpft, genesen oder von der Impfung befreit sein - oder genauer: diesen Status gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen. Das ist keine bereichsbezogene Impfpflicht, denn: Wer diesen Nachweis nicht führt - gleich aus welchem Grund -, darf nicht beschäftigt werden, wobei bei Bestandsmitarbeitern das Tätigkeitsverbot erst von einem Gesundheitsamt nach Einzelfallprüfung ausgesprochen werden muss.
Ein unbedingtes Tätigkeitsverbot gilt nach Paragraf 20a Abs. 3 IfSG nur für Personen, die ab 16. März 2022 eingestellt werden. Diese - im Gesetz differenziert geregelte - Nachweispflicht wird im öffentlichen Diskurs verkürzt als bereichsbezogene Impfpflicht bezeichnet. Eine solche Impfpflicht sieht das - zugegebenermaßen schwer zu lesende - Gesetz nicht vor. Jede in der Pflege und Betreuung arbeitende Person kann sich frei entscheiden, ob sie sich impfen lassen oder eine andere Tätigkeit suchen will. Keine Frage: Wer vor dieser Wahl steht, der wird sich einem Impfzwang ausgesetzt fühlen. Aber eine rechtliche Verpflichtung besteht weiterhin nicht. Das kann sich nur durch eine allgemeine Impfpflicht ändern, weil sich dieser niemand entziehen kann.
Die Umdeutung der Impfnachweispflicht in eine Impfpflicht führt auf einen falschen Weg: Denn weil es keine Impfpflicht gibt, verstoßen Arbeitnehmer, die sich nicht impfen lassen, weder gegen eine gesetzliche noch eine vertragliche Verpflichtung. Sie können weder abgemahnt noch gekündigt werden. Und Arbeitnehmer sind auch nicht verpflichtet, Auskunft zu erteilen bzw. den Nachweis zu führen. Denn schließlich kann den Nachweis nur führen, wer geimpft, genesen oder befreit ist.
Die Abmahnung wegen Nichtvorlage des Nachweises wäre bei nicht geimpften oder genesenen Personen auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet. Der Impf- oder Genesenenstatus betrifft die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gesundheitsdaten unterliegen nach Paragraf 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einem besonderen Schutz. Eine Offenbarungspflicht bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Die Nachweispflicht nach Paragraf 20a IfSG begründet keine Offenbarungspflicht. Das Gesetz beschränkt sich darauf, die Tätigkeit in Pflege und Betreuung an den Nachweis zu knüpfen: kein Nachweis - keine Tätigkeit.
Die Impfung selbst kann nicht verlangt werden, weil es eine Verpflichtung nicht gibt. Und wenn schon keine Abmahnung in Betracht kommt, dann erst Recht keine verhaltensbedingte Kündigung. Die Vorstellung, man könne auf diesem Wege Impfskeptikern oder gar Impfgegnern gegenüber Druck erzeugen, ist arbeitsrechtlich abwegig.
Dass eine verhaltensbedingte Kündigung abwegig ist, belegt auch der Umstand, dass bei jeder ungeimpften Person auch während der Geltungsdauer von Paragraf 20a IfSG (bis 31.12.2022) das Beschäftigungsverbot entfallen kann, nämlich aufgrund von Genesung. Die Infektion und die nachfolgende Genesung sind nicht steuerbar. Daran ändert nichts der Umstand, dass einige Menschen sich dem Risiko einer Infektion bewusst aussetzen, um den Genesenenstatus zu erreichen. Das Fehlen der Beschäftigungsvoraussetzungen nach Paragraf 20a Abs. 1 IfSG ist in der Person, nicht aber im Verhalten begründet. Arbeitgebern ist daher dringend davon abzuraten, bei fehlendem Nachweis abzumahnen oder gar zu kündigen.
Folgenlos ist der fehlende Nachweis über den Status als geimpfte, genesene oder befreite Person keineswegs. Denn wenn das Gesundheitsamt ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot ausspricht, dann kommt eine Beschäftigung nicht in Betracht. Die Betroffenen können ihre Arbeitskraft nicht wirksam anbieten. Es bedarf nicht einmal einer Freistellung. Die Situation ist nicht anders als bei einem Kraftfahrer, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde: Er darf die Tätigkeit nicht ausüben. Lohn bekommt er ebenso wenig wie Lohnersatzleistungen.
Und wenn auch keine verhaltensbedingte (fristlose) Kündigung in Betracht kommt, so kann doch im Einzelfall eine Situation eintreten, in der die Weiterbeschäftigung von Nicht-Nachweisern nicht mehr zumutbar ist. So kann es sein, dass eine Nachbesetzung allein für den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes und damit im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist. Hier ist Vorsicht geboten, weil das Kündigungsschutzgesetz stets eine Interessenabwägung verlangt. Allgemeine Aussagen können deshalb nicht getroffen werden.
Die Umdeutung der Impfnachweispflicht in eine Impfpflicht ist auch politisch gefährlich. Impfskeptiker und Impfgegner werden das als Bluff enttarnen. Dies schadet der Glaubwürdigkeit derjenigen, die aus guten Gründen für eine möglichst flächendeckende Impfung eintreten.
Kassel (epd). Impfgegner sollten nach Einschätzung des obersten deutschen Sozialrichters nicht automatisch darauf vertrauen, dass das Gesundheitssystem stets für alle Gesundheitskosten einer Covid-19-Erkrankung aufkommt. Der Gesetzgeber könne für nicht gegen das Corona-Virus geimpfte Personen durchaus eine „angemessene Kostenbeteiligung“ bei einer Krankenbehandlung beschließen, sagte der Präsident des Bundessozialgerichts (BSG), Rainer Schlegel, am 8. Februar in Kassel: „Solidarität ist keine Einbahnstraße.“
„Zweifellos müssen auch nicht Geimpfte Anspruch auf eine volle Behandlung haben“, betonte der Jurist bei der Jahres-Pressekonferenz des BSG. Bei ausreichenden Einkommen oder Vermögen wäre es aber in einem solidarischen Gesundheitssystem zulässig, solche Versicherte an den Behandlungskosten zu beteiligen. Das gelte aber nicht für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen könnten. Bislang sei solch eine Kostenbeteiligung etwa bei auftretenden Gesundheitsschäden infolge von Schönheitsoperationen oder Tätowierungen vorgesehen.
Der BSG-Präsident wies auf die hohen wirtschaftlichen Kosten einer Covid-Intensivbehandlung im Krankenhaus hin. So hätten 2021 insgesamt 3.245 Patienten beatmet werden müssen. Bei einem zehntägigen Klinikaufenthalt koste die Behandlung rund 60.000 Euro und bei 41 Tagen etwa 200.000 Euro. Ein Durchschnittsverdiener und Arbeitgeber müsse für 200.000 Euro 34 Jahre lang Krankenkassenbeiträge zahlen, rechnete Schlegel vor.
Die Corona-Pandemie habe aber beim BSG noch nicht zu mehr Verfahren geführt. So seien 2021 insgesamt 2.806 Verfahren neu beim BSG eingegangen, 2020 habe die Zahl bei 2.903 gelegen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer für Revisionen betrage 9,3 Monate bis zur Erledigung.
Schlegel sieht den Grund für den Rückgang unter anderem in den wegen der Corona-Pandemie erfolgten geänderten Hartz-IV-Regelungen. Es gebe nun einen vereinfachten Zugang zum Arbeitslosengeld II. Auch das Kurzarbeitergeld habe dazu geführt, dass insgesamt bei den Sozialgerichten weniger Hartz-IV-Klagen eingingen. Denn mit der Leistung sei das Abrutschen in die Grundsicherung und damit entstehende Streitigkeiten vermieden worden.
Allerdings rechnet der BSG-Präsident wieder mit einem baldigen Verfahrensanstieg. So habe die Bundesagentur für Arbeit damit begonnen, die Berechnungen des Kurzarbeitergeldes zu prüfen. Fast eine Million Betriebsprüfungen stünden noch aus, über die dann wohl auch gestritten werde. „In diesem Bereich wird es einen erheblichen Zuwachs an Klagen geben“, sagte Schlegel.
Die von der Regierungskoalition beabsichtigte Einführung des Bürgergeldes und die Kindergrundsicherung für arme Familien werde „erfahrungsgemäß“ ab 2023 ebenfalls zu zahlreichen Prozessen führen.
Dresden (epd). Ein Forschungsprojekt der Technischen Universität Dresden gibt dem Streit um die geplante Legalisierung von Cannabis in Deutschland neue Nahrung. Demnach suchen 84 Prozent der Patienten die Suchtambulanz der kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik wegen schädlichen Gebrauchs oder Abhängigkeit von Cannabis auf. Erst an zweiter Stelle folgten mit 52 Prozent Fälle von Alkoholmissbrauch, sagte Yulia Golub, Ärztin und Autorin einer Handreichung über einen im Rahmen des Forschungsprojekts entwickelten neuen Therapieansatz.
Der sächsische Wissenschaftsminister Sebastian Gemkow (CDU) warnte vor diesem Hintergrund am 7. Februar vor einer Legalisierung von Cannabis. Er äußerte sich besorgt über eine „falsche Signalwirkung, hier habe man es mit etwas Unproblematischen zu tun, dessen Konsum unschädlich sei“. Drogenkonsum bei Jugendlichen finde zu wenig Beachtung, sagte er bei der Vorstellung eines Forschungsprojekts der Medizinischen Fakultät der Technischen Universität Dresden. In dem Projekt wurde ein neues Therapie-Konzept für suchtkranke junge Menschen entwickelt. Das sächsische Wissenschaftsministerium unterstützte das dreijährige Forschungsprojekt mit einer halben Million Euro.
Jugendliche sollten keinen oder zumindest so spät wie möglich Kontakt zu Cannabis haben, mahnte die Autorin der Handreichung über den neuen Therapieansatz. „Natürlich bin ich besorgt, was die Verfügbarkeit angeht“, sagte Golub im Hinblick auf die Pläne zur Legalisierung als Genussmittel. Jugendliche seien beim Erstkonsum von Cannabis im Durchschnitt 13,5 Jahre alt.
Wichtig sei es, die Sucht gemeinsam mit gleichzeitigen psychischen Störungen zu behandeln, sagte Golub. Neu an dem Therapiekonzept „DELTA - DrEsdner MuLtimodale TherApie für Jugendliche mit chronischem Suchtmittelkonsum“ sei die Kombination aus Einzel- und Gruppensitzungen in Verbindung mit Angeboten an die Familie und das Umfeld der Betroffenen: „Häufig wissen Eltern nicht, welche Substanzen es gibt und welche Wirkungen sie auslösen.“
In der Vergangenheit sei zunächst die Sucht und erst später andere psychische Erkrankungen behandelt worden. Es handle sich aber um einen „Teufelskreis“, denn beide Störungen bedingten sich gegenseitig. Die Verharmlosung von Cannabis-Konsum werde zunehmend vom Umfeld der Jugendlichen akzeptiert, beklagte die Medizinerin.
Der Direktor der Dresdner Uni-Klinik für Jugendpsychiatrie, Veit Roessner, warnte, eine wachsende Gruppe von Jugendlichen konsumiere in erhöhtem Maße Medien und Cannabis. Dieses würde bei Einsamkeit vor allem bei Mädchen als „Selbstmedikation“ eingesetzt. Cannabinoide würden immer früher konsumiert. Im Gegensatz zu Rauchen hätten sie mittlerweile ein „positives Image“. Roessner forderte eine stärkere Reglementierung von Medien und Cannabis: „Nur mit Prävention werden wir dem nicht Herr.“
Die Bundesregierung plant die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften. Dadurch würden „die Qualität kontrolliert, die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert und der Jugendschutz gewährleistet“, heißt es im Koalitionsvertrag.
Hannover, Syke (epd). Felicia Balzer (24) rückt ihren Stuhl nahe an Benedikts Rolli heran. Mit sanftem Druck legt die Heilpädagogin seine Hand auf ihre. Der Tisch im Wohn-Esszimmer liegt voller Papiere, Bunt- und Klebestifte. „Na Benedikt, komm, jetzt schreiben wir Denise einen Brief“, fordert sie den 23-Jährigen auf. Aufrecht angeschnallt sitzt der junge Mann in seinem Spezialgefährt. Seinen freundlich-warmen Blick richtet er starr geradeaus. Gemeinsam drücken sie den Stift auf das Papier, schreiben in langsamen Schwüngen: „Liebe Denise“. Sie ist Benedikts Freundin. Als eine Sprachnachricht von ihr ertönt, huscht ein Lächeln über sein Gesicht.
Dass sie einander Stimme, Hand, Gedanken oder Ideen leihen, ist Alltag in dieser besonderen WG in Hannover-Anderten. Drei schwerstmehrfachbehinderte junge Menschen mit einer lebensbegrenzenden Erkrankung - Benedikt, Clara und Christian - und zwei nichtbehinderte junge Menschen - David und Anna - leben unter einem Dach. Die einen im Erdgeschoss, die anderen im Obergeschoss. Ein offenes Treppenhaus mit Galerie verbindet die Ebenen. Rund um die Uhr kümmern sich Pflegekräfte um die behinderten Bewohner. Tagsüber leiten die beiden Pädagoginnen Felicia Balzer und Doreen Eicke gemeinsame Aktivitäten an.
David (23) stört der Trubel nicht, der in der WG manchmal herrscht. Am liebsten geht er mit Benedikt und Pfleger Adil spazieren. „Und ich mag es, wenn wir alle zusammen hier am großen Tisch essen oder spielen“, sagt David und lächelt schüchtern. Der junge Kubaner lebt erst seit anderthalb Jahren in Deutschland. Vor vier Monaten hat er eine Lehre zur Fachkraft für Büromanagement begonnen. Für ihn ist die WG eine Chance, neue Leute kennenzulernen. „Ich glaube aber auch, dass es mich zu einem besseren Menschen macht, zum Leben von Menschen mit Behinderung etwas beizutragen.“
Die WG ist ein bundesweit einzigartiges Modellprojekt des Kinder- und Jugendhospizes „Löwenherz“ in Syke bei Bremen. „Wir fanden den Gedanken sinnvoll, dass auch schwerstbehinderte junge Erwachsene, die in der Kommunikation und in der Bewegung stark eingeschränkt sind, ein möglichst eigenständiges Leben führen“, sagt dessen Leiterin Gaby Letzing. Familien, die mit ihren kranken Kindern immer wieder in ihrem Haus zu Gast seien, hätten den Wunsch an sie herangetragen.
Etwa 50.000 Kinder und Jugendliche in Deutschland leben mit einer lebensverkürzenden Erkrankung. Viele sind schwerstbehindert, sterben im Kinder- oder Jugendalter. Weil sich die medizinische Versorgung stetig verbessert, erreichen aber immer mehr das Erwachsenenalter. Es sei normal, dass erwachsene Kinder irgendwann zu Hause ausziehen, sagt Matthias Akkermann. Seine Tochter Clara (21) lebt seit fast einem Jahr in der damals neu gegründeten WG. „Es ist toll zu sehen, dass sie in der Löwenherz-WG in ihrem Rahmen eigenständig leben kann.“
Dennoch bleiben die Eltern zumindest zu Beginn die Experten für ihre Kinder. „Clara kann nicht wirklich entscheiden und sagen, was sie will“, sagt Mutter Almut Akkermann. Die Fachkräfte müssten Mimik und Gestik deuten lernen und sich einfühlen. Die Eltern der behinderten Kinder haben das Konzept gemeinsam mit dem Kinderhospiz und dem Pflegedienst „krank und klein“ aus Sulingen entwickelt. Sie tauschen sich regelmäßig mit Pflegekräften und Pädagoginnen aus.
Die behinderten WG-Bewohner sollen in den Alltag so gut es geht einbezogen werden, findet Claras Vater. „Clara braucht Anregungen, sonst macht sie die Augen zu.“ Die Pflegekräfte gehen mit den Bewohnern einkaufen, spazieren, hören Musik. Die Pädagoginnen organisieren Aktivitäten für alle - Backen, Kinobesuch, Harry-Potter-Abend, Biergarten-Ausflug.
Doch nicht nur für Clara, auch für die übrigen Akkermanns hat ein neuer Lebensabschnitt begonnen. „Wir haben plötzlich eine unglaubliche Freiheit. Meine Frau und ich können abends mal gemeinsam ausgehen“, schwärmt Matthias Akkermann. „Allein dass wir nach 21 Jahren durchschlafen können, ist schon toll“, ergänzt seine Frau. „Und wir genießen es ganz besonders, wenn wir Clara am Wochenende besuchen oder sie mit uns in den Urlaub fährt.“
Unterdessen sitzt Clara mit den anderen am großen WG-Esstisch. David faltet einen Papierschwan und zeigt ihn ihr. Sie sitzt ihm gegenüber in ihrem Rollstuhl und dreht ganz sachte den Kopf. Ihre Hände zucken. Dass mit Clara, Benedikt und Christian irgendwann auch das Thema Abschiednehmen und Sterben die noch junge Gemeinschaft erreichen wird, stört David nicht. Das sei normal, sagt er: „Ich möchte versuchen, ihnen das Leben einfacher zu machen und sie zu begleiten.“
Weiden (epd). Die kleine Lea (Name geändert) ist schwerstbehindert. Nachts braucht sie ein Gerät, damit sie Luft bekommt. Das vierjährige Mädchen sitzt im Rollstuhl. Und es sieht fast nichts. Für Noah (Name geändert), ihren siebenjährigen Bruder, ist es ganz normal, eine Schwester zu haben, die geistig und körperlich schwer behindert ist. „Doch seine Freunde erschrecken, wenn sie Lea sehen“, meinte Noahs Mama neulich zu Tanja Herzer. Die kümmert sich als Hospizbegleiterin um Kinder, die schwerstkranke Geschwister haben.
Tanja Herzer ist bei den Maltesern im oberpfälzischen Weiden im Einsatz. Dort baut die Krankenschwester gerade eine Gruppe für Geschwister von schwerstkranken Kindern auf: die „Löwengruppe“.
In Familien mit einem schwerstkranken Bruder oder einer lebensbedrohlich erkrankten Schwester dreht sich naturgemäß alles um das kranke Kind. Was auch verständlich ist. Die Geschwister müssen zurückstecken. Sie sehen, wie viel Mama und Papa mit dem kranken Kind zu tun haben. Wie sehr sie sich sorgen. „In der Löwengruppe wollen wir den Geschwisterkindern eine unbeschwerte Zeit bereiten“, sagt Herzer.
Gruppen, die sich ausschließlich an Geschwister schwerstkranker Kinder wenden, seien von großer Bedeutung, betont Sabine Kraft, Geschäftsführerin des Bundesverbands Kinderhospiz. Hier könnten diese Mädchen und Jungen Kind sein. In ihren Familien könnten sie ihre eigenen Bedürfnisse oft nicht richtig ausleben: „Häufig übernehmen sie sehr früh sehr viel Verantwortung.“ Sie unterstützen bei der Pflege. Sie helfen im Haushalt mit - was auch sehr belastend sein kann.
Etwa 50.000 Kinder und Jugendliche sind laut den Maltesern in Deutschland lebensverkürzend erkrankt. Ihre Familien bräuchten viel mehr Unterstützung. „Dass sie die bekommen, wäre mein großer Wunsch“, sagt Elke Lauterbach, die für den Ambulanten Hospizdienst der Malteser im Raum Weiden verantwortlich ist. Besonders prekär sei die Situation in ärmeren Familien, die in kleinen Mietwohnungen lebten. Das kranke, zum Teil von Geräten abhängige Kind braucht oft ein Zimmer für sich. Die Geschwister rücken zusammen, „Eltern müssen manchmal im Wohnzimmer schlafen“.
Auch hat nicht jedes Geschwisterkind wie Noah das Glück, mit dem kranken Schwesterchen oder Brüderchen aufzuwachsen. Das liegt am Pflegenotstand, sagt Lauterbach. Behinderte Kinder, die rund um die Uhr Pflege benötigen, finden inzwischen kaum mehr einen ambulanten Kinderintensivpflegedienst, der für eine 24-Stunden-Pflege sorgen könnte. Irgendwann bleibe nichts anderes übrig, als das Kind in eine Einrichtung zu geben.
Dass der Fachkräftemangel in der ambulanten Pflege schwerstkranker Jungen und Mädchen ein riesiges Problem darstellt, konstatiert auch Katrin Beerwerth vom ambulanten Hospizdienst „Königskinder“ aus Münster. Das Gros der von den „Königskindern“ betreuten Familien werde nicht ausreichend intensivpflegerisch unterstützt. Beerwerth sagt, dass viele der betroffenen Eltern keine Nacht mehr durchschlafen können: „Zum Beispiel, weil das Kind oft umgelagert werden muss.“
Stationäre Kinderhospize suchen laut Sabine Kraft „händeringend und oft erfolglos“ nach qualifizierten Mitarbeiterinnen: „Immer wieder werden daher unheilbar kranke Kinder abgewiesen.“ Einzelne Kinderhospize mussten inzwischen sogar schließen, berichtet Rüdiger Barth, Leiter des Kinder- und Jugendhospizes Balthasar in Olpe.
Barth, der mit „Balthasar“ Deutschlands ältestes, vor 23 Jahren gegründetes stationäres Kinder- und Jugendhospiz leitet, kennt Väter, die ihre Arbeit aufgegeben haben, damit sie sich um ihr Kind kümmern können. „Mit allen wirtschaftlichen Konsequenzen“, sagt der Fachkinderkrankenpfleger für Anästhesie und Intensivmedizin.
Ehrenamtliche Kinderhospizbegleiterinnen kümmern sich auch um die Familien, wenn das schwerkranke Kind gestorben ist. Wie sich ein Kind verhält, das ein Familienmitglied verloren hat, ist völlig unterschiedlich. Barbara Reichl von den Maltesern in Weiden erinnert sich an Schwestern eines kleinen Mädchens, das sehr schwer krank war und schließlich starb. „Es war ein langsames Sterben.“ Die Mädchen konnten erstaunlich gut über das Geschehene sprechen. Was vermutlich daran lag, dass die Familie intensiv von einer ehrenamtlichen Kinderhospizbegleiterin unterstützt worden war. In den meisten Fällen dauere es lange, bis Kinder mit Worten ausdrücken können, wie es ihnen seit dem Tod des Schwesterchens, des Bruders oder der Mama geht, sagt Reichl.
Wittenberg (epd). Der katholische Theologe und Sozialethiker Andreas Lob-Hüdepohl sorgt sich in der Debatte über Sterbehilfe vor einer möglichen emotionalen Normalisierung von Suizid und Suizidbeihilfe in der Gesellschaft. Es bestehe die Gefahr der Gewöhnung an eine solche „Exit-Option“, sagte Lob-Hüdepohl am 9. Februar bei einer Tagung zum Thema Sterbehilfe in der Evangelischen Akademie Sachsen-Anhalt in Wittenberg. Trete eine solche Normalisierung ein, könnte es passieren, dass die Lebenssituation von Menschen, die einen Todeswunsch hegten, gar nicht mehr in den Blick genommen würde.
Es sei die große Aufgabe der Kirche, eine Suizidalitätsbegleitung zu betreiben und die „Sichtachsen des Lebens und die Lebensbindung der Betroffenen zu stärken“, sagte das Mitglied des Deutschen Ethikrates. Man müsse alles dafür tun, um Suizide in umfassender Form zu verhindern, gerade auch mit Blick auf Kinder und Jugendliche. Eine lebensbejahende Gesellschaft müsse Selbsttötungen zwar akzeptieren, aber diese eben als die höchst dramatischen Situationen anerkennen, die sie seien.
Diakonie-Präsident Ulrich Lilie plädierte auf der Veranstaltung für eine umfassende öffentliche Debatte zum Thema Sterbehilfe und assistierter Suizid. Es werde keine schnellen und plakativen Antworten auf dieses komplexe Thema geben können, sagte er. Überzeugende Lösungen könnten erst dann gefunden werden, wenn diese auf einem breiten gesellschaftlichen Diskurs basierten. Lilie betonte in diesem Zusammenhang auch eine Notwendigkeit, „Prävention, Lebensschutz und Selbstbestimmung in eine ausgewogene und menschengerechte Balance zu bringen“.
Zu einem Teil der Sterbehilfe müsse auch gehören, dass Sterbewünsche offen ausgesprochen und bearbeitet werden könnten, erklärte er. Menschen, die ihrem Leben ein Ende setzen wollen, müssten durch multiprofessionelle Teams begleitet werden. „Die Diakonie will Menschen in solchen sehr schwierigen Situationen nicht alleine lassen“, sagte Lilie.
Im Jahr 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht ein umfassendes Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt sowie das 2015 verabschiedete Gesetz zum Verbot der „geschäftsmäßigen“ Förderung der Selbsttötung gekippt. Aktive Sterbehilfe, etwa in Form von der Verabreichung eines tödlichen Medikaments, wird in Deutschland als Tötung auf Verlangen gewertet und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. In Ländern wie Luxemburg, Belgien oder den Niederlanden ist aktive Sterbehilfe hingegen erlaubt.
Unter einem assistierten Suizid wird die Beschaffung oder Bereitstellung eines todbringenden Mittels verstanden, das von der sterbewilligen Person selbstständig und freiwillig genommen wird. Ein Suizid selbst ist hierzulande nicht strafbar, ebenso wenig ist es die Beihilfe bei einem Suizid.
Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2020 ringt die Politik um einen Umgang mit der Thematik. Ende Januar hatten Abgeordnete von SPD, FDP, Grünen, Union und Linken im Bundestag einen Gesetzesentwurf zur Regulierung der Hilfe bei der Selbsttötung vorgestellt.
Berlin (epd). Die Mindestlöhne für Altenpflegekräfte sollen in drei Schritten spürbar steigen. Die Pflegemindestlohnkommission einigte sich auf eine Anhebung bis zum 1. Dezember 2023, wie das Bundesgesundheitsministerium und das Arbeitsministerium am 8. Februar in Berlin mitteilten. Außerdem empfiehlt die Kommission, von diesem Jahr an die Urlaubstage um zunächst sieben und dann um neun Tage für Vollzeitkräfte zu erhöhen. Sozial- und Fachverbände begrüßten die Einigung überwiegend, mahnten aber weitere Verbesserungen der Arbeitsbedingungen an. Ähnlich äußerte sich die Gewerkschaft ver.di.
In der Altenpflege gibt es drei unterschiedlich hohe Mindestlöhne für ungelernte und ausgebildete Assistenzkräfte sowie für die Fachkräfte. Der Mindestlohn für Fachkräfte soll von derzeit 15 Euro pro Stunde zunächst ab September auf 17,10 Euro steigen. Dann ab dem 1. Mai auf 17,65 Euro und ab 1. Dezember 2023 schließlich auf 18,25 Euro. Das bedeutet nach Angaben von ver.di bei einer 40-Stunden-Woche ein Grundentgelt von 3.174 Euro monatlich.
Für ausgebildete Hilfskräfte ist eine Erhöhung von derzeit 12,50 Euro auf in der Endstufe 15,25 Euro je Stunde vorgesehen, für Ungelernte von 12 Euro auf 14,15 Euro. Wie bereits vereinbart, steigen die Lohnuntergrenzen vor September noch einmal zum 1. April. Der Pflegemindestlohn liegt über dem gesetzlichen Mindestlohn, der zur Zeit 9,82 Euro pro Stunde beträgt und nach den Plänen der Ampel-Koalition zum Oktober auf 12 Euro angehoben werden soll.
Diese Vorgaben sind auch deswegen von Relevanz, weil ab 1. September dieses Jahres nur noch Versorgungsverträge mit Einrichtungen geschlossen werden dürfen, die ihren Pflegekräften Entlohnungen zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart sind.
Die im Bundesarbeitsministerium für die Pflegekommission zuständige Beauftragte Cornelia Prüfer-Storcks sprach von der bisher stärksten Mindestlohnanhebung für Altenpflegekräfte. Der Mehrurlaub sei ein deutliches Signal für bessere Arbeitsbedingungen, insbesondere vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie, sagte die frühere Hamburger Gesundheitssenatorin.
Die Diakonie und ihre Fachverbände begrüßten die Beschlüsse. Vorständin Maria Loheide betonte jedoch, für eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen sei es zwingend erforderlich, die Personalausstattung weiter zu verbessern. „Nur eine echte Entlastung der Pflegekräfte stärkt langfristig die Attraktivität der Pflegeberufe, verhindert Überlastungen und Abwanderungen.“
Wilfried Wesemann, Vorstandsvorsitzender des Deutschen Evangelischen Verbandes für Altenarbeit und Pflege: „Über 600.000 Menschen arbeiten in Deutschland in der Altenpflege - etwa ein Drittel davon in diakonischen Einrichtungen. Wir freuen uns, dass die Beschäftigten in der Altenpflege nun branchenweit von attraktiven Bedingungen profitieren können.“ Im Zusammenspiel mit der ab September geltenden Tarifpflicht in der Altenpflege, die Tarifbindung zu einer Voraussetzung für den Abschluss von Versorgungsverträgen mit den Kostenträgern macht, würden die Arbeitsbedingungen nun weiter nach unten abgesichert.
„Wir geben zu bedenken, dass ein höheres Gehalt allein die Pflegekräfte nicht im Beruf halten wird. Hierzu braucht es einen ernstgemeinten Willen und Handlungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege“, sagte Niedersachsens Diakoniechef Hans-Joachim Lenke. „Dazu gehört eine bessere Personalausstattung. Unsere Pflegekräfte brauchen deutliche und verlässliche Entlastung in ihrer Arbeit, dann ist sie auch wieder sinnstiftender und zufriedenstellend.“ Zudem dürfe die Erhöhung des Eigenanteils in der Pflege nicht aus dem Blick verloren werden. „Eine Verbesserung der Vergütung bedeutet häufig eine stärkere Belastung der pflegebedürftigen Menschen. Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen zur Begrenzung der Eigenanteile bedürfen erheblicher Nachbesserungen“, betonte Lenke weiter.
Klärungsbedarf sieht die Arbeiterwohlfahrt (AWO). „Die Kassen haben, ebenfalls in dieser Woche, erstmalig eine Übersicht über die geltenden Tarifverträge und eine Berechnung der Durchschnittslöhne in der Altenpflege nach Bundesländern veröffentlicht. Ab September wird auch für nicht-tarifgebundene Einrichtungen mindestens die Orientierung an diesen Werten zu einer Zulassungsvoraussetzung werden. Somit existieren de facto zwei Regelwerke für die Bezahlung von Pflegekräften unabhängig nebeneinander“, so Gero Kettler, Geschäftsführer des Arbeitgeberverband AWO Deutschland. Das zeige einmal mehr, wie sinnvoll alternativ ein flächendeckender Tarifvertrag wäre.
Die Gewerkschaft ver.di sieht das Grundproblem in der Altenpflege auch durch die jetzt empfohlenen beachtlichen Steigerungen des Pflegemindestlohnes nicht gelöst. „Die empfohlenen Steigerungen sind nicht gering, aber über einen Mindestlohn sind die Personalprobleme in der Altenpflege nicht zu lösen“, sagte ver.di-Vorständin Sylvia Bühler. Weder mache dieses Lohnniveau den Pflegeberuf attraktiv, noch werde dadurch das Abwandern von Pflegefachpersonen ins Krankenhaus gestoppt. „Der Mindestlohn sorgt ausschließlich dafür, eine jahrelang praktizierte Ausbeutung vieler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor allem bei kommerziellen Pflegekonzernen zu verhindern.“
„Wir sind froh, dass es in der Pflegebranche nun insbesondere im nicht tarifgebundenen Bereich zu einem deutlichen Anstieg der Löhne kommt. Dennoch mahnen wir beim Gesetzgeber dringend eine Regelung an, wie diese zusätzlichen Kosten verteilt werden sollen“, sagte DRK-Generalsekretär Christian Reuter, der der Pflegekommission angehört. Die Erhöhungen seien für die Träger eine extreme Belastung, weil diese Anhebung nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckt werde. Es drohe die Gefahr, dass Mehrkosten von den Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen getragen werden müssten.
Empfehlungen der Pflegemindestlohnkommission werden vom Bundesarbeitsministerium per Verordnung umgesetzt. Die Kommission ist paritätisch besetzt mit Vertretern der privaten, gemeinnützigen und kirchlichen Pflegeeinrichtungen.
Berlin (epd). Ausgelöst von der Veröffentlichung der Studie über das Ausmaß der tariflichen Bezahlung im Pflegesektor, erklärte Diakonie-Präsident Ulrich Lilie in Berlin: „Bei der Diakonie liegt die Tarifbindung der Beschäftigten im Pflegebereich bei über 90 Prozent. Damit besteht bei Einrichtungen der Diakonie mit die höchste Flächentarifbindung in der Langzeitpflege.“ Und er fügte hinzu: „Wer zur Diakonie kommt, erhält einen fairen Lohn und attraktive Arbeitsbedingungen, die sich nach kollektiven Tarifen richten.“
Die jetzt vorgestellte Untersuchung wurde von den Fachverbänden einhellig begrüßt, weil sie reale Bezahlung innerhalb der Branche ausleuchtet. Doch betont wurde aus, dass sie keine Informationen darüber liefert, wie hoch die Entlohnung in den nicht-tarifgebundenen Einrichtungen ist. „Die Ergebnisse zeigen, dass aktuell deutlich weniger als ein Drittel aller Pflegeeinrichtungen in Deutschland der Tarifbindung unterliegen. Hier gibt es also noch viel Luft nach oben“, sagte Carola Reimann, Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes.
Die mit der Erhebung geschaffene Transparenz über die Höhe der bezahlten Löhne sei „ein wichtiger erster Schritt auf dem Weg zu einer angemessenen Bezahlung des Pflegepersonals in allen Regionen Deutschlands“.
Der Erhebung zufolge liegt der durchschnittliche Stundenlohn über alle Beschäftigtengruppen bundesweit bei 18,95 Euro. Es zeigten sich jedoch deutliche Lohnunterschiede zwischen Ost und West: Während die durchschnittliche Entlohnung im Osten bei 17,98 Euro pro Stunde liege, seien es im Westen 20,19 Euro. Wie es weiter heißt, unterliegen 70 Prozent der Einrichtungen, die tariflich zahlen, kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die restlichen 30 Prozent sind an Haus- oder Flächentarifverträge gebunden.
Nach einem Beschluss der alten schwarz-roten Bundesregierung werden ab 1. September 2022 nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen werden, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte mindestens in Tarifhöhe bezahlen. Dazu sagte Reimann, man werde erst ab September einen Überblick zu den finanziellen Auswirkungen dieser Regelungen bekommen. „Interessant ist ja vor allem die Frage, wie hoch heute die durchschnittliche Entlohnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den nicht-tarifgebundenen Einrichtungen ist. Dazu liefert die aktuelle Erhebung noch keine Informationen.“
Ingo Habenicht, Vorstandsvorsitzender des Verbandes diakonischer Dienstgeber in Deutschland (VdDD), sagte: „70 Prozent der Einrichtungen, die aktuell tariflich zahlen, unterliegen kirchlichen Tarifregelungen, so die aktuellen Erhebungen der Pflegekassen.“ Die an Tarife gebundenen Unternehmen zahlten im Durchschnitt 23 Prozent höhere Gehälter für Fach- und Hilfskräfte.
Freiburg, Berlin (epd). Der Pflegenotstand ist über viele Jahre entstanden. Kurzfristig zu beheben ist der Mangel nicht. Der Vorstandsvorsitzende des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbands (DEKV), Christoph Radbruch, nennt ein ganzes Bündel an Maßnahmen, die dazu nötig wären. „Im Krankenhaus ist der Patient eine Diagnose, das muss anders werden“, sagte Radbruch dem Evangelischen Pressedienst (epd).
„Es gibt generell mehr Stellen als nachgefragt werden“, sagte Radbruch. Er beruft sich auf einen Bericht der Bundesagentur für Arbeit vom Mai 2021, wonach auf 100 Stellen 47 Bewerber kamen. In der Folge konnten etwa nur 86 Prozent der vorhandenen Intensivbetten belegt werden, ergab eine Umfrage der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Es fehlt schlicht an Personal.
Allein mit mehr Geld sind Pflegekräfte nicht zu locken. „Die Bezahlung ist nur ein Motivationsaspekt“, sagte Radbruch und nennt Gründe für das Ausbluten des Pflegeberufs. Der Krankenstand unter Pflegekräften sei hoch, nicht wenige litten unter depressiven Verstimmungen. Viele Pfleger seien aus Altersgründen im Schichtdienst weniger belastbar. Die Arbeit, gerade an Covid-19-Patienten, sei körperlich schwer und emotional belastend, betont Radbruch.
Der frühere Gemeindepfarrer fordert eine klare Definition für Zuwendung in der Pflege, die als Kassenleistung abrechenbar ist. Dabei hat Radbruch sowohl die sozialpsychologische Unterstützung des Pflegepersonals als auch von Patienten im Blick. Wenn der Pfleger Unterstützung erhalte, profitiere auch der Patient, ist er sicher.
Corona habe die ohnehin schwierige Lage im OP und den Intensivstationen zugespitzt, berichtet Caroline Schubert vom Vorstand der Vidia-Kliniken in Karlsruhe. Schubert spricht von einer „neuen Dynamik“ und einer „Abwärtsspirale“ im Pflegebereich. Vor der Pandemie betrieben die Vidia-Kliniken 44 Intensivbetten - zeitweise waren davon nur 24 in Betrieb.
Planbare Operationen werden verschoben. Für das Personal bedeutet die interne Steuerung jedoch keine Entlastung. Ärztliche Bereitschaft werde im Notfall erwartet. „Die Kliniken arbeiten mit angezogener Handbremse“, sagte Schubert.
Wie die Vidia-Klinken ist das Evangelische Diakonissenkrankenhaus in Freiburg bemüht, Pflegepersonal aus der eigenen Krankenpflegeschule einzustellen. Doch auch hier scheint das Limit erreicht. „Wir haben keine Reserve mehr in der Schublade“, sagte Matthias Jenny vom Diakonissenkrankenhaus.
Der Pflegedirektor verweist neben der Pandemie als „Brandbeschleuniger“ für den Pflegenotstand auf die seit 2019 gültige Personaluntergrenzen-Verordnung. Sie schreibt vor, wie viele Patienten ein Pfleger maximal betreuen darf. 2022 tritt die Regelung auch für den Fachbereich Gynäkologie in Kraft.
Kritisch sieht Jenny die unterschiedliche Bezahlung in der Pflege. Gute Krankenschwestern und -pfleger würden teilweise regelrecht „abgeworben“. An Universitätskliniken verdienten Krankenschwestern und -pfleger rund 18 Prozent mehr als an anderen Krankenhäusern, sagte Jenny und forderte eine „Gleichbehandlung der Pflegenden“.
Für Frustration sorgen nicht zuletzt die geringen Karrierechancen für Pflegekräfte. Sie sollten eigenverantwortlicher arbeiten dürfen, sagte Radbruch. Ihm schwebe eine Neuzuweisung der Aufgaben in der Pflege vor. Widerstände gegen eine Ausweitung der Kompetenzen von Pflegenden kommt jedoch vonseiten der Ärzte. „Im Detail wird das schwierig“, weiß Radbruch.
Der DEKV-Vorsitzende kann sich vorstellen, dass künftig noch vieles im Krankenhaus auf den Prüfstand kommen wird. „Wir blicken ins Ungewisse“, bestätigt Schubert und sagt: „Die Nachwirkungen der Pandemie werden uns begleiten.“
Berlin (epd). Die evangelische arbeitsgemeinschaft familie (eaf) sieht den Gesetzentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium zur Weiterentwicklung der Mini- und Midijobs kritisch. Die Pläne seien widersprüchlich, heißt es in einer am 8. Februar veröffentlichten Stellungnahme. Das Ziel, „zu verhindern, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden“ ist laut eaf mit der vorgesehenen Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro auf 520 Euro schwer in Einklang zu bringen.
„Minijobs sind in der Regel prekäre Arbeitsverhältnisse“, betonte Martin Bujard, Präsident der eaf. „Die Flexibilität und der höhere Verdienst durch 'brutto gleich netto' verführt viele Mütter dazu, mit einem Minijob die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu bewältigen.“ Das bedeute aber auch geringere Stundenlöhne, kein Kurzarbeitergeld, kein Arbeitslosengeld, keine Rente, keine Weiterbildung, kein Aufstieg. „Viele Frauen bleiben jahrelang in dieser Beschäftigungsform hängen, der sogenannte 'Klebeeffekt'“, so der Präsident.
Derzeit üben den Angaben nach deutlich mehr Frauen als Männer einen Minijob aus, vielfach im Haupterwerb. Die vorgesehene Ausweitung des Minijobs durch Angleichung der Gering-fügigkeitsgrenze an gestiegene Löhne und Gehälter erhält Experten zufolge die Attraktivität dieser prekären Beschäftigungsform. „Das sehen wir kritisch. Deshalb sollte die Bundesregierung die falschen Anreize reduzieren“, forderte Bujard.
Dagegen begrüßt er die mit dem Entwurf ebenfalls vorgesehene Ausweitung und Verbesserung der Midijobs, um Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich in sozialversicherungs-pflichtige Arbeitsverhältnisse zu bringen.
Mönchengladbach (epd). Die Sozial-Holding der Stadt Mönchengladbach ist mit dem Universal Fair Pay Check ausgezeichnet worden. Damit werde das Tochterunternehmen der Stadt Mönchengladbach vom Fair Pay Innovation Lab (FPI) aus Berlin für seinen langjährigen Einsatz für gerechte Bezahlung seiner Beschäftigten gewürdigt, heißt es in einer am 4. Februar verbreiteten Mitteilung des des Unternehmens. Der Universal Fair Pay Check wird unter der Schirmherrschaft von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) vergeben.
„Das Tarifgefüge des Unternehmens wirkt. Demographische Merkmale wie Alter, Herkunft oder Familienstand haben keinen messbaren Einfluss auf die Gehälter“, so die Juroren. „Die Sozial-Holding Mönchengladbach zeigt mit ihrer Auszeichnung auch, wie die Aufwertung sozialer Dienstleistungen gelingen kann. Ein wichtiges Signal in der aktuellen Diskussion“, so Henrike von Platen, Gründerin und CEO des FPI.
In Deutschland verdienen Frauen im Durchschnitt immer noch zirka 18 Prozent weniger als ihre männlichen Kollegen. Nur knapp die Hälfte aller Pflegekräfte in Deutschland erhielten laut Bundesarbeitsministerium bisher einen Tariflohn. Das soll sich mit der Verpflichtung zur Tarifbindung für Pflegeanbieter zukünftig ändern.
Helmut Wallrafen, Geschäftsführer der Sozial-Holding, gibt dennoch zu bedenken: „Tarif ist nicht gleich Tarif. Und auch bei der besten tariflichen Entlohnung ist es nicht getan. Denn auch innerhalb von tariflichen Strukturen kann es zu ungerechter Bezahlung kommen.“ Die Holding zählt nach eigenen Angaben mehr als 900 Beschäftigte. „Heute sind unsere Leitungskräfte in allen Gesellschaften der Sozial-Holding zu beinahe 75 Prozent weiblich, im Bereich der Altenheime sind es sogar 85 Prozent“, so der Geschäfstführer. Eine Entwicklung, die nur möglich gewesen sei, weil im Unternehmen talentierte Frauen aktiv gefördert wurden, durch Programme zur Vereinbarkeit von Familie und Karriere und durch gezielte Weiterbildungsangebote.
Frankfurt a.M. (epd). In Frankfurt am Main entsteht eine große Ausbildungsstätte für Pflegefachkräfte: Das Agaplesion Bildungszentrum für Pflegeberufe Rhein-Main übernimmt zum 1. April das Bildungszentrum für Pflegeberufe des Frankfurter Verbandes für Alten- und Behindertenhilfe, wie der Gesundheitskonzern Agaplesion am 7. Februar mitteilte. Die gemeinsame Ausbildungsstätte biete 350 Ausbildungsplätze an. Der Frankfurter Verband werde Mitgesellschafter des Agaplesion Bildungszentrums. Beide Standorte im Mertonviertel und in Rödelheim bleiben vorerst bestehen, wie eine Sprecherin dem Evangelischen Pressedienst (epd) sagte.
Das Agaplesion Bildungszentrum, getragen von den Agaplesion Frankfurter Diakonie-Kliniken und der DGD-Stiftung, stellt demnach 200 Ausbildungsplätze, der Frankfurter Verband für Alten- und Behindertenhilfe bringt 150 Ausbildungsplätze ein. „Angesichts eines gravierenden Fachkräftemangels in der Pflege ist es unser gemeinsames Ziel, mehr Menschen für eine Pflegeausbildung zu gewinnen“, sagten Michael Keller und Jürgen Schäfer, Geschäftsführer der Agaplesion Frankfurter Diakonie-Kliniken. „Eine attraktive und gute Ausbildung trägt dazu bei, jungen Menschen den guten Einstieg in den Pflegeberuf zu ermöglichen“, bekräftigte der Vorstandsvorsitzende des Frankfurter Verbandes, Fréderic Lauscher.
Die Frankfurter Sozialdezernentin und Aufsichtsratsvorsitzende des Frankfurter Verbands, Elke Voitl (Grüne), begrüßte die Fusion: „Für unsere Stadt ist es ein großer Vorteil, direkt in Frankfurt Menschen auszubilden, denn viele der Auszubildenden bleiben uns als Fachkräfte dann auch vor Ort erhalten.“
Das Agaplesion Bildungszentrum für Pflegeberufe befindet sich im Mertonviertel. Neben einer dreijährigen Vollzeitausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann bietet das Zentrum eine vierjährige Teilzeitausbildung an. Außerdem gibt es Weiterbildungen und Sprachkurse für Pflegefachkräfte aus dem Ausland. Das Bildungszentrum des Frankfurter Verbandes für Alten- und Behindertenhilfe in Rödelheim bietet neben der dreijährigen Ausbildung auch eine einjährige Ausbildung in der Altenpflegehilfe und Weiterbildungen zur Pflegedienstleitung an. Sprachförderung ist in die Ausbildung eingeschlossen.
Bielefeld (epd). Die v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel haben in Bad Neuenahr-Ahrweiler ein Inklusionshotel eröffnet. Im neuen „Bethel Hotel zum Weinberg“ nehmen Menschen mit Behinderungen 40 Prozent der Arbeitsplätze ein, wie Bethel am 7. Februar in Bielefeld mitteilte. Aktuell werden in dem Haus in Kooperation mit der Stadt Opfer der Flutkatastrophe vom Juli 2021 untergebracht.
Das Hotel ist den Angaben zufolge nach dem „Lindenhof“ in Bielefeld und dem Hotel „Grenzfall“ in Berlin das dritte Bethel-Gästehaus, in dem Menschen mit und ohne Behinderung arbeiten. Die Mitarbeitenden mit Beeinträchtigungen seien in nahezu allen Bereichen tätig, zum Beispiel im Service, im Housekeeping und an der Rezeption, hieß es. Bethel habe knapp acht Millionen Euro in das barrierefrei zugängliche Haus mit insgesamt 138 Betten investiert.
Sechs der 72 Hotelzimmer sind laut Bethel rollstuhlgerecht konzipiert und mit elektrischen Pflegebetten ausgestattet. Je drei weitere Zimmer seien für Menschen mit Sehbehinderungen und Hörschädigungen vorgesehen. Sie bieten demnach spezielle assistive Technologien wie etwa Lichtklingeln und visuellen Feueralarm. Zudem gebe es zwei Familienzimmer und ein Zimmer für Menschen mit Autismus.
In den ersten Wochen nach der Flut hatte das damals noch im Rohbau befindliche „Hotel zum Weinberg“ als Versorgungspunkt für Opfer gedient. Dort lagerten Essenszutaten, Getränke und Gegenstände des täglichen Bedarfs, die Bethel gesammelt hatte. Auf dem Hotelparkplatz wurden zeitweise bis zu 6.000 Essen für Betroffene und Helfer zubereitet.
Saarbrücken (epd). Im Saarland hat die Liga der Freien Wohlfahrtspflege mit Blick auf die Landtagswahl am 27. März eine Plakat- und Social-Media-Kampagne für mehr Unterstützung armer, alter, behinderter und geflüchteter Menschen gestartet. Ihr Ziel ist es, den Betroffenen über die neu zu wählende Landesregierung und über die Kommunen im Land mehr finanzielle und andere Hilfen zukommen zu lassen. Der Vorsitzende der Liga, Pfarrer Udo Blank für die Diakonie Saar, und Jürgen Nieser für die Arbeiterwohlfahrt Saar gaben dazu am 9. Februar im Garten der Saarbrücker Johanneskirche den Startschuss für die Kampagne mit knapp 10.000 Plakaten und Transparenten sowie Social-Media-Auftritten bei Facebook und Instagram.
„Der Wahlkampf im Saarland hat begonnen, aber es werden die übersehen, die wenig Wählerstimmen und wenig Lobby haben“, begründete Liga-Sprecher Blank die Kampagne, die „auch den Bürgern im Saarland bei ihrer Wahlentscheidung helfen soll“. Die Liga legte einen detaillierten Maßnahme- und Forderungskatalog an die Politiker vor und enthüllte ein erstes großes Banner am Haus der Caritas in Saarbrücken. „In der Corona-Pandemie wurde von der Politik viel Geld bewegt, da kann man nicht an den Ärmsten der Armen sparen“, sagte Helmut Paulus von der Diakonie Saar.
Die Liga, die alle sechs großen Wohlfahrtsverbände im Saarland umfasset, richtet in einem „Wahl-Check“ Fragen an die sieben größeren zur Landtagswahl antretenden Parteien. Es geht darum, welche Maßnahmen diese ergreifen wollen, um Familien, Erwachsene und Kinder aus dem „Teufelskreis Armut“ zu befreien. Auch wird gefragt, wie die Parteien die Zukunft der Jugend sichern wollen, die Seniorenarbeit gegen Einsamkeit verstärken, mehr Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung erreichen und die Aufenthaltsdauer für geflüchtete Menschen verkürzen wollen. Schon jetzt fielen 17 Prozent der Saarländer unter die Armutsgrenze und ein Fünftel der saarländischen Kinder wachse in Armut auf, beklagten die Wohlfahrtsverbände.
Karlsruhe (epd). Bei einer über zehnjährigen Unterbringung eines psychisch kranken Straftäters im Maßregelvollzug müssen Gerichte die Einschränkung des Freiheitsgrundrechts besonders genau prüfen. Denn nach Ablauf dieser Frist geht der Gesetzgeber regelmäßig davon aus, dass der psychisch Kranke für die Allgemeinheit keine Gefahr mehr darstellt und deshalb auch nicht mehr in der Psychiatrie untergebracht werden darf, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am 4. Februar veröffentlichten Beschluss.
Damit hat die Verfassungsbeschwerde eines psychisch kranken Straftäters aus Hessen Erfolg. Der Mann hatte im Januar 2004 eine Frau von hinten angegriffen, ihr an die Brust gefasst und sein Glied an ihr Gesäß gedrückt. Mit einer Hand hielt er ein Messer am Hals seines Opfers. Doch die Frau konnte sich aus der Umklammerung lösen und in ihre Wohnung fliehen.
Die verständigte Polizei stellte beim Täter einen Alkoholpegel von 2,11 Promille fest. Das Landgericht Marburg urteilte, dass der Mann wegen seiner paranoiden Schizophrenie schuldunfähig sei. Seit dem 7. Januar 2004 wurde er im Maßregelvollzug einer Psychiatrie untergebracht. Zwischenzeitlich wurde der Mann mehrfach zur Bewährung entlassen. Wegen einzelner Suchtmittelrückfälle wurden die Entscheidungen aber jeweils widerrufen.
Als das Landgericht 2020 die Fortdauer der Unterbringung anordnete und das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main das bestätigte, legte der Mann Verfassungsbeschwerde ein. Er sei nun über zwölf Jahre wegen seiner Erkrankung zwangsweise in der Psychiatrie untergebracht worden. Mittlerweile gebe es hierfür aber keinen Grund mehr. Sein Freiheitsgrundrecht werde verletzt. „Normale“ Sexualstraftäter würden nicht so lange weggesperrt wie er. Seit 17 Jahren sei es - mit Ausnahme der Suchtmittelrückfälle - zu keinen Auffälligkeiten gekommen. Während seiner Bewährungszeiten habe er im Altenheim gearbeitet.
Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, entschied das Bundesverfassungsgericht. Die Fachgerichte hätten die Fortdauer der Unterbringung nicht ausreichend begründet. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass nach Ablauf einer zehnjährigen Unterbringung im Maßregelvollzug psychisch kranke Straftäter regelmäßig nicht mehr als gefährlich gelten. Solle darüber hinaus eine Unterbringung erfolgen, müsse das prüfende Gericht Art und Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten bestimmen.
Auch müsse präzise beurteilt werden, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung, also Häufigkeit und Rückfallfrequenz, seien. Die vom Untergebrachten ausgehende Gefahr müsse „hinreichend“ konkretisiert werden. Allein die bloße Möglichkeit einer Gefahr könne die weitere Maßregelvollstreckung nicht rechtfertigen, befand das Gericht.
Je länger eine Unterbringung in einer Psychiatrie dauere, desto genauer müsse sie vom Gericht begründet werden, forderten die Verfassungsrichter. Hier habe das Landgericht aber nicht erläutert, warum eine weitere Gefahr bestehe. Dass der Beschwerdeführer seit der einmaligen Anlasstat nicht mehr auffällig geworden sei, sei bei der Gefahrenprognose nicht ausreichend berücksichtigt worden. Über den Rechtsstreit muss nun das OLG neu entscheiden.
Damit für die Verlängerung der Unterbringung im Maßregelvollzug nicht immer ein- und derselbe Sachverständige vom Gericht zurate gezogen wird und sich so Fehler bei der Begutachtung einschleichen können, sieht die Strafprozessordnung alle drei Jahre eine Überprüfung der Maßregel durch eine externe Person vor. Der Sachverständige muss dann wirklich extern sein und darf nicht in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem der psychisch kranke Straftäter untergebracht ist, forderte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2021.
Das gelte auch dann, wenn der Gutachter nur räumlich getrennt in einer anderen Abteilung des Krankenhauses tätig ist. Bei einer räumlichen Nähe und betrieblichen Einheit der Abteilungen bestehe die Gefahr, „dass betriebswirtschaftliche Belange der Anstalt oder persönliche Bekanntschaften mit den untergebrachten Behandelnden die Gutachtenerstellung beeinflussen“.
Ist der Maßregelvollzug abgelaufen, darf der ehemals psychisch kranke Straftäter wegen eines fehlenden Wohnheimplatzes nicht einfach weiter festgehalten werden, entschied zudem das Oberlandesgericht Hamm in einem am 13. November 2014 gefällten Beschluss.
Im Streitfall kamen Ärzte zu dem Schluss, dass der Betroffene, ein psychisch kranker Sexualstraftäter, aus dem Maßregelvollzug entlassen werden kann. Voraussetzung: Ihm stehe ein „enges Netz therapeutischer und sozialer Hilfen“ zur Verfügung. Doch als sich kein Wohnheim bereitfand, den Mann aufzunehmen, sollte er weiter in der Psychiatrie bleiben.
Doch das ist unzulässig, entschied das OLG Hamm. Nach den ärztlichen Feststellungen könne der Gefahr künftiger Straftaten mit den Mitteln der Führungs- und Bewährungsaufsicht begegnet werden. Dass hierfür bislang kein geeigneter Wohnheimplatz bereitgestanden habe, könne nicht zulasten des ehemaligen Straftäters gehen. Wenn kein Wohnheimplatz gefunden werde, müsse der Mann dennoch entlassen werden.
Az.: 2 BvR 537/21 (Bundesverfassungsgericht Unterbringungsdauer)
Az.: 2 BvR 2032/19 (Bundesverfassungsgericht externer Gutachter)
Az.: 4 Ws 357/14 (Oberlandesgericht Hamm)
Erfurt (epd). Arbeitgeber dürfen für eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung eine mindestens zwölf Monate währende Ehe verlangen. Eine derartige mit dem Mitarbeiter vereinbarte Klausel in einem Pensionsvertrag ist dann zulässig, wenn auch Ausnahmen von der Zwölfmonatsfrist vorgesehen sind, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 4. Februar veröffentlichten Urteil. Eine unangemessene Benachteiligung stelle die Beschränkung einer betrieblichen Witwen- oder Witwerrente in einem solchen Fall nicht dar.
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber aus Bayern seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung angeboten. Auch Hinterbliebene sollten von dem Pensionsvertrag profitieren. Voraussetzung dafür war aber eine Ehedauer von mindestens zwölf Monaten. Diese Frist galt jedoch nicht, wenn nach der Eheschließung ein Unfall oder eine Krankheit den Tod des Mitarbeiters verursacht hat.
Im entschiedenen Fall erhielt der Ehemann der Klägerin mit Eintritt in den Ruhestand bis zu seinem Tod am 1. Mai 2018 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 799 Euro. Als die Witwe vom Arbeitgeber dann eine betriebliche Witwenrente von monatlich 479 Euro sowie eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 9.110 Euro forderte, lehnte das Unternehmen das mit Verweis auf die zwölfmonatige Mindestehedauer ab. Die Frau habe den Mitarbeiter erst kurz vor seinem Tod am 5. Januar 2018 geheiratet.
Die Witwe fühlte sich benachteiligt und zog vor Gericht. Ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung müsse sie für den Erhalt der Witwenrente nur nachweisen können, dass die Ehe nicht wegen ihrer Altersversorgung geschlossen wurde, so ihre Begründung.
Doch das BAG hatte gegen die zwölfmonatige Mindestehedauer als Voraussetzung für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung keine grundsätzlichen Bedenken. Der Arbeitgeber müsse sich bei der betrieblichen Altersversorgung nicht den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung anschließen. Sein Interesse, das finanzielle Risiko einer Hinterbliebenenversorgung zu begrenzen, habe hier Vorrang.
Zwar habe auch der Mitarbeiter ein berechtigtes Interesse an einer Hinterbliebenenversorgung. Dem trage der Arbeitgeber aber ausreichend Rechnung, indem er Ausnahmen für ein Abweichen von der zwölfmonatigen Mindestehedauer vorsieht.
Az.: 3 AZR 254/21
Celle (epd). Krankenkassen müssen auch bei manipulierten Patientendaten notwendige Organtransplantationen bezahlen. Auch wenn ein Transplantationsmediziner die Daten so verändert hat, dass ein Kranker auf der Warteliste bei der Organverteilungsstelle „Eurotransplant“ nach oben rutscht, darf die Krankenkasse das Verhalten nicht mit einer Zahlungsverweigerung ahnden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am 31. Januar bekanntgegebenen Urteil. Die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel wurde jedoch zugelassen.
Konkret ging es um Vorfälle am Uniklinikum Göttingen. Der Klinikbetreiber hatte im Juli 2011 einen anonymen Hinweis erhalten, dass es bei Lebertransplantationen Auffälligkeiten gebe. Eine interne Untersuchung ergab, dass der bis Ende 2011 beschäftigte Leiter der Transplantationschirurgie Patientendaten so manipuliert hat, dass diese auf der Warteliste bei der Organverteilungsstelle „Eurotransplant“ als besonders dringlich eingestuft wurden.
Die Staatsanwaltschaft warf dem Mediziner unter anderem in elf Fällen versuchten Totschlag vor, weil mit der Datenmanipulation andere Patienten länger auf eine neue Leber hätten warten müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) sprach den Arzt am 28. Juni 2017 vom Vorwurf des versuchten Totschlags und der Körperverletzung mit Todesfolge aber frei. Der Arzt habe weder den Tod oder einen Gesundheitsschaden von Patienten in Kauf genommen.
Wegen der veränderten Patientendaten verlangte die Kaufmännische Krankenkasse in zwei Fällen, dass hierfür aber das Uniklinikum haften und für zwei Lebertransplantationen der Krankenkasse die bereits bezahlten Kosten wieder zurückerstatten müsse, insgesamt 157.000 Euro. Die Klinik habe mit den manipulierten Patientendaten gegen das Transplantationsgesetz verstoßen. Mit der suggerierten Dringlichkeit seien die Transplantationen rechtswidrig erfolgt, so die Kasse.
Doch das Klinikum hat einen Vergütungsanspruch, urteilte nun das LSG. Denn die Transplantationen seien medizinisch erforderlich gewesen. Unzutreffende Angaben gegenüber „Eurotransplant“ ließen den Vergütungsanspruch nicht entfallen, betonte das Gericht. Ziel des Transplantationsgesetzes sei die Sicherung der Verteilungsgerechtigkeit und nicht die Qualitätssicherung der einzelnen Transplantationen. Falschmeldungen eines Arztes mögen „moralisch falsch sein“. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Krankenkasse, solch ein Verhalten durch Rückforderungen zu „ahnden“ und damit einem Gerechtigkeitsempfinden genüge zu tun.
Az.: L 16/4 KR 506/19
Mainz (epd). Nach dem Ende einer Corona-Quarantäne müssen Arbeitgeber einen Beschäftigten wieder arbeiten lassen. Selbst wenn Corona-Tests des Arbeitnehmers noch positiv ausfallen, er aber wegen einer geringen Viruslast nicht mehr als ansteckend und zugleich symptomfrei gilt, besteht wieder ein Anspruch auf Beschäftigung und damit auch auf Vergütung, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 4. Februar schriftlich veröffentlichten Urteil.
Im Streitfall ging es um einen befristet angestellten Dachdecker. Als der Mann sich auf einer Urlaubsreise in den Kosovo mit dem Corona-Virus infizierte, musste er nach seiner Rückkehr in Deutschland in Quarantäne. Doch als diese mit Zustimmung des Gesundheitsamtes endete, verlangte der Arbeitgeber, dass vor Aufnahme der Arbeit erst ein negativer Corona-Test vorgelegt werden müsse.
Der fiel allerdings beim Gesundheitsamt noch positiv aus. Allerdings lag der sogenannte CT-Wert, welcher die Viruslast einer infizierten Person bestimmt, bei über 30. In solch einem Fall besteht entsprechend den Hinweisen des Robert-Koch-Instituts keine Ansteckungsgefahr mehr.
Trotz einer zusätzlichen Bescheinigung des Hausarztes, der dem Kläger ebenfalls keinerlei grippale Symptome und Arbeitsfähigkeit bescheinigte, lehnte der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme ab. Das Ansteckungsrisiko für die anderen Mitarbeiter sei zu groß, hieß es zur Begründung. Der Beschäftigte zog vor Gericht. Weil der Arbeitgeber sein Arbeitsangebot abgelehnt habe, stehe ihm Annahmeverzugslohn. Für über zwei Monate seien dies 4.709 Euro brutto.
Dies bestätigte nun auch das LAG. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Kläger wegen seiner Corona-Infektion nicht arbeiten konnte. Er sei bei der Entlassung aus der Quarantäne symptomlos gewesen. Außerdem sei die Viruslast des Mannes so gering gewesen, dass entsprechend den Hinweisen des Robert-Koch-Instituts keine Ansteckungsgefahr mehr vorlag. Der Arbeitgeber habe mit seiner Forderung eines negativen Testergebnisses eine Voraussetzung zur Arbeitsaufnahme verlangt, „die nicht im Einklang mit der Gefahrbewertung durch die berufenen Stellen steht“.
Der Arbeitgeber könne sich auch nicht auf seine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern berufen. Denn mangels Ansteckungsgefahr seien Leib und Leben der Beschäftigten nicht gefährdet gewesen, befand das Gericht.
Az.: 1 Sa 223/21
Osnabrück (epd). Das Verwaltungsgericht Osnabrück hält die Verkürzung des Genesenstatus von sechs Monaten auf 90 Tage für verfassungswidrig und damit für unwirksam. Das Gericht verpflichtete am 4. Februar den Landkreis Osnabrück einem Antragsteller einen sechs Monate geltenden Genesenennachweis auszustellen, wie das Gericht mitteilte. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
Nach Ansicht der Kammer reicht ein Verweis auf die Internetseiten des Robert Koch-Instituts (RKI) nicht als Begründung aus, um den Genesenenstatus zu verkürzen. Dies sei aber in der Corona-Verordnung vom 14. Januar geschehen. Der Verordnungsgeber dürfe die Corona-Vorgaben nicht dem RKI überlassen, weil dem Institut dazu die Rechtsgrundlage fehle. Außerdem sei ein Verweis auf eine sich ständig ändernde Internetseite des RKI intransparent und unbestimmt. Zudem habe das RKI aus Sicht des Gerichts nicht hinreichend wissenschaftlich belegt, dass der Schutz Genesener vor einer Infektion bereits nach 90 Tagen ende.
Die Frage, ob eine so weitreichende Entscheidung wie die Verkürzung des Genesenenstatus zudem einem Parlamentsvorbehalt unterliegt oder von der Verwaltung getroffen werden kann, könne letztlich offenbleiben, hieß es. Daher sei weiter die Corona-Schutzverordnung vom 8. Mai 2021 anzuwenden, nach der der Genesenenstatus sechs Monate lang gilt.
Ein kürzerer Genesenenstatus habe weitreichende Auswirkungen auf die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger. Der Ausschluss von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben habe daher für den Einzelnen eine hohe Grundrechtsrelevanz, hieß es in der Begründung. Dies gelte insbesondere für die allgemeine Handlungsfreiheit, die körperliche Unversehrtheit unter dem Gesichtspunkt der psychischen Gesundheit und auf die Berufsausübungsfreiheit.
Das Gericht betonte, dass der Beschluss nur für den Antragsteller gelte. Andere Genesene, die ihren verkürzten Nachweis nicht akzeptierten, müssten sich auch an das Gericht wenden, sofern die Verordnung nicht geändert wird.
Az.: 3 B 4/22
Köln (epd). Thomas Kleinert ist ab Mai Vorstand Finanzen bei den Maltesern Deutschland. Er sieht sich als „Manager im Dienst am Nächsten“. Kleinert war zuletzt Kanzler der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt.
„Mit Thomas Kleinert konnten wir eine herausragende Führungspersönlichkeit für unseren Vorstand gewinnen“, sagte Erich Prinz von Lobkowicz, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Malteser Deutschland gGmbH. „Er hat vielfältige Erfahrungen im Management und ist ein ausgewiesener Experte im Finanzsektor.“ Kleinert wird Geschäftsführender Vorstand und tritt darüber hinaus in die Geschäftsführungen der Malteser Deutschland gGmbH und der Malteser Hilfsdienst gGmbH ein.
Kleinert absolvierte ein duales BWL-Studium bei der Robert-Bosch GmbH in Stuttgart. Im Anschluss arbeitete er bei der DATEV in Nürnberg, später als Geschäftsführer einer IT-Tochtergesellschaft in Hamburg.
Von 2000 bis 2012 war er bereits bei den Maltesern tätig, zunächst als Diözesangeschäftsführer in Regensburg und Bamberg und ab 2007 als Regionalgeschäftsführer für die Region Bayern/Thüringen. Kleinert ist Mitglied des Malteserordens.
Nicole Schley und Stefan Wolfshörndl, die Landesvorsitzenden der Arbeiterwohlfahrt (AWO) Bayern, haben turnusgemäß den Vorsitz der Freien Wohlfahrtspflege im Freistaat übernommen. Sie lösen Margit Berndl ab, Vorständin Verbands- und Sozialpolitik beim Paritätischen Wohlfahrtsverband. Schley ist Bürgermeisterin von Ottenhofen, Wolfshörndl ist Verwaltungschef in Gerbrunn. In der Landes-AG sind das Bayerische Rotes Kreuz, die Arbeiterwohlfahrt, der Caritasverband Bayern, die Diakonie Bayern, der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden und der Paritätische Wohlfahrtsverband Bayern organisiert. Gemeinsam erbringen die Verbände nach eigenen Angaben rund 75 Prozent aller sozialen Dienstleistungen in dem Bundesland.
Reinhard Belling, bisher Alleingeschäftsführer der Vitos Holding in Kassel, hat weitere Mitstreiter in einem künftig dreiköpfigen Vorstand bekommen. Belling übernimmt den Vorsitz der Geschäftsführung und wird sich auf auf Strategie, unternehmenspolitische Arbeit, Konzernkommunikation, Controlling und Budgets konzentrieren. Jochen Schütz ist jetzt zusätzlicher Geschäftsführer und für die Handlungsfelder Personal, Recht und Finanzen zuständig. Der Diplom-Verwaltungswirt (FH) ist seit Januar 2008 Geschäftsbereichsleiter Personal, Organisation und Recht und seit Dezember 2013 Prokurist der Vitos Holding. Philipp Schlösser wird zum 1. Mai 2022 der dritte Geschäftsführer. Er wird primär für die operative Steuerung und im Speziellen für die Themen IT-Management, Bauen und Einkauf zuständig sein. Er wechselt von der MediClin AG zu Vitos.
Mara Rick, Sozialarbeiterin, ist neue Leiterin der Berliner Beratungsstelle „Pflege in Not“ des Diakonischen Werks Berlin Stadtmitte. Sie führt das elfköpfige Beratungsteam aus Psychologinnen, Krankenschwestern, Sozialpädagogen und Sozialarbeitern. Ihre Vorgängerin, die Gründerin und langjährige Leiterin der seit 1999 bestehenden bundesweit einmaligen Initiative, Gabriele Tammen-Parr, war Ende 2021 in den Ruhestand gegangen. Mara Rick hat einen Master in „Soziale Arbeit in der alternden Gesellschaft“ und umfangreiche Praxiserfahrung im Themenfeld Pflege und alternde Gesellschaft. Zuletzt arbeitete sie bei der Deutschen Alzheimer Gesellschaft.
Georg Schmitt, Mitarbeiter am Johanna-Etienne-Krankenhaus in Neuss, ist in den Vorstand der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas gewählt worden. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Aus dem bisherigen Vorstand der Mitarbeiterseite wurden Andrea Grass, Oliver Hölters, Carsten Offers, Werner Schöndorfer, Stephan Kliem und Thomas Rühl wiedergewählt.
Martin Gierse (44), bisheriger Geschäftsführer des Deutschen Kinderhospizvereins in Olpe, wechselt zum 1. Juni zum Diakoniewerk Essen. Er wird neuer Vorstand des Diakoniewerks und zugleich Geschäftsführer aller sieben Tochtergesellschaften. Gierse folgt auf Joachim Eumann, der nach 18 Jahren an der Spitze des Diakoniewerks in den Ruhestand geht. Gierse absolvierte eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann und studierte anschließend Betriebswirtschaft. Nach mehreren Jahren als Unternehmensberater war er zuletzt zwölf Jahre lang Geschäftsführer und Vorstandsmitglied des bundesweit tätigen Deutschen Kinderhospizvereins. Das Diakoniewerk Essen beschäftigt mehr als 1.600 Mitarbeitende.
Klaus Danner bleibt weiter Ombudsperson für Flüchtlingserstaufnahme in Baden-Württemberg. Danner hat seine Ernennungsurkunde für die aktuelle Legislaturperiode erhalten, teilte das Justizministerium in Stuttgart mit. Zudem ist die im Jahr 2015 errichtete Ombudstelle nun dauerhaft eingerichtet. Der ehemalige Leiter der Direktion Spezialeinheiten der Polizei Baden-Württemberg mit zusätzlicher Mediatorenausbildung hat dieses Ehrenamt seit Oktober 2017 inne und ist zu einem anerkannten Ansprechpartner geworden, so das Justizministerium. Die Ombudsstelle ist Ansprech-, Mittler- und Unterstützungsstelle für Flüchtlinge, Bürgerinnen und Bürger, Mitarbeitende der Erstaufnahme sowie Behörden und Institutionen in Fragen der Unterbringung, Versorgung und Betreuung in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes.
Helena Offenborn, SWR-Autorin, erhält für ihren Film „Der Hoodie-Macher - Jobs für Menschen mit Handicap“ den mit 3.000 Euro dotierten ersten Preis des Journalistenpreises der Caritas Baden-Württemberg. In der Fernsehreportage, die in der Reihe „Mensch Leute“ im SWR-Fernsehen gesendet wurde, gibt Offenborn Einblicke in die Esslinger Hoodie-Manufaktur „Wasni“, in der Menschen mit und ohne Handicap gemeinsam Kapuzenpullis nähen. Die beiden zweiten Preise mit jeweils 1.500 Euro gingen an Matthäus Klemke von der Nürtinger Zeitung für seine Artikelreihe „Brandopfer wollen Antworten“ über die problematische Wohnsituationen in Kommunen sowie an das Autorenteam Martin Geiger und Daniel Kraft vom Mannheimer Morgen. Sie wurden für die auch grafisch aufbereitete Serie „Die verlorenen Jahre“ über Unterschiede in den Sozialstrukturen der Schwesterstädte Mannheim und Heidelberg ausgezeichnet.
Wir haben Tagungen, Seminare, Workshops und Webinare aufgelistet, die aktuell geplant sind. Wegen der Corona-Epidemie sagen Veranstalter allerdings Termine auch kurzfristig ab. Wir bitten unsere Leserinnen und Leser, das zu beachten.
17.2.
Online-Fortbildung: „Beratung und Begleitung von getrennt lebenden Eltern und deren Kindern und Jugendlichen“
der Paritätischen Akademie Süd
Tel.: 0711/286976-10
25.2.
Online-Seminar „Grundlagen des Mutterschutzes und der Elternzeit“
der Paritätischen Akademie Berlin
Tel.: 030/275828212
März
3.3. Köln:
Seminar „Treasury in der Sozialwirtschaft - Finanzmittel bedarfsgerecht bereitstellen“
der BFS Service GmbH
Tel.: 0221/97356-159
3.3.:
Online-Seminar „Das neue Lobbyregister für jedermann - Handlungsbedarf und Gestaltungsmöglichkeiten ab dem Jahr 2022“
der BFS Service GmbH
Tel.: 0221/97356-159
8.-9.3.
Online-Fortbildung: „Datenschutz in sozialen Einrichtungen: Einführung in das KDG - rechtliche Anforderungen und Umsetzungen im operativen Tagesgeschäft“
der Fortbildungsakademie des Deutschen Caritasverbandes
Tel.: 0761/2001700
16.3.
Online-Fortbildung „Suchtprävention für Menschen mit Migrations- und Fluchtgeschichte“
der Paritätischen Akademie Berlin
Tel.: 030/275828212
21.-22.3.
Online-Seminar: „Traumapädagogische Ansätze im Umgang mit jungen psychisch erkrankten Erwachsenen“
der Bundesakademie für Kirche und Diakonie
Tel.: 0172/3012819
22.3.:
Online-Seminar „Reform des Stiftungsrechts“
der Unternehmensberatung Solidaris
Tel.: 02203/8997-221
22.-23.3.:
Online-Seminar „Trends in der Arbeitsmarktpolitik“
Tel.: 030/26309-404
23.-25.3.
Online-Fortbildung: „Das operative Geschäft: Steuerung und Controlling in der Eingliederungshilfe“
der Bundesakademie für Kirche und Diakonie
Tel.: 0172/3012819
29.3. Köln:
Seminar „Grundlagen des Arbeitsrechtes in Einrichtungen der Sozialwirtschaft - Gestaltungsspielräume nutzen“
der BFS Service GmbH
Tel.: 0221/97356-159
30.3.-1.4. Marktbreit:
Seminar „Grundlagen des Zuwendungsrechts“
Tel.: 030/26309-139
April
5.-6.4. Hannover:
Fortbildung „Die Schnittstelle Eingliederungshilfe - Pflege gestalten“
der Fortbildungsakademie für Kirche und Diakonie
Tel.: 0172/3012819
7.-8.4. Berlin:
Seminar „Teilhabe organisieren mit einem teilhabebasierten Organisationsmodell - Kollegiale Führung und agile Organisationsentwicklung in der Eingliederungshilfe“
der Bundesakademie für Kirche und Diakonie
Tel.: 0172/3012819