sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Anspruch auf Arbeit nach Ende der Corona-Quarantäne



Mainz (epd). Nach dem Ende einer Corona-Quarantäne müssen Arbeitgeber einen Beschäftigten wieder arbeiten lassen. Selbst wenn Corona-Tests des Arbeitnehmers noch positiv ausfallen, er aber wegen einer geringen Viruslast nicht mehr als ansteckend und zugleich symptomfrei gilt, besteht wieder ein Anspruch auf Beschäftigung und damit auch auf Vergütung, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 4. Februar schriftlich veröffentlichten Urteil.

Im Streitfall ging es um einen befristet angestellten Dachdecker. Als der Mann sich auf einer Urlaubsreise in den Kosovo mit dem Corona-Virus infizierte, musste er nach seiner Rückkehr in Deutschland in Quarantäne. Doch als diese mit Zustimmung des Gesundheitsamtes endete, verlangte der Arbeitgeber, dass vor Aufnahme der Arbeit erst ein negativer Corona-Test vorgelegt werden müsse.

Hausarzt bescheinigte Arbeitsfähigkeit

Der fiel allerdings beim Gesundheitsamt noch positiv aus. Allerdings lag der sogenannte CT-Wert, welcher die Viruslast einer infizierten Person bestimmt, bei über 30. In solch einem Fall besteht entsprechend den Hinweisen des Robert-Koch-Instituts keine Ansteckungsgefahr mehr.

Trotz einer zusätzlichen Bescheinigung des Hausarztes, der dem Kläger ebenfalls keinerlei grippale Symptome und Arbeitsfähigkeit bescheinigte, lehnte der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme ab. Das Ansteckungsrisiko für die anderen Mitarbeiter sei zu groß, hieß es zur Begründung. Der Beschäftigte zog vor Gericht. Weil der Arbeitgeber sein Arbeitsangebot abgelehnt habe, stehe ihm Annahmeverzugslohn. Für über zwei Monate seien dies 4.709 Euro brutto.

Dies bestätigte nun auch das LAG. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Kläger wegen seiner Corona-Infektion nicht arbeiten konnte. Er sei bei der Entlassung aus der Quarantäne symptomlos gewesen. Außerdem sei die Viruslast des Mannes so gering gewesen, dass entsprechend den Hinweisen des Robert-Koch-Instituts keine Ansteckungsgefahr mehr vorlag. Der Arbeitgeber habe mit seiner Forderung eines negativen Testergebnisses eine Voraussetzung zur Arbeitsaufnahme verlangt, „die nicht im Einklang mit der Gefahrbewertung durch die berufenen Stellen steht“.

Der Arbeitgeber könne sich auch nicht auf seine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern berufen. Denn mangels Ansteckungsgefahr seien Leib und Leben der Beschäftigten nicht gefährdet gewesen, befand das Gericht.

Az.: 1 Sa 223/21