Erfurt (epd). Arbeitgeber dürfen für eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung eine mindestens zwölf Monate währende Ehe verlangen. Eine derartige mit dem Mitarbeiter vereinbarte Klausel in einem Pensionsvertrag ist dann zulässig, wenn auch Ausnahmen von der Zwölfmonatsfrist vorgesehen sind, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 4. Februar veröffentlichten Urteil. Eine unangemessene Benachteiligung stelle die Beschränkung einer betrieblichen Witwen- oder Witwerrente in einem solchen Fall nicht dar.
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber aus Bayern seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung angeboten. Auch Hinterbliebene sollten von dem Pensionsvertrag profitieren. Voraussetzung dafür war aber eine Ehedauer von mindestens zwölf Monaten. Diese Frist galt jedoch nicht, wenn nach der Eheschließung ein Unfall oder eine Krankheit den Tod des Mitarbeiters verursacht hat.
Im entschiedenen Fall erhielt der Ehemann der Klägerin mit Eintritt in den Ruhestand bis zu seinem Tod am 1. Mai 2018 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 799 Euro. Als die Witwe vom Arbeitgeber dann eine betriebliche Witwenrente von monatlich 479 Euro sowie eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 9.110 Euro forderte, lehnte das Unternehmen das mit Verweis auf die zwölfmonatige Mindestehedauer ab. Die Frau habe den Mitarbeiter erst kurz vor seinem Tod am 5. Januar 2018 geheiratet.
Die Witwe fühlte sich benachteiligt und zog vor Gericht. Ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung müsse sie für den Erhalt der Witwenrente nur nachweisen können, dass die Ehe nicht wegen ihrer Altersversorgung geschlossen wurde, so ihre Begründung.
Doch das BAG hatte gegen die zwölfmonatige Mindestehedauer als Voraussetzung für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung keine grundsätzlichen Bedenken. Der Arbeitgeber müsse sich bei der betrieblichen Altersversorgung nicht den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung anschließen. Sein Interesse, das finanzielle Risiko einer Hinterbliebenenversorgung zu begrenzen, habe hier Vorrang.
Zwar habe auch der Mitarbeiter ein berechtigtes Interesse an einer Hinterbliebenenversorgung. Dem trage der Arbeitgeber aber ausreichend Rechnung, indem er Ausnahmen für ein Abweichen von der zwölfmonatigen Mindestehedauer vorsieht.
Az.: 3 AZR 254/21