Karlsruhe (epd). Ein Paar mit unerfülltem Kinderwunsch kommt um die Adoption ihres im Ausland per Leihmutter geborenen Kindes in der Regel nicht herum. Auch wenn die mit dem Samen des Ehemannes befruchtete Eizelle der Ehefrau der Leihmutter eingesetzt wurde, sei die Ehefrau des später geborenen Kindes damit nicht automatisch auch die rechtliche Mutter, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem am 23. April veröffentlichten Beschluss. (AZ: XII ZB 530/17 und XII ZB 320/17) Allerdings könne die Ehefrau die rechtliche Mutterschaft mit Hilfe eines Adoptionsverfahrens erhalten - vorausgesetzt, alle Beteiligten haben sich darauf geeinigt.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein aus dem Raum Dortmund stammendes Ehepaar mit unerfülltem Kinderwunsch eine künstliche Befruchtung mit dem Samen des Mannes und der Eizelle der Ehefrau vorgenommen. Eine in der Ukraine lebende Frau trug das Kind aus und brachte es im Dezember 2015 zur Welt. Alle hatten sich darauf geeinigt, dass die Deutschen auch die rechtlichen Eltern des Kindes sein sollten. Das ukrainische Standesamt stellte eine entsprechende Geburtsurkunde aus.
Leihmutterschaft in der Ukraine legal
Als die frischgebackenen Eltern mit dem Kind nach Deutschland zurückgekehrt waren, wurde dieses zunächst auch in das Geburtenregister und die Ehefrau als rechtliche Mutter eingetragen. Als das Standesamt jedoch von der Leihmutterschaft erfuhr, korrigierte die Behörde den Geburtenregistereintrag. Rechtliche Mutter sei die Frau, die das Kind geboren hat - in diesem Fall also die Leihmutter. Ohne Erfolg verwies das Ehepaar darauf, dass die Leihmutterschaft in der Ukraine legal ist und die ukrainischen Behörden sie als Eltern anerkannt haben.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass deutsches und nicht ukrainisches Recht gelte. Nur bei einer ukrainischen Gerichtsentscheidung über die rechtliche Mutterschaft der Ehefrau hätte diese von deutschen Behörden und Gerichten anerkannt werden müssen. In diesem Fall hätten aber nur ukrainische Behörden über die Elternschaft entschieden.
Soziales und familiäres Umfeld
In solch einem Fall komme es dann darauf an, wo das Kind seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" hat. Bei minderjährigen Kindern, insbesondere bei Neugeborenen, sei hierfür entscheidend, welche Bezugspersonen das Kind betreuen und versorgen und wie das soziale und familiäre Umfeld aussieht. Das sei das deutsche Ehepaar. Damit greife deutsches Recht. Nach deutschem Recht sei die Ehefrau nicht rechtliche Mutter des Kindes, sondern die ukrainische Leihmutter. Diese habe ja das Kind "geboren".
Alle Beteiligten hätten sich aber auf einer Adoption des Kindes durch die Ehefrau geeinigt, betonte der Bundesgerichtshof. Damit habe die Ehefrau gute Chancen, die rechtliche Mutterschaft im Wege eines Adoptionsverfahrens zu erhalten.