Münster, Leipzig (epd). Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts NRW über Medikamente zur Selbsttötung sollen nun vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig überprüft werden. Zwei der drei Kläger haben am 30. März Revision eingelegt, wie eine Gerichtssprecherin in Leipzig dem Evangelischen Pressedienst (epd) am 11. April sagte. Wann in diesen Verfahren ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird, könne derzeit noch nicht gesagt werden. (Az: : 3 C 9.22 und 3 C 8.22).
Das Oberverwaltungsgericht in Münster hatte am 2. Februar entschieden, dass schwerkranke Menschen keinen Anspruch auf ein Betäubungsmittel des Bundesarzneimittelinstituts zur Selbsttötung haben. Anwaltlich vertreten werden die beiden Kläger nicht mehr vom Rechtsanwalt und Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS), Robert Roßbruch. Bevollmächtigter Rechtsanwalt ist den Angaben nach Oliver Kautz aus Augsburg, der laut eigener Homepage Berater der Deutschen Gesellschaft für humanes Sterben ist.
Geklagt hatten in Münster noch drei Kläger. Nach der Verhandlung hatte sich allerdings herausgestellt, dass die dritte Klägerin aus Schwäbisch-Hall schon im April 2021 - noch vor der Verhandlung - gestorben war. Bei den beiden noch verbliebenen Klägern handelt es sich um einen krebskranken 77- jährigen aus dem Landkreis Lüneburg und einem 51- jährigen Frührentner aus Rheinland-Pfalz, der an Multipler Sklerose erkrankt ist. Die Kläger berufen sie sich auf ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Persönlichkeitsrecht, das auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben einschließe.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn hatte die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hatte erklärt, einem Erwerb des Mittels in einer tödlichen Dosis stehe das Betäubungsmittelgesetz entgegen. Ein solches Verbot sei kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2020 das Verbot von „geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung“ aufgehoben habe.