sozial-Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser,




Dirk Baas
epd-bild/Heike Lyding

viele diakonische Pflegeeinrichtungen suchen noch nach ihrer Linie zum Umgang mit Bewohnern, die ihr Leben beenden möchten. Die Diakonie in Bayern betont, dass jeder Träger für sich eigene Regelungen zur Suizidassistenz finden müsse: „Es muss von unten nach oben eine Haltung entwickelt werden, das kann man nicht zentralistisch regeln.“ Peter Bartmann, Leiter des Zentrums Gesundheit, Rehabilitation und Pflege der Diakonie Deutschland, stellt klar: „Suizidassistenz ist aus der Sicht der Diakonie nur im Ausnahmefall, nicht in der Regel zu verantworten.“ Doch in der Frage, ob sie in den eigenen Einrichtungen zugelassen werden darf, gebe es innerhalb des Verbandes unterschiedliche Auffassungen.

Nach maximal möglichem Streit in der Ampel-Koalition liegt nun doch eine Einigung bei der Kindergrundsicherung vor, in der ab 2025 mehrere Sozialleistungen gebündelt werden und leichter abrufbar sein sollen. Nicht nur, weil weit weniger Geld dafür bereitsteht als erhofft, zeigen sich die Sozialverbände ernüchtert. Viele stellen die Frage, ob das, was da kommen soll, überhaupt noch den Namen „Kindergrundsicherung“ verdient. Für SOS-Kinderdorf urteilt die Vorstandsvorsitzende Sabina Schutter im epd-Interview klar: „Leider gibt es herzlich wenig, was der Entwurf noch mit einer Kindergrundsicherung zu tun hat. Es ist im Wesentlichen eine Umbenennung der vorhandenen Leistungen.“

Die Bundesregierung will auch die Zuschüsse für die Freiwilligendienste kürzen, was die Träger heftig kritisieren. Wenn wie angedacht im Etat 2024 78 Millionen Euro wegfallen, hat das erhebliche Folgen, denn zahlreiche Stellen wären dann nicht mehr finanzierbar. Welche Konsequenzen das vor Ort hat, beschreibt Birgitta Kelbch, Leiterin der Freiwilligendienste im Bistum Essen, in ihrem Gastbeitrag für epd sozial.

Ehepaare mit unerfülltem Kinderwunsch müssen unter bestimmten Bedingungen nicht für die Hälfte der Behandlungskosten selbst aufkommen. Denn wie das Bundessozialgericht entschieden hat, müssen die Krankenkassen in einer bestimmten Konstellation die Kosten voll erstatten. Das ist der Fall, wenn ein Ehepartner gesetzlich und der andere privat krankenversichert ist, denn dann müssen die Kassen die Kinderwunschbehandlung jeweils zur Hälfte bezahlen.

Lesen Sie täglich auf dem epd-sozial-Account des Internetdienstes X, vormals Twitter, Nachrichten aus der Sozialpolitik und der Sozialbranche. Auf dem Twitterkanal können Sie mitreden, Ihren Kommentar abgeben und auf neue Entwicklungen hinweisen. Gerne antworte ich auch auf Ihre E-Mail.

Ihr Dirk Baas