Die nächtliche Ausgangsbeschränkung für die Stadt Solingen ist laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zulässig. Die entsprechende Allgemeinverfügung der Stadt, mit der im gesamten Stadtgebiet eine Ausgangssperre für die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr angeordnet wird, sei rechtmäßig, erklärte die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts in einem Beschluss vom 22. Dezember und lehnte damit den Eilantrag eines Solinger Bürgers ab (AZ: 26 L 2603/20). Nach Ansicht der Richter ist die Entscheidung der Kommune durch die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes gedeckt.

Demnach liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in Solingen seit Wochen oberhalb von 200. Die bisher geltenden Coronaschutz-Auflagen hätten nicht dazu geführt, diese Inzidenz auch nur annähernd auf den vom Gesetzgeber angestrebten Wert von maximal 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen zu reduzieren. Da die Infektionswege nicht lokalisierbar seien, sei es "konsequent, persönliche Kontakte der Menschen auf das absolut notwendige Maß zu beschränken". Bei der in Solingen greifenden Ausgangsbeschränkung handele es sich um Zeiten, in denen sich der "Normalbürger" üblicherweise in seiner Wohnung aufhalte.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.