Die Zeiterfassung eines Arbeitgebers per Fingerabdruck-Scanner muss laut Gericht von Arbeitnehmern nicht akzeptiert werden. Laut einer am 25. August veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg handelt es sich dabei um die Verarbeitung biometrischer Daten, die nur in Ausnahmefällen erlaubt sei. Arbeitnehmer müssten deshalb dieses Zeiterfassungssystem nicht nutzen. (AZ: 10 Sa 2130/19)

Geklagt hatte ein Mitarbeiter einer radiologischen Praxis. Der vom Arbeitgeber eingeführte Fingerabdruck-Scanner zur Arbeitszeiterfassung verarbeite zwar nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern nur die Fingerlinienverzweigungen, sogenannte Minutien, hieß es. Dennoch lehnte der Kläger eine Benutzung dieses Systems ab. Daraufhin erteilte der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung, wogegen der Mitarbeiter klagte.

Laut Landesarbeitsgericht handelt es sich auch bei der Verarbeitung von Fingerlinienverzweigungen um biometrische Daten gemäß Datenschutzgrundverordnung. Zudem habe im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden können, dass eine Zeiterfassung unter Einsatz biometrischer Daten erforderlich sei. Die Weigerung der Nutzung durch den Arbeitnehmer stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar, der Kläger könne die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.