Kundenkontaktdaten dürfen nach einer Gerichtsentscheidung zufolge von Gastronomie, Friseuren und Fitnessstudios weiterhin auf Grundlage der Coronaschutzverordnung erhoben werden. Die Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Rückverfolgbarkeit möglicher Infektionsketten sei rechtmäßig, beschloss das Oberverwaltungsgericht am 23. Juni in Münster in einem Eilverfahren (AZ: 13 B 695/20.NE). Mit der vorsorglichen Erhebung der Daten solle sichergestellt werden, dass bei Nachweis einer Neuinfektion die Kontaktpersonen des Betroffenen leichter durch die Gesundheitsämter identifiziert werden könnten. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW sieht für bestimmte Wirtschaftsbereiche vor, dass Kundinnen und Kunden ihren Namen, Adresse, Telefonnummer sowie Zeitraum des Aufenthalts schriftlich hinterlassen muss. Die Kontaktdaten müssen vier Wochen aufbewahrt und danach vernichten werden. Eine Weitergabe an die für die Nachverfolgung zuständige Behörde erfolgt nur auf deren Verlangen.

Ein Bochumer Rechtsanwalt hielt die Regelungen für unverhältnismäßig und wollte dagegen vorgehen. Er argumentierte, die Datenerhebung auf Papier verletze sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben.

Das Oberverwaltungsgericht lehnte seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch ab. Angesichts der inzwischen weitgehenden Öffnung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens sei es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber die Kontaktdatenerhebung in bestimmten kontaktintensiven Bereiche als milderes Mittel nutze, um Infektionsketten aufzudecken und zu unterbrechen, heißt es in dem Eil-Beschluss. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trete deshalb gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zurück. Der sichere Umgang mit den erhobenen personenbezogenen Daten werde durch die zu beachtenden Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung voraussichtlich gewährleistet, erklärten die Richter.