Täter können auch bei schweren Straftaten grundsätzlich ein" Recht auf Vergessenwerden" im Internet beanspruchen. Presseverlage können dazu verpflichtet sein, die zeitlich unbegrenzte Verbreitung von in Onlinearchiven gespeicherten Artikeln mitsamt der konkreten Namensnennung des Straftäters zu verhindern, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am 27. November veröffentlichten Beschluss zum sogenannten "Apollonia-Mord" entschied. Dafür müssen Betroffene aus Sicht des Gerichts allerdings ihre Schutzbedürftigkeit aktiv geltend machen. (AZ: 1 BvR 16/13)

Das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" hatte 1982 und 1983 über den Mord an zwei Menschen auf der Jacht "Apollonia" berichtet. Der Täter wurde zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. "Spiegel Online" stellte die Presseartikel in seinem jederzeit abrufbaren Onlinearchiv unter vollen Nennung des Täternamens bereit. Über Suchmaschinen war der Mann leicht identifizierbar.

Wiedereingliederung erschwert

Das verletze ihn in seinem allgemeinem Persönlichkeitsrecht, argumentierte der 2002 aus der Haft entlassene Mann. Nach mehr als 30 Jahren habe er ein Recht auf Vergessenwerden. Die volle Namensnennung in den Artikeln erschwere seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Der Bundesgerichtshof urteilte dagegen im November 2012, dass der Kläger die Namensnennung hinnehmen müsse, da es sich bei dem Mord um ein Verbrechen von "besonderer zeitgeschichtlicher Bedeutung" handele.

Das Bundesverfassungsgericht hob dieses Urteil nun auf und verwies den Fall an den BGH zurück. Identifizierende Berichte über rechtskräftig verurteilte Straftäter seien im Rahmen der Pressefreiheit grundsätzlich zulässig. Je nach Wirkung und Gegenstand der identifizierenden Berichterstattung könne der Verlag aber nach einiger Zeit verpflichtet sein, auf die Anzeige des Betroffenen hin Schutzmaßnahmen gegen eine leichte Identifizierung im Internet zu veranlassen.

Dies gelte insbesondere für namensbezogene Suchabfragen mittels Suchmaschinen, hieß es. Anzustreben sei ein Ausgleich, der einen ungehinderten Zugriff auf die Originaltexte im Archiv möglichst weitgehend erhalte, diesen aber hinreichend begrenze, wenn Schutzbedarf bestehe.

Weitere Beschwerde ohne Erfolg

Eine weitere Verfassungsbeschwerde zum "Recht auf Vergessenwerden" hatte dagegen keinen Erfolg. Eine Frau wollte verhindern, dass sie in Zusammenhang mit einem Beitrag der NDR-Sendung "Panorama" aus dem Jahr 2010 mit dem Titel: "Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber" in den Google-Suchergebnissen namentlich genannt wird.

Ob Suchmaschinenbetreiber zur Löschung von Suchergebnissen zu Rundfunksendungen verpflichtet sind, hänge auch von der zu berücksichtigenden Meinungsfreiheit der Rundfunkanstalt ab, urteilten die Karlsruher Richter in einer weiteren Entscheidung vom Mittwoch. Ein Verbot der Anzeige der Suchergebnisse würde eine Einschränkung der Meinungsfreiheit der Rundfunkanstalt bedeuten, erklärte das Gericht. Dies wiege hier wegen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit schwerer als das Persönlichkeitsrecht der Frau. (AZ: 1 BvR 276/17)

"Reporter ohne Grenzen" begrüßte die beiden Beschlüsse aus Karlsruhe. "Dass das Verfassungsgericht die Wirkung des problematischen Rechts auf Vergessenwerden relativiert, ist eine gute Nachricht für die Pressefreiheit", sagte Christian Mihr, Geschäftsführer der deutschen Sektion der Journalistenorganisation. Es handle sich um eine längst überfällige Klarstellung, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts nicht grundsätzlich schwerer wiege als das Grundrecht auf Pressefreiheit.