Karlsruhe, Berlin (epd). Die Mietpreisbremse ist nicht verfassungswidrig. Zwei Tage, nachdem Union und SPD sich auf eine Verlängerung bis 2025 verständigt haben, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am 20. August in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss, dass die Regelung weder das Eigentumsrecht, noch die Vertragsfreiheit und auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz verletze. (AZ: 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18 und 1 BvR 1595/18). Während die SPD sich in ihrem Eintreten für Mieterrechte bestätigt sah, wiesen Politiker der Union auf die Grenzen der Mietpreisbremse hin.
Die 2015 in Kraft getretene Mietpreisbremse gibt den Bundesländern die Möglichkeit, in Regionen mit besonders angespanntem Wohnungsmarkt die Mieterhöhungen zu begrenzen. Es darf dann bei Neuvermietungen die Miete nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausgenommen sind Neubauten und Wiedervermietungen nach einer umfassenden Sanierung.
"Im öffentlichen Interesse"
Dem Bundesverfassungsgericht lagen Fälle aus Berlin vor. In Berlin gilt die Mietpreisbremse seit Juni 2015 für das gesamte Stadtgebiet. In zwei der verhandelten Fälle hatte das Verwaltungsgericht Berlin die Landesvorschriften für verfassungswidrig angesehen. Das Gesetz greife unzulässig in die Vertragsfreiheit ein. Vermieter in verschiedenen Regionen würden zu Unrecht ungleich behandelt. Das Eigentumsgrundrecht werde unzulässig beschränkt.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass mit der Mietpreisbremse das Eigentumsgrundrecht beschränkt werden darf: "Es liegt im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken", heißt es in dem Karlsruher Gerichtsbeschluss. Die Regulierung sei geeignet, "Preisspitzen auf angespannten Wohnungsmärkten" abzuschneiden.
Die Preisbremse sei für Vermieterinnen und Vermieter zumutbar. Diese müssten ohnehin mit häufigen Gesetzesänderungen im Mietrecht rechnen und könnten nicht auf den Fortbestand einer ihnen günstigen Rechtslage und auf die Erzielung höchstmöglicher Mieteinnahmen vertrauen. Dauerhafte Verluste seien für Vermieter durch die Mietpreisbremse nicht zu erwarten.
Auch das Gleichheitsgebot werde nicht verletzt. Eine etwaige Ungleichbehandlung von Vermietern sei wegen der verfolgten Ziele, der Verdrängung einkommensschwacher Mieter Einhalt zu gebieten, "verfassungsrechtlich gerechtfertigt", erklärte das Gericht. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, weil der Einführung der Preisbremse eine Prüfung durch die Länder vorangehe, die Mietpreisbremse zeitlich begrenzt worden sei und Ausnahmen zugelassen wurden.
Mieterbund fordert Bremse für bestehende Verträge
Der Vermieterverband "Haus & Grund" schloss daraus, dass die gerade beschlossene Verlängerung "verfassungsrechtlich ausgeschlossen" sei. Demgegenüber erklärte die rechtspolitische Sprecherin der Unionsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU), die Koalition könne sich mit der Entscheidung aus Karlsruhe "in der befristeten Verlängerung der Mietpreisbremse bestätigt sehen". Die Verfassungsrichter hätten deutlich gemacht, dass sie als befristete Ausnahme in verhältnismäßiger Weise eingesetzt werden könne.
Auch der Berliner Unions-Bundestagsabgeordnete und Wohnungsmarkt-Experte Jan-Marco Luczak (CDU), begrüßte das Urteil. Die Regulierung des Wohnungsmarkts sei berechtigt, dürfe aber nicht überzogen werden, damit sie vor den Verfassungsrichtern Bestand habe. Die SPD sah ihre Politik für bezahlbaren Wohnraum bestätigt. Der kommissarische Parteivorsitzende Thorsten Schäfer-Gümbel erklärte, die Richter hätten unterstrichen, dass sozialer Zusammenhalt auf dem Wohnungsmarkt ein öffentliches Interesse sei. Staat und die Kommunen dürften regulierend eingreifen.
Die Grünen forderten nach dem Urteil eine Begrenzung auf Mieterhöhungen von fünf Prozent über der Vergleichsmiete. Der Mieterbund erneuerte seine Forderung nach einer wirksamen Bremse auch für bestehende Mietverträge.