Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben keine absolute Beschäftigungsgarantie. Fällt der bisherige Arbeitsplatz wegen einer Umstrukturierung weg, muss der Arbeitgeber keine neue Stelle für den schwerbehinderten Beschäftigten schaffen, urteilte am 16. Mai das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Der Arbeitgeber sei lediglich verpflichtet, mögliche Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf anderen freien Arbeitsplätzen zu berücksichtigen (AZ: 6 AZR 329/18).

Im konkreten Fall übte der schwerbehinderte Kläger Hilfsarbeiten in einem metallverarbeitenden Betrieb in Nordrhein-Westfalen aus. Als das Unternehmen Insolvenz anmeldete, wurde mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich vereinbart. Dabei sollten Arbeiten umverteilt werden und Arbeitsstellen wegfallen, darunter auch der Arbeitsplatz des schwerbehinderten Klägers. Anfallende Hilfsarbeiten sollten nun andere Kollegen übernehmen.

Der gekündigte Kläger meinte, dass er als Schwerbehinderter einen Beschäftigungsanspruch habe. Nach dem Gesetz müssten Arbeitgeber die Fähigkeiten und Kenntnisse schwerbehinderter Menschen voll verwerten und weiterentwickeln können. Sie seien zudem verpflichtet, die Arbeitsstätten behinderungsgerecht einzurichten. Dem ist seiner Argumentation nach sein Arbeitgeber jedoch nicht nachgekommen.

Das BAG urteilte, dass die Kündigung rechtmäßig ist. Zwar gebe es nach dem Gesetz einen Beschäftigungsanspruch für schwerbehinderte Arbeitnehmer. Dieser gelte aber nur, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht. Hier sei der Arbeitsplatz wegen einer Umstrukturierung weggefallen. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, "für den Kläger einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den sie nach ihrem Organisationskonzept nicht mehr benötigt", urteilte das Bundesgericht.