Jede der 20 evangelischen Landeskirchen hat die Segnung gleichgeschlechtlicher Paare für sich geregelt. In den meisten Landeskirchen sind gleichgeschlechtliche und heterosexuelle Paare jetzt komplett gleichgestellt. Um dem Rechnung zu tragen, hat die Union Evangelischer Kirchen (UEK), ein Zusammenschluss aus 15 Landeskirchen, im November 2019 beschlossen, im Jahr 2020 eine eigene Trauordnung für gleichgeschlechtliche Paare zu veröffentlichen.

Die Segnung ist mittlerweile fast überall möglich. Lediglich in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe darf eine Segnung bislang nur im persönlichen Rahmen, nicht aber in einem Gottesdienst geschehen. Fast jede Landeskirche sieht aber vor, dass Gemeinden und Pfarrer nicht dazu gezwungen werden können, gleichgeschlechtlichen Paaren ihren Segen zu geben.

Bislang entspricht in 14 Landeskirchen (Stand: Februar 2020) die Segnung nun einer kirchlichen Trauung und ist damit auch eine Amtshandlung, die in einem Gottesdienst passiert. Dazu zählen: Die Evangelische Kirche im Rheinland, die Lippische Landeskirche, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelische Kirche der Pfalz, die Evangelische Landeskirche Baden, die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die Bremische Evangelische Kirche, die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, die Evangelisch-reformierte Kirche, die Nordkirche, die westfälische Landeskirche und die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, wo allerdings die Gemeinden entscheiden dürfen, wie sie mit gleichgeschlechtlichen Paaren umgehen.

In vier Landeskirchen sind Segnungen in Gottesdiensten möglich. Sie sind keine Trauungen und damit auch keine Amtshandlung. Segnungen sind in der Evangelischen Landeskirche Anhalts, in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig und in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens möglich.

Einen Sonderfall stellt die Evangelische Landeskirche in Württemberg dar. Dort war die Diskussion über die Möglichkeit einer Segnung gleichgeschlechtlicher Paare in einem Gottesdienst kompliziert, da es in der Landeskirche zwei komplett konträre Auffassungen gibt. Die Synode hat dort im März 2019 aber beschlossen, dass ab 2020 in bis zu einem Viertel der Gemeinden Segnungsgottesdienste nach einer zivilen Eheschließung angeboten werden können. Es gibt also keine gemeinsame Regel.

In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe sind nur nichtöffentliche Segnungen möglich. Allerdings strebt das Kirchenparlament dort auch eine öffentliche Segnung an. Voraussichtlich im Herbst soll der Synode ein Beschlussvorschlag vorliegen.