Erfurt (epd). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Rechte von befristet beschäftigten Arbeitnehmern gestärkt. Arbeitgeber dürfen auch nach einer achtjährigen Pause einen Beschäftigten nicht erneut ohne sachlichen Grund nur auf Zeit einstellen, wie das BAG am 23. Januar in Erfurt urteilte. (AZ: 7 AZR 733/16). Dies verstoße gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz, erklärten die Richter. Sie klärten damit erstmals nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 zum Verbot von Kettenbefristungen (AZ: 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14), bis wann vorausgegangene Beschäftigungen berücksichtigt werden müssen.
Nach den gesetzlichen Regelungen dürfen Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren befristet werden. Danach ist eine sachgrundlose Befristung unwirksam, wenn der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber bereits zuvor beschäftigt war. 2011 hatte das BAG hierzu entschieden, dass nach Ablauf von drei Jahren doch noch ein befristetes Beschäftigungsverhältnis ohne sachlichen Grund wieder möglich sein muss, da sonst ein unzumutbares Hindernis für Neueinstellungen bestehe.
Die vom BAG entwickelte Dreijahresfrist hatte das Bundesverfassungsgericht allerdings gekippt. Eine erneute Befristung ohne sachlichen Grund könne nur ausnahmsweise begründet sein, entschieden die Verfassungsrichter.
Im konkreten Fall war ein Beschäftigter eines Automobilherstellers in Baden-Württemberg zunächst eineinhalb Jahre als Facharbeiter tätig. Acht Jahre später wurde der Mann ohne sachlichen Grund erneut mit einem Zeitvertrag eingestellt. Der Arbeitnehmer verlangte eine Festeinstellung, da die sachgrundlose Befristung wegen seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber vor acht Jahren unwirksam sei.
Das BAG urteilte nun, dass das Verbot einer sachgrundlosen Befristung zwar nicht greift, wenn die Beschäftigung "sehr lange" zurückliegt. Acht Jahre seien danach aber nicht "sehr lang", erklärten die Richter. Der Kläger habe Anspruch auf eine unbefristete Einstellung.