Karlsruhe (epd). Die Bundesländer müssen keine eigenen Klimaschutzgesetze mit konkreten Vorgaben zur Einhaltung des noch verbleibenden CO2-Budgets verabschieden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am 1. Februar veröffentlichten Beschluss. Es sei nicht bekannt, wie viel Treibhausgase jedes Bundesland noch verursachen dürfe, um insbesondere künftige Generationen vor Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte infolge des Klimawandels zu schützen, hieß es zur Begründung. Damit scheiterten die Verfassungsbeschwerden mehrerer Kinder und junger Erwachsener. (AZ: 1 BvR 1565/21 u. a.)
Im März hatte das Bundesverfassungsgericht Teile des Bundesklimaschutzgesetzes für verfassungswidrig erklärt, weil es die Hauptlast zur Begrenzung der Erderwärmung vor allem der jüngeren Generation aufbürde. Die Richter bemängelten, dass das Klimaschutzgesetz konkrete Regeln zur Verringerung der Treibhausgasemissionen nur bis zum Jahr 2030 und nicht auch für Zeiträume danach getroffen hat.
Daraufhin beschloss die damalige große Koalition ein neues Gesetz, in dem die Etappenziele zur Reduzierung des Treibhausgasausstoßes erhöht wurden. Die bislang für 2050 angepeilte Klimaneutralität soll nun schon 2045 und damit fünf Jahre eher erreicht werden.
Im aktuellen Streit wollten die Beschwerdeführer, dass auch die Bundesländer in eigenen Landesklimaschutzgesetzen sofort konkrete Vorgaben zur Treibhausgasverringerung festschreiben. Die Verfassungsbeschwerde hatte jedoch keinen Erfolg.