Berlin (epd). Die Grünen-Politikerin Renate Künast hat in der juristischen Auseinandersetzung um hasserfüllte und sexistische Beleidigungen einen weiteren Erfolg erzielt. Das Berliner Kammergericht revidierte in einem am 24. März veröffentlichten Beschluss teilweise ein Urteil des Berliner Landgerichts vom September 2019, das Online-Kommentare wie "Drecks Schwein", "Schlampe" und noch drastischere sexistische Ausdrücke zunächst als zulässige Meinungsäußerungen gewertet hatte. (10 W 13/20)
Der Beschluss des Berliner Landgerichts war damals deutschlandweit kritisiert worden. Bereits im Januar hatte das Berliner Landgericht sechs von insgesamt 22 Online-Kommentaren doch moniert und die Herausgabe von Nutzerdaten beschlossen. Das Berliner Kammergericht bewertete nun sechs weitere Kommentare als strafbare Beleidigungen und gestattete die Herausgabe der Nutzerdaten.
"Grenze der Meinungsäußerung überschritten"
In dem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 11. März stellte das Kammergericht fest: "Die Äußerungen wiesen einen so massiven diffamierenden Gehalt auf, dass sie sich als Schmähkritik (...) einordnen ließen". Der Antragstellerin werde in den Kommentaren jede Würde abgesprochen. Zudem werde Künast "im Schutze der Anonymität des Internets zum Objekt frauenverachtender und entwürdigender obszöner Anwürfe gemacht".
Damit und "durch zügellose Beschimpfungen mittels besonders drastischer Begriffe aus dem Bereich der Fäkalsprache werde die Antragstellerin in einer so maßlos überzogenen Art und Weise attackiert, dass nur noch die persönliche Schmähung im Vordergrund steht und eine sachbezogene Auseinandersetzung völlig aus dem Blickfeld geraten sei", erklärten die Richter weiter. Bei solchen Diffamierungen werde ungeachtet des Anlasses der Entgleisungen "die weit gezogene Grenze zulässiger Meinungsäußerungen deutlich überschritten". Der Ausnahmetatbestand einer nicht mehr legitimierbaren Schmähkritik oder einer dieser gleichgestellten Formalbeleidigung sei damit erreicht.
Das Berliner Kammergericht erklärte, die Social-Media-Plattform müsse nun in den weiteren sechs Fällen Nutzernamen, E-Mail-Adresse und die IP-Adresse, die von dem Nutzer für das Hochladen der Online-Kommentare verwendet wurde, herausgeben. Früheren Berichten zufolge handelt es sich um Kommentare, die gegen Renate Künast auf Facebook veröffentlicht wurden.
Herabsetzung
"Im Übrigen hat das Kammergericht jedoch die Entscheidung des Landgerichts Berlin bestätigt und deshalb die weitergehende Beschwerde der Politikerin insoweit zurückgewiesen", hieß es mit Blick auf die übrigen zehn Online-Kommentare. Dabei verkenne das Gericht keineswegs, "dass es sich insoweit gleichfalls um erheblich ehrenrührige Bezeichnungen und Herabsetzungen der Antragstellerin handele". Der Straftatbestand der Beleidigung werde hier jedoch nicht überschritten.
Der Beschluss des Berliner Kammergerichts ist rechtskräftig. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen, "da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe, noch zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordere", erklärte das Kammergericht weiter.