Frankfurt a.M. (epd). Der Begriff "Homeoffice" hat derzeit Hochkonjunktur, auch weil mit dem Beginn der Corona-Pandemie unvermittelt Millionen Beschäftigte ad hoc in die Heimarbeit geschickt wurden. Laut Definition handelt es sich dabei um "Telearbeit, eine flexible Arbeitsform, bei der die Beschäftigten ihre Arbeit vollumfänglich oder teilweise aus dem privaten Umfeld heraus ausführen".
Schon hier wird deutlich: Es geht weniger um das Ausstatten eines Arbeitszimmer im eigenen Heim, sondern um einen unternehmerischen Organisationsansatz zur Flexibilisierung der Arbeit. In diesem Sinne wird der Begriff "Telearbeit" weitgehend synonym verwendet, schreibt das Software-, Beratungs- oder Weiterbildungsunternehmen Haufe auf seiner Homepage.
Grundsätzlich lassen sich drei Formen unterscheiden. Bei der Teleheimarbeit verrichtet ein Mitarbeiter seinen Job in Vollzeit "aus dem Homeoffice". Er arbeitet also ausschließlich von Zuhause aus.
Bei der sogenannten alternierenden Telearbeit, der verbreitetsten Form der Telearbeit, steht dem Mitarbeiter sowohl ein Arbeitsplatz im Unternehmen als auch ein Homeoffice zur Verfügung. Bei der mobilen Telearbeit folgt der Arbeitsplatz quasi dem Arbeitnehmer.
Das Homeoffice bewegt sich keineswegs im rechtsfreien Raum, wie oft fälschlich angenommen wird. Es bestehen sehr wohl zahlreiche Vorgaben aus den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, die bei der Nutzung des Homeoffice zu beachten sind.
So sieht etwa die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vor, dass der Arbeitgeber für die Büroausstattung zuständig ist, wenn mit einem Mitarbeiter eine wöchentliche Arbeitszeit am Telearbeitsplatz vereinbart ist. Dabei gelten nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dieselben Vorschriften zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz wie für Arbeitsplätze an der Betriebsstätte.
Hierzulande haben die Mitarbeiter keinen Anspruch auf ein Homeoffice. Noch nicht, muss man sagen, denn Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) will das ändern. Grundsätzlich gelten auch für den heimischen Arbeitsplatz dieselben arbeitsrechtlichen Vorgaben, die auch im Betrieb gelten. So sieht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) etwa eine Ruhezeit von elf Stunden vor.
Experten und Gewerkschaften raten Arbeitgebern und Mitarbeitern zu klare Vereinbarungen in Sachen Heimarbeit. Generell gilt laut DGB: "Der Arbeitgeber darf das Arbeiten von Zuhause weder einseitig anweisen, noch darf er ohne entsprechende Grundlage eine Vereinbarung zum Homeoffice - sofern es eine gab - einfach beenden. Er muss sich bei einer getroffenen Vereinbarung nach den Regeln, Fristen und Bedingungen richten, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Beispiel in einer Betriebsvereinbarung festgehalten worden sind."