Erfurt (epd). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt sprach am 25. Oktober der Berlinerin Vera Egenberger eine Entschädigung in Höhe von rund 3.915 Euro zu. Egenberger hatte gegen das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung geklagt, weil sie bei der Auswahl für eine Referentenstelle nicht berücksichtigt worden war. Egenberger, die keiner Kirche angehört, die Stellenausschreibung dies aber zur Voraussetzung machte, machte Diskriminierung aufgrund der Religion geltend. Das BAG gab ihr recht. Die Diakonie habe die Klägerin benachteiligt, hieß es in der mündlichen Begründung des Urteils.
Zur Begründung führte die Vorsitzende Richterin Anja Schlewing aus, dass die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) formulierte Ausnahme, nach der Religionsgemeinschaften als Arbeitgeber ein Bekenntnis zur Voraussetzung machen dürfen, in diesem Fall keine Anwendung gefunden habe.
Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall Egenberger. Die Luxemburger Richter hatten im April entschieden, dass die Anforderung einer Kirchenmitgliedschaft im konkreten Fall "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" sowie gerichtlich überprüfbar sein müsse. Dieses Urteil war laut Schlewing nun maßgeblich für das Bundesarbeitsgericht.
Man habe im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel an der Wesentlichkeit der beruflichen Anforderung gehabt, erklärte die Richterin. Mit der Nichtzugehörigkeit Egenbergers zu einer Kirche sei "keine wahrscheinliche oder erhebliche Gefahr" entstanden, dass das Ethos der Religionsgemeinschaft dadurch beeinträchtigt werden könnte.
Dem Urteil ging am 25. Oktober eine fast dreistündige Verhandlung voraus. Dabei ging es um grundsätzliche Fragen der kirchlichen Einstellungspraxis, die die Kirchen als Teil ihres grundgesetzlich zugesicherten Selbstbestimmungsrechts betrachten. Richterin Schlewing warf auch die Frage auf, ob mit dem Fall verbundene grundsätzliche Fragen vom Bundesverfassungsgericht geklärt werden müssen. Mit Hinweis auf den Zwiespalt zwischen dem EuGH-Urteil und dem deutschen Gleichbehandlungsgesetz sagte sie, man sei an "einem ganz schwierigen Punkt angelangt".
Die Klägerin Vera Egenberger zeigt sich zufrieden mit dem Urteil. "Die Punkte, die ich kritisiert habe, wurden aufgegriffen und anerkannt, dass es dazu künftig eine andere Einschätzung geben muss», sagte die Sozialpädagogin in Erfurt dem Evangelischen Pressedienst (epd). Das bedeute, dass in der Zukunft geprüft werden müsse, ob eine fehlende Mitgliedschaft in der Kirche für die ausgeschriebene Tätigkeit eine Nichtberücksichtigung wirklich rechtfertige.
"Bei mir war das nicht der Fall», sagte Egenberger. Ihr habe am Herzen gelegen, dass das grundsätzliche Prinzip geklärt werde. Daher empfinde sie das Urteil als richtig und fair. Noch einmal werde sie sich bei einer kirchlichen Einrichtung nicht bewerben. "Vor zwei Wochen hat mir mein aktueller Arbeitgeber mitgeteilt, dass ich unbefristet eingestellt werde", sagte Egenberger.
Die Gewerkschaft ver.di begrüßte die Gerichtsentscheidung. "Das wegweisende Urteil schafft mehr Gerechtigkeit." Damit entfielen starke Einschränkungen für Menschen, die darauf angewiesen seien, beim zweitgrößten Arbeitgeber Deutschlands, den Kirchen und ihren Wohlfahrtsverbänden, zu arbeiten. "Es ist gut, wenn bei verkündigungsfernen Tätigkeiten auch für kirchliche Arbeitgeber nur noch die Eignung und Qualifikation zählen darf und nicht mehr so etwas sehr Persönliches wie der Glaube", sagte Sylvia Bühler, Mitglied im ver.di-Bundesvorstand.
Für den Fall einer gerichtlichen Niederlage hatte Diakonie-Präsident Ulrich Lilie angekündigt, man behalte sich einen Gang nach Karlsruhe vor. Nach der Entscheidung äußerte er sich enttäuscht. Wenn es dabei bleibe, "dann können wir alles durch Weisungsrecht machen, dann brauchen wir überhaupt keine evangelischen Christen in unseren Einrichtungen mehr", so Lilie. Es sei eine einschneidende neue Rechtsprechung, "die unser Selbstverständnis schon erheblich berührt", so Lilie. Vor einer Entscheidung über die mögliche Anrufung des Bundesverfassungsgerichts wolle man aber die Urteilsbegründung sorgfältig prüfen.
Az.: 8 AZR 501/14