Ausgabe 11/2016 - 18.03.2016
Jobcenter müssen einem Hartz-IV-Bezieher bei einem genehmigten Umzug auch die Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für einen Nachsendeantrag übernehmen. Denn auch diese Aufwendungen gehörten zu den "eigentlichen" Umzugskosten und müssen erstattet werden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am 9. März bekanntgegebenen Urteil.
Damit bekam ein heute 61-jähriger Mann recht, der nach der Trennung von seiner Ehefrau vom Jobcenter im November 2011 einen Umzug genehmigt bekommen hatte. Die Behörde erklärte sich damit auch bereit, die notwendigen Umzugskosten für den auf einen Rollstuhl angewiesenen Mann zu übernehmen.
Der Hartz-IV-Bezieher machte daraufhin unter anderem für die Umstellung seines Telefon- und Internetanschlusses sowie für seinen Nachsendeantrag Kosten in Höhe von insgesamt 85,15 Euro geltend. Das Jobcenter sah darin keine Umzugskosten und verweigerte die Erstattung.
Doch auch diese Aufwendungen seien typische Umzugskosten, urteilte das LSG. Diese gingen zwangsläufig mit dem Umzug einher, seien unmittelbar durch diesen veranlasst und seien auch nicht zu vermeiden. Zwar sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob die Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses und des Nachsendeantrags Umzugskosten darstellten. Allerdings habe das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Urteilen auch Aufwendungen für die Sperrmüllentsorgung als zu übernehmende Umzugskosten gewertet. Damit sei klar, dass unter dem Begriff der Umzugskosten nicht allein die unmittelbaren Transportkosten fallen.
Gegen das Urteil wurde Revision beim BSG eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen B 14 AS 58/15 R anhängig.
Az.: L 6 AS 1349/13