sozial-Recht

Sozialgericht

Jobcenter muss Kosten für Schulbücher voll bezahlen




Ausgabe von Wartemarken in einem Jobcenter.
epd-bild/Werner Krüper
Schüler aus Hartz-IV-Familien müssen notwendige Schulbücher nicht unbedingt von ihrer Regelleistung oder aus dem sogenannten Schulbedarfspaket bezahlen. Ist eine Schulbuchausleihe nicht möglich, sind die erforderlichen Bücher als besonderer Bedarf anzusehen, für den das Jobcenter voll aufkommen muss, urteilte das Sozialgericht Hildesheim am 22. Dezember 2015.

Damit bekamen zwei auf Hartz IV angewiesene Gymnasiasten aus Niedersachsen recht. Die Geschwister hatten einen Zuschuss zu Schulbüchern in Höhe von jeweils 235,45 Euro beantragt, insgesamt also 470,90 Euro. Lernmittelfreiheit gibt es in Niedersachsen nicht, auch die Ausleihe der notwendigen Bücher war nicht möglich.

Das Jobcenter wollte lediglich jeweils 100 Euro jährlich zahlen. Das entspreche dem sogenannten "Schulbedarfspaket". Dass die Schüler Bücher für den Schulbesuch benötigen, sei bekannt und damit planbar. Die Gymnasiasten müssten daher für die Bücher Geld aus ihrer regulären Hartz-IV-Leistung ansparen. Die Schüler argumentierten dagegen, dass die Schulbuchkosten weder in dem jährlichen Pauschbetrag des "Schulbedarfspaketes" noch im Regelbedarf enthalten seien.

Das Sozialgericht sprach den Gymnasiasten die volle Kostenerstattung zu. Der Anspruch ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach habe der Staat für Hartz-IV-Kinder alle "Befähigungskosten" zu tragen, die sich aus dem Schulbesuch ergeben. Das sei hier der Fall. Die Schüler könnten auch keine ausreichenden Ansparungen aus dem Regelsatz vornehmen, denn der sehe für Bildung lediglich 1,39 Euro pro Monat vor. Auch aus Einsparungen bei anderen Bedarfen im Regelsatz könnten die Schulbuchkosten nicht gedeckt werden.

Ohne Kostenübernahme durch das Jobcenter komme es zudem zu einer Ungleichbehandlung von Kindern, da in einigen Bundesländern Lehrmittelfreiheit bestehe, in anderen wiederum nicht, so dass die Bücher dort aus dem Regelsatz finanziert werden müssten.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Sozialgericht die Berufung zum Niedersächsischen Landessozialgericht zugelassen.

Az.: S 37 AS 1175/15


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