sozial-Recht

Bundessozialgericht

Kein Recht auf Kassenwechsel für Sozialhilfeempfänger



Sozialhilfeempfänger dürfen nur einmal ihre Krankenkasse frei wählen. Danach haben sie aber keinen Anspruch auf einen Kassenwechsel, urteilte am 8. März das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Die ursprüngliche Kassenwahl sei laut Gesetz "abschließend".

Für die Krankenbehandlung von Sozialhilfeempfängern kommt zwar der jeweilige Sozialhilfeträger auf, abgewickelt wird dies aber über die Krankenkassen. Zu Beginn ihrer Hilfebedürftigkeit dürfen sich die Sozialhilfeempfänger ihre Kasse auswählen.

Der geborene Sozialhilfeempfänger aus dem Raum Freiburg war zunächst bei der Gmünder Ersatzkasse (GEK) versichert. Diese fusionierte zum Jahresbeginn 2010 mit der Barmer Ersatzkasse zur Barmer GEK. Daraufhin wurde der Sozialhilfeempfänger durch die bundesweit zentrale Stelle betreut, die die Barmer GEK für alle Sozialhilfeempfänger im sächsischen Zwickau eingerichtet hatte. Damit war der heute 73 Jahre alte Mann nicht zufrieden. Er wollte daher zur Techniker Krankenkasse (TK) wechseln.

Diese lehnte seine Aufnahme freilich ab und kam für Behandlungskosten nicht auf. Während des Sozialhilfebezugs sei er an die Wahl der Krankenkasse gebunden und könne nicht wechseln.

Dagegen klagte der Sozialhilfeempfänger. Er habe nicht vorhersehen können, dass seine GEK von der Barmer "geschluckt" werde. Dass Sozialhilfebezieher an die Wahl ihrer gebunden seien und später nicht mehr wechseln dürfen - wie von der Techniker Krankenkasse angeführt - sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes nicht vereinbar. Die Krankenbehandlung finde auch nicht durch die Krankenkasse statt, sondern würden letztlich vom Sozialamt bezahlt.

Zur Begründung erklärte nun das BSG, Sozialhilfeempfänger seien nicht regulär krankenversichert. Das für die Versicherten bestehende Recht zum Kassenwechsel sei daher nicht übertragbar. Für Sozialhilfeempfänger sei ein solches Recht gesetzlich nicht vorgesehen. Das gelte, solange die einmal gewählte Kasse "weder geschlossen noch von einem Insolvenzeröffnungsantrag betroffen ist". Wegen der Unterschiede zwischen Sozialhilfeempfängern und regulär Versicherten sei dadurch das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt.

Die Barmer GEK hat ihre zentrale Betreuungsstelle für Sozialhilfeempfänger 2015 aufgelöst. Seit Februar 2016 werden sie jeweils vor Ort betreut, lediglich die Leistungsabrechnung mit den Sozialämtern erfolge zentral in Stuttgart, teilte die Barmer GEK auf Anfrage mit.

Az.: B 1 KR 26/15 R


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