Ausgabe 11/2016 - 18.03.2016
Kassel (epd). Die Kosten für eine vorbeugende Brustoperation können im Einzelfall anerkannt werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof Kassel (VGH) gab am 10. März in einem Berufungsverfahren der Klage einer Landesbeamtin statt, die beim Land Hessen die Übernahme der Kosten für eine solche Operation mit Implantatrekonstruktion beantragt hatte. Bei der Klägerin handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine Hochrisikopatientin. Sie sei erwiesenermaßen Trägerin des BRCA-2-Gens, das mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 Prozent zu einer Brustkrebserkrankung führen wird.
Zur Begründung verwies der VGH auf die Fürsorgepflicht des Dienstherren. Bereits das Vorhandensein einer BRCA-2-Genmutation sei als Krankheit im Sinne der Hessischen Beihilfeverordnung anzusehen. Deswegen sei der Dienstherr auf dieser Grundlage zur Gewährung von Beihilfe für die Kosten einer vorbeugenden Brustdrüsenentfernung verpflichtet.
Az.: 1 A 1261/15