Der Einzelhandel in Lemgo und Bad Salzuflen darf nach einer Gerichtsentscheidung nicht an mehreren Sonntagen öffnen, um coronabedingte Verluste auszugleichen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster setzte am 28. August auf Antrage der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di entsprechende Verordnungen der beiden Städte außer Kraft (AZ: 4 B 1260/20.NE und 4 B 1261/20.NE). Die Verordnungen seien offensichtlich rechtswidrig, erklärte das Gericht in einem unanfechtbaren Beschluss. Sie würden dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag zum Sonn- und Feiertagsschutz nicht gerecht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürften Ausnahmen von der regelmäßigen Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen nur dann zugelassen werden, wenn ein gewichtiger Ausnahmegrund vorliege und für das Publikum die Ausnahme von der sonntäglichen Arbeitsruhe erkennbar sei, erläuterte das Gericht. Ein Erhalt eines vielfältigen Einzelhandelsangebots sowie die Belebung der Innenstädte hätten nur dann das verfassungsrechtlich erforderliche Gewicht, wenn aus anderen Gründen ohnehin mit einem besonderen Besucherinteresse zu rechnen sei.

Die Sonntagsöffnungen dienten jedoch vor allem dazu, an den Sonntagen Kaufkundschaft in die Innenstadt zu locken und den Ladeninhabern die Möglichkeit zu bieten, ausgefallene Umsätze nachzuholen, heißt es in der Begründung des Oberverwaltungsgerichts weiter. Von den geplanten Öffnungen würde eine für jedermann wahrnehmbare Geschäftigkeit ausgehen, die typischerweise den Werktagen zugeordnet werde.

Zudem seien für die zusätzlichen Sonntagsöffnungen Gründe angeführt worden, die bis Ende des Jahres "praktisch überall für jeden Sonntag angeführt werden könnten". Daher entspreche das nicht der verfassungsrechtlich erforderlichen Regel-Ausnahme für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

Beide Städte hatten sich nach Gerichtsangaben eng an einem Erlass des NRW-Wirtschaftsministeriums orientiert, nach dem solche Verordnungen wegen der landesweiten gravierenden Auswirkungen der Pandemie auf den stationären Einzelhandel nach örtlicher Prüfung für zulässig gehalten worden seien. Die Entscheidungen betreffen in Bad Salzuflen die Sonntage am 30. August, 13. und 27. September sowie 11. Oktober. In Lemgo sind es die Sonntage 30. August, 18. Oktober sowie 6. und 27. Dezember.