Wegen des Angriffs auf einen jüdischen Professor im Bonner Hofgarten im Juli vergangenen Jahres hat das Amtsgericht Bonn den inzwischen 21-jährigen Angeklagten wegen Volksverhetzung und Nötigung nach Jugendstrafrecht verurteilt. Der Deutsche mit palästinensischen Wurzeln, der auch wegen weiterer Delikte wie Beleidigung eines JVA-Beamten, Bedrohung und Schwarzfahrens angeklagt und bereits wegen anderer Vergehen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt war, erhält nun eine um neun Monate erhöhte Einheitsjugendstrafe, wie das Amtsgericht Bonn am 14. Oktober mitteilte. (AZ: 604 LS 23/19) Diese beläuft sich nun auf vier Jahre und sechs Monate.

Der Verurteilte hat zudem die Kosten der Nebenklage zu tragen, also die Kosten, die dem geschädigten Professor für die Wahrnehmung seiner Rechte als Nebenkläger in dem Verfahren entstanden sind.

Der Vorfall mit dem in den USA lebenden israelischen Professor im Bonner Hofgarten hatte international Schlagzeilen gemacht. Zunächst hatte der Täter dem Professor die jüdische Kopfbedeckung Kippa heruntergeschlagen, ihn zudem geschubst und geschlagen. Dabei soll er unter anderem "Kein Jude in Deutschland" gerufen haben. Als die von der Begleiterin des Angegriffenen alarmierte Polizei vor Ort erschien, flüchtete der Angreifer. Der Professor verfolgte ihn und wurde dabei von der Polizei fälschlicherweise für den Angreifer gehalten und laut Medienberichten zu Boden geworfen und geschlagen. Gegen die Beamten, die den Wissenschaftler bei dem Einsatz verletzt hatten, wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt.

Die Bonner Richter sahen es als erwiesen an, dass der Angeklagte den Professor nicht nur persönlich beleidigen, sondern als Mitglied der jüdischen Religionsgemeinschaft verunglimpfen wollte. Dies sei durch seine Äußerungen deutlich geworden und dadurch, dass er ihm die Kippa, ein Symbol des jüdischen Glaubens, vom Kopf gerissen hat. Da dies in dem belebten Hofgarten erfolgte, sei die Tat geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden zu stören. Sie erfülle daher den Tatbestand der Volksverhetzung, erklärte das Gericht.

Zugunsten des Angeklagten sei eine verminderte Schuldfähigkeit wegen des Konsums von Cannabis und wegen seiner Persönlichkeitsstruktur angenommen worden, erklärte das Gericht. Strafmildernd habe sich zudem seine überzeugend zum Ausdruck gekommene Abkehr von seiner Abneigung gegen Juden ausgewirkt. Strafschärfend habe sich allerdings ausgewirkt, dass die Delikte während einer Haftverschonung begangen wurden.