Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen dessen ostdeutscher Herkunft stellt nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin keine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar. Eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft oder der Weltanschauung sei in diesem Fall nicht gegeben, urteilte das Gericht laut einer Mitteilung vom 2. Oktober. (AZ: 44 Ca 8580/18).

Der Kläger war nach Angaben des Gerichts bei einem Zeitungsverlag als stellvertretender Ressortleiter beschäftigt. Er verklagte seinen Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadenersatz und Schmerzensgeld. Zur Begründung führte er an, von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden zu sein.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Eine Entschädigung nach dem AGG stehe dem Kläger nicht zu, da eine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft oder Weltanschauung nicht erfolgt sei. Menschen ostdeutscher Herkunft seien nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung. Einen Schadenersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung lehnte das Arbeitsgericht ebenfalls ab. Der Kläger habe seinen Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten aufmerksam gemacht.

Das Gericht ließ eine Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu.