Der NRW-Verfassungsgerichtshof hat AfD-Landtagsabgeordneten bei einem Ablehnungsgesuch gegen einen Verfassungsrichter recht gegeben. Der von der AfD abgelehnte Verfassungsrichter habe sich öffentlich in scharfer Weise gegen das politische Handeln und Wirken der Partei ausgesprochen, erklärte der Verfassungsgerichtshof am 3. September in Münster (VerfGH 5/18). Das könne aus Sicht der Antragsteller die Besorgnis begründen, dass der Richter eine Haltung habe, die seine Unparteilichkeit beeinflussen könne.

Vorwurf der Unparteilichkeit

Sieben Antragsteller der AfD-Fraktion hatten ein Organstreitverfahren eingeleitet, weil sie der Landesregierung eine unzureichende Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage vorwarfen. Den vorgesehen Verfassungsrichter lehnten die Antragsteller als befangen ab. Die Beschwerdeführer der AfD argumentierten nach Angaben des Verfassungsgerichts, dass sich der hauptamtlich als Hochschullehrer tätige Richter in mehreren öffentlichen Stellungnahmen kritisch gegenüber der Partei und ihrer Programmatik geäußert habe.

Bei einem Ablehnungsgesuch komme es nicht darauf an, ob der Verfassungsrichter tatsächlich befangen sei, erklärte der Verfassungsgerichtshof. Es solle vielmehr bereits der Anschein einer möglichen fehlenden Unabhängigkeit und Distanz vermieden werden. Die kritisierten Stellungnahmen des Verfassungsrichters seien zwar vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt und zum Teil auch rechtswissenschaftliche Äußerungen als Hochschullehrer, erklärte der Verfassungsgerichtshof. Trotzdem sei das Ablehnungsgesuch der AfD begründet.