Das Oberverwaltungsgericht Münster muss erneut über das umstrittene Trianel-Kohlekraftwerk im westfälischen Lünen entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hob am 15. Mai ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf, das 2016 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Kraftwerks für rechtmäßig erklärt hatte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts haben die Münsteraner Richter bei der Bewertung, ob das Kraftwerk die umliegenden Wälder schädigt, die Emissionen anderer Einrichtungen in der Gegend wie eines Kupferrecyclingbetriebs zu wenig berücksichtigt (AZ: BVerwG 7 C 27.17). Das Verfahren wurde zurück an das Oberverwaltungsgericht verwiesen.

Revision erfolgreich

Gegen das Kohlekraftwerk Lünen, das seit Dezember 2013 am Netz ist, hatte der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) geklagt und war nun mit seiner Revision erfolgreich. Die Umweltschützer befürchten, dass die Emissionen des Kraftwerks Lünen die nahe liegenden Cappenberger Wälder schädigen könnten, die als Natura 2000-Schutzgebiet im Sinne der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie) der EU gelten. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte die Klage des BUND 2016 abgewiesen und erklärt, dass die Betreiber des Kohlekraftwerks durch Gutachten darlegen könnten, dass die Emissionen in den umliegenden Wäldern keine erheblichen Schäden verursachten (AZ: 8 D 99/13.AK).

Nach Ansicht der Leipziger Bundesrichter hat das Oberverwaltungsgericht bei seiner Prüfung jedoch EU-Recht missachtet. Denn bei einer FFH-Verträglichkeitsprüfung seien grundsätzlich alle Projekte zu berücksichtigen, für die zu diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt wurde. Das Oberverwaltungsgericht habe jedoch bei seiner Prüfung, ob das Steinkohlekraftwerk zusammen mit anderen Projekten den Cappenberger Wald schädigt, solche Projekte nicht berücksichtigt, die zwar inzwischen genehmigt, aber später beantragt worden seien. Dadurch hätten die Richter die Stickstoffbelastung durch einen Kupferrecyclingbetrieb, der vor dem Kraftwerk Lünen genehmigt wurde, nicht berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht wies daher das Verfahren an das NRW-Gericht zurück.

Der stellvertretende Vorsitzende des BUND in NRW, Thomas Krämerkämper, begrüßte das Urteil. Damit werde die Auffassung des BUND in Bezug auf die erforderliche Einbeziehung der Schadstoffemissionen von bereits früher genehmigten Vorhaben bestätigt. "Nach Auffassung des BUND ergibt sich daraus, dass zusätzliche Schadstoffbelastungen des FFH-Gebietes Cappenberger Wälder durch das Kohlekraftwerk nicht zulässig sind", sagte Krämerkämper.