Düsseldorf (epd). Der wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung verurteilte frühere Salafistenprediger Sven Lau wird vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf am 16. Mai mitteilte, hat der 38-Jährige unter Berücksichtigung seiner Untersuchungshaft zwei Drittel seiner Haftstrafe abgesessen. Zudem kam der 5. Strafsenat des Gerichts zu der Einschätzung, dass Lau nach seiner mehrjährigen Haft künftig keine Straftaten mehr begehen werde. Von seiner ursprünglichen radikal-islamischen Haltung habe er sich deutlich distanziert.
Der Senat hatte unter anderem Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt und des Aussteigerprogramms für Islamisten eingeholt sowie einen Sachverständigen zurate gezogen und den Generalbundesanwalt Stellung nehmen lassen. Der aus Mönchengladbach stammende Lau war Ende Juli 2017 vom Oberlandesgericht zu einer Haftstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden, weil er 2013 zwei in Deutschland lebende Männer für die islamistische Terrororganisation Jamwa in Syrien angeworben hatte. Er selbst hatte nach Ansicht des Gerichts Bargeld und Nachtsichtgeräte nach Syrien gebracht (AZ: OLG Düsseldorf, III - 5 StS 1/16).
Der frühere Salafistenprediger war Mitte Dezember 2015 festgenommen worden. Als Prediger hatte der aus einem katholischen Elternhaus stammende Konvertit bis 2011 mit seinem Netzwerk "Einladung zum Paradies" junge Menschen in Mönchengladbach für den Salafismus angeworben. Zudem war Lau für verschiedene extremistische Organisationen bundesweit aktiv, darunter das Koran-Verteil-Netzwerk "Lies!". Im Jahr 2014 sorgte Lau bundesweit für Empörung, als er mit anderen Männern in Wuppertal als "Scharia-Polizei" auftrat.
Wann Lau aus dem Gefängnis entlassen wird, liegt nach Angaben eines Gerichtssprechers im Ermessen der Strafvollzugsbehörde. Vermutlich dürfte die Entlassung in den kommenden Tagen erfolgen. Die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. In diesen fünf Jahren muss Lau strenge Auflagen erfüllen. Diese reichen von der Bestimmung des Wohnsitzes über Kontakt- und Aufenthaltsverbote sowie die Fortführung seiner Teilnahme an dem bereits begonnenen Aussteigerprogramm für Islamisten bis zu engen Kontakten zu seinem Bewährungshelfer. Der Beschluss des Senats ist rechtskräftig, da der Generalbundesanwalt auf ein Rechtsmittel verzichtet hat.