Luxemburg/Wuppertal (epd). Wenn ein Arbeitnehmer stirbt und zum Zeitpunkt des Todes noch Anspruch auf Urlaub hatte, können die Erben dafür eine finanzielle Vergütung einfordern. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 6. November in Luxemburg zu zwei Fällen aus Deutschland. (AZ: C-569/16 und C-570/16)
Konkret ging es um zwei Frauen, deren verstorbene Männer bei der Stadt Wuppertal beziehungsweise einem Unternehmer beschäftigt gewesen waren. Mit ihrem Ansinnen, die noch offenen Tage des bezahlten Jahresurlaubs vergütet zu bekommen, wurden sie zunächst abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht verwies die Fälle an den EuGH.
"Vermögensrechtlicher Natur"
Dieser erkannte nun zunächst an, "dass der Tod des Arbeitnehmers unvermeidlich zur Folge hat, dass er die Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen kann", die mit dem Urlaubsanspruch verbunden waren, wie es in einer Mitteilung hieß. Allerdings trete daneben die finanzielle Komponente. Die Vergütung für nicht angetretenen Urlaub sei "rein vermögensrechtlicher Natur" und deshalb bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen. Sie dürfe folglich auch dem Vermögen etwaiger Erben nicht entzogen werden, argumentierten die Richter.
Nach deutschem Recht werde eine finanzielle Vergütung des Urlaubs zwar nicht Teil der Erbmasse, erklärte der EuGH weiter. Wenn diese nationale Regelung aber der Anwendung des nun gefällten Urteils entgegenstehe, müsse sie unangewendet bleiben, und zwar egal, ob es sich um einen staatlichen oder privaten Arbeitgeber handele, entschieden die Richter. Die beiden Fälle gehen nun zurück an das Bundesarbeitsgericht, das sie im Einklang mit dem europäischen Urteil konkret entscheiden muss.