Gießen (epd). Das Verwaltungsgericht Gießen hat am 7. November erneut über Klagen von Flüchtlingsbürgen entschieden, die Verpflichtungserklärungen für Kriegsflüchtlinge unterschrieben haben. Dabei urteilte das Gericht wie bereits in vorherigen Fällen unterschiedlich.
Im Falle einer Klägerin, die 2013 eine Erklärung für ihre eritreische Schwiegermutter bei der Ausländerbehörde der Stadt Gießen unterschrieb, wies das Gericht die Klage zurück: Die Schwiegermutter reiste mit einem Besuchsvisum ein, erst dann erfolgte ein Asylantrag, wie der Vorsitzende Richter erklärte. Es liege ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor, weshalb die Klägerin zur Zahlung von Leistungen verpflichtet sei. Die Klägerin hatte zudem gerügt, dass hohe Kosten entstanden seien, weil das Asylverfahren so lange dauerte: Hieraus könne sie jedoch keine Ansprüche gegenüber dem beklagten Landkreis Gießen ableiten.
In weiteren Entscheidungen war unter anderem der genaue Wortlaut der Verpflichtungserklärungen ausschlaggebend. Mit diesen Erklärungen hatten sich die Bürgen verpflichtet, für den Lebensunterhalt der eingereisten Flüchtlinge aufzukommen. Beklagte waren die Landkreise Gießen und Marburg-Biedenkopf als Sozialleistungsträger.
Überwiegend erfolgreich
Dabei waren die Klagen gegen den Landkreis Gießen überwiegend erfolgreich, wie eine Gerichtssprecherin am Abend dem Evangelischen Pressedienst (epd) sagte. Kosten, die nach Asylantragstellung entstanden, durften aufgrund dieser Verpflichtungserklärungen nicht angefordert werden. Nur bis zum Zeitpunkt der Asylantragstellung können Kosten rückverlangt werden.
In einem Fall hat ein Paar Bürgschaften für Eltern und Bruder übernommen, in einem weiteren Fall ging es um Rückforderungen in Höhe von fast 22.000 Euro aufgrund einer Verpflichtungserklärung für eine vierköpfige Familie. Die hohen Kosten seien vor allem durch Wohnbedarf entstanden, erläuterte das Gericht.
Des Weiteren befasste sich das Gericht mit einer Verpflichtungserklärung, die in Hagen in Nordrhein-Westfalen unterschrieben wurde. Hier habe schon das Oberverwaltungsgericht Münster entsprechend entschieden, erklärte das Gericht. Die Klage sei nur bezüglich einer Mietkaution erfolgreich.