Flüchtlinge dürfen laut einem Gerichtsurteil zu einem Aufenthalt in einem Bundesland, nicht aber an einen bestimmten Ort verpflichtet werden. Eine Landesregelung, die etwa den Wohnsitz dort festlegt, wo Flüchtlinge aktuell bei der Zuweisung auf die Gemeinden wohnen, sei rechtswidrig, erklärte das Oberverwaltungsgericht Münster in einer Entscheidung vom 4. September (AZ: 18 A 256/18). Das sei zudem nicht mit dem Bundesrecht vereinbar. Das nordrhein-westfälische Flüchtlingsministerium kündigte an, die entsprechende Länderregelung überprüfen zu wollen.

Landesregierung prüft Anpassung der Zuweisung

Die Verpflichtung, den Wohnsitz in dem Bundesland zu behalten, das für das Asylverfahren zuständig ist, ist nach Einschätzung des Gerichts integrationspolitisch sinnvoll. Das Land habe jedoch kein Recht, Flüchtlingen den Wohnsitz in der Gemeinde anzuordnen, in der sie zur Zeit der Zuweisung wohnen, erklärte das Gericht. Nach dem bundesweiten Aufenthaltsgesetz solle bei der Wohnsitzauflage auch die örtliche Situation auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt berücksichtigt werden. Ländereigene Regelungen seien lediglich für die Organisation der Wohnsitz-Verpflichtung vorgesehen.

Damit änderte das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz ab. Geklagt hatte ein irakischer Flüchtling, den die Bezirksregierung Arnsberg verpflichtet hatte, an seinem aktuellen Wohnsitz in Kerpen zu bleiben. Der Mann, der im März 2017 vorübergehenden (subsidiären) Schutzstatus erhielt, sollte nach einer Weisung der Bezirksregierung Arnsberg für bis zu drei Jahren in Kerpen bleiben. Der Stadt war der Mann bei seinem Asylverfahren zugewiesen worden. Die Bezirksregierung hatte die Verpflichtung mit der Ausländer-Wohnsitzregelung das Landes Nordrhein-Westfalen begründet.

Das nordrhein-westfälische Flüchtlingsministerium erklärte, das Oberverwaltungsgericht habe lediglich einen Teilaspekt beanstandet. Die Regelung insgesamt sei nicht infrage gestellt worden, erklärte das Ministerium in Düsseldorf. Das Ministerium akzeptiere die Entscheidung des Gerichts und werde prüfen, "welche Anpassungen bei der Wohnsitzzuweisung für anerkannte Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen folgen müssen". Dazu müsse jedoch erst die schriftliche Begründung vorliegen. Bis dahin könnten übergangsweise Einzelfallprüfungen erfolgen, die die aktuelle Gerichtsentscheidung berücksichtigten.

Das Gericht ließ keine Revision zu. Gegen die Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden.