Menschen mit Behinderungen, die erwerbsgemindert sind, haben nach einem Urteil, ab dem 18. Lebensjahr Anspruch auf Grundsicherung. Das gilt auch dann, wenn sie eine Ausbildung in einer Werkstatt für behinderte Menschen absolvieren, wie das Sozialgericht Detmold in einem am 28. August bekanntgewordenen Urteil entschied (AZ: S 2 SO 15/18). Das Gericht verurteilte den Kreis Herford, einer 19-jährigen jungen Frau mit Down-Syndrom rückwirkend ab dem 18. Lebensjahr Grundsicherung zu zahlen.

Der Kreis, der den Antrag auf Grundsicherung abgelehnt hatte, hatte sich auf die Praxis des zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales berufen. Das Ministerium war nach einer Neufassung im Sozialgesetzbuch der Auffassung, dass eine dauerhafte Erwerbsminderung erst nach Ende des Berufsbildungsbereiches festgestellt werden könne.

Lebenshilfe begrüßt Urteil

Das Gericht hingegen entschied, dass wenn die Frau die Voraussetzung für eine Bildungsmaßnahme einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung erfülle, von einer weiteren vollen Erwerbsminderung auszugehen sei. Das müsse nicht nach Ende der Ausbildung noch einmal überprüft werden, heißt es in dem Urteil. Die 19-jährige Frau mit Down-Syndrom lernt im Berufsbildungswerk der Herforder Lebenshilfe-Werkstätten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Landesozialgericht Essen eingelegt werden.

Die Lebenshilfe, die die Klage der Eltern der behinderten Frau unterstützten, begrüßte das Urteil. "Nach dem Detmolder Urteil muss die Bundesregierung endlich handeln", erklärte die Bundesvorsitzende Ulla Schmidt am 28. August in Berlin. Die Lebenshilfe forderte das Bundessozialministerium auf, seine Rechtsauffassung an die Rechtsauffassung der Gerichte anzupassen. Außerdem sollte der Deutsche Bundestag das Gesetz so ändern, dass künftig voll und vorübergehend erwerbsgeminderte Menschen gleichermaßen Anspruch auf Grundsicherung erhielten.