Alzheimer-Patienten können wegen ihrer Hirnschädigung und einer damit einhergehenden fehlenden Verarbeitung von Seheindrücken Anspruch auf Blindengeld haben. Nur wenn klar ist, dass dem Patienten trotzdem keine blindheitsbedingten Aufwendungen entstehen, kann das Blindengeld versagt werden, urteilte am 14. Juni das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 9 BL 1/17 R). In solch einem Fall müsse aber das zuständige Versorgungsamt und nicht der Kranke das beweisen können.

Im konkreten Fall leidet die aus Niederbayern stammende Klägerin an einer schweren Alzheimer-Demenz. Wegen ihrer Erkrankung ist mit ihr eine Kommunikation nicht mehr möglich. Die Demenzerkrankung führt zudem dazu, dass sie weder optische Reize wahrnehmen noch verarbeiten kann. Hinweise dafür, dass die fehlende Wahrnehmung von optischen Reizen auf eine konkrete Schädigung des Sehapparates zurückzuführen sind, gibt es nicht.

Da die Frau wegen ihrer Demenz faktisch blind ist, beantragte sie beim Freistaat Bayern Blindengeld. Derzeit beträgt dieses monatlich bis zu 590 Euro, ab 1. Juli bis zu 610 Euro.

Das zuständige Versorgungsamt lehnte ab. Allein der Verlust der Hirn-Fähigkeit, Dinge zu erkennen und zu benennen, sei noch nicht als Blindheit anzusehen. Bei einer Verarbeitungsstörung von Sehreizen im Gehirn müsse zusätzlich zur Blindheit eine schwere Störung des Sehapparates kommen. Dies sei hier aber nicht belegt.

Das Bundessozialgericht urteilte, dass auch Alzheimer-Patienten wegen ihrer schweren Hirnschädigung und einer damit einhergehenden fehlenden Verarbeitung von Sehreizen Blindengeld beanspruchen können. Ist es bei dem Krankheitsbild aber ausgeschlossen, dass bei dem Patienten keine blindheitsbedingten Aufwendungen anfallen können, dann besteht kein Blindengeldanspruch. Nicht der Kranke, sondern die zuständigen Versorgungsämter müssten dies belegen.

Ob bei der Alzheimer-Patientin "blindheitsbedingte Aufwendungen" ausgeschlossen sind, muss nun das Bayerische Landessozialgericht noch einmal prüfen.