Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens muss bei Entscheidungen des Freistaats Sachsen über die Bewilligung von Sonntagsarbeit in Call-Centern beteiligt werden. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden und damit eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt beziehungsweise die Berufung des Freistaates zurückgewiesen, wie das Gericht am 23. April in Bautzen mitteilte. Der Landeskirche stehe ein Anspruch auf Beteiligung bei Verfahren über die Bewilligung von Sonntagsarbeit in Call-Centern zu, da sie hierdurch im Grundrecht der Religionsfreiheit betroffen sei.

Der Landeskirche war bekannt geworden, dass in Sachsen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Call-Centern aufgrund von Ausnahmebewilligungen beschäftigt werden und bat die Landesdirektion Sachsen um die Beteiligung an Bewilligungsverfahren. Die Landesdirektion lehnte dies ab, da der Landeskirche ihrer Auffassung nach weder ein Anspruch auf Akteneinsicht noch auf Auskunft zustehe. Die daran anschließende Klage der Landeskirche hatte Erfolg: Das Verwaltungsgericht Dresden urteilte am 12. April 2017, dass der Freistaat verpflichtet sei, die Landeskirche an Verwaltungsverfahren zur Bewilligung von Sonntagsarbeit in Call-Centern zu beteiligen. Zudem sollte der Freistaat der Klägerin alle bereits erteilten Bewilligungen von Sonntagsarbeit in Call-Centern vorlegen, soweit die Bewilligungen noch fortwirkten.

Das Oberverwaltungsgericht teilte weiter mit, der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage seien als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Der Schutzauftrag richte sich nicht nur an den Gesetzgeber, sondern dieser sei auch von Behörden bei der Bewilligung von Ausnahmen von der sonntäglichen Arbeitsruhe zu beachten.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen und kann vom Freistaat Sachsen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.