Berlin (epd). Das Kammergericht Berlin verlangt, Werbung auf Instagram klar zu kennzeichnen. Nach Auffassung des Gerichts ist es zwar nicht gerechtfertigt, Beiträge von Bloggern und Influencern, die Links auf Internetauftritte von Produktanbietern enthalten, generell als kennzeichnungspflichtige Werbung anzusehen. Zu prüfen seien vielmehr stets der konkrete Inhalt und die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles, befanden die Richter in einem am 23. Januar veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen 5 U 83/18).
So würden weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stünden, nicht dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterfallen.
Anders sei es, wenn redaktionelle Äußerungen mit als Werbung zu qualifizierenden Links vermischt werden. Diese Tags hätten keinen Informationsgehalt sondern den erkennbaren Zweck, durch einen Mausklick unmittelbar mit der Werbung des Unternehmens konfrontiert zu werden und müssten deshalb gekennzeichnet werden.
Konkret geht es um den Fall der Bloggerin und Influencerin Vreni Frost, die wegen Schleichwerbung in drei Posts ihres Instagram-Accounts vergangenes Jahr vom Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) abgemahnt wurde. Das Landgericht Berlin verbot ihr im Mai 2018 in einem Eilverfahren, kommerzielle Werbung ohne Kennzeichnung auf Instagram zu betreiben. Dagegen legte sie Berufung beim Kammergericht ein.
Dieses gab ihr in einem Fall recht, in dem Frost einen selbst bezahlten Pullover in einem Post vertaggt hatte. Dieser Beitrag dient nach Auffassung der Richter allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten. Zudem habe die Bloggerin glaubhaft versichert, dafür keine Entgelte von Dritten bekommen zu haben. In den beiden anderen Posts sah der 5. Zivilsenat dagegen wie zuvor auch das Landgericht eine nicht statthafte Vermischung von redaktionellen Äußerungen und Werbung.