sozial-Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser,




Dirk Baas
epd-bild/Heike Lyding

in der elektronischen Patientenakte (ePA) haben die Versicherten künftig alle ihre Gesundheitsdokumente stets beisammen. Sofern sie das wollen. Sie können diesen lebenslangen digitalen Aktenordner auch ablehnen. Ab Januar 2025 soll die ePA für 70 Millionen gesetzlich Versicherte nach und nach mit allen relevanten Gesundheitsdokumenten gefüllt werden. Ein Quantensprung der Digitalisierung, der jedoch nicht frei von Kritik ist, auch weil erst die Praxis zeigen wird, ob die ePA sicher vor Hackern ist. Aber was bringt die ePA konkret? Wer verwaltet die Daten? Und wie können Patientinnen und Patienten der Einrichtung einer ePA widersprechen? Diese und viele andere Fragen beantwortet epd sozial in einer kompakten Zusammenstellung.

Zu Beginn der kalten Jahreszeit nehmen die Winterhilfen der Sozialverbände für Menschen, die auf der Straße leben, wie jedes Jahr ihre Arbeit auf. Doch auch die Bürgerinnen und Bürger sind gefordert, einen wachen Blick auf obdachlose Personen zu werfen. Dabei ist nicht viel erforderlich. „Wenn Menschen draußen bei Minusgraden schlafen, ist es durchaus angemessen, sie zu wecken und nachzufragen“, raten etwa die Malteser. Sofern die Person ansprechbar ist, sollte sie gefragt werden, ob und welche Hilfe benötigt wird. Weitere Tipps zur Hilfe hat epd sozial zusammengestellt.

Viele Länder in Europa sind weltweit auf der Suche nach Fachpersonal aus der Pflege. Unumstritten ist das nicht, denn es soll vermieden werden, dass dort die Pflegeversorgung durch Abwanderung in Gefahr gerät. Wie können Pflegefachkräfte auf ethisch vertretbare Weise aus Drittstaaten angeworben werden? Um eine faire Personalakquise sicherzustellen, hat das Kuratorium Deutsche Altershilfe (KDA) ein spezielles Gütezeichen entwickelt. Ann-Christin Wedeking, die Leiterin der Geschäftsstelle der „Gütegemeinschaft Anwerbung und Vermittlung von Pflegekräften aus dem Ausland“, erläutert im Gastbeitrag für epd sozial, wie das Siegel erlangt wird und was es bewirkt.

Nach einem Urteil des Kirchengerichtshofs in Hannover kann in einer diakonischen Einrichtung nicht auf gesetzlich verbriefte Mitbestimmungsrechte verzichtet werden. Das gilt auch dann, wenn die Mitarbeitervertretung mitbestimmungspflichtige Arbeitszeitänderungen ohne ihre Zustimmung zeitweise duldet, entschied der Kirchengerichtshof in Hannover. Bei einseitigen Arbeitszeitanordnungen der Leitung einer diakonischen Einrichtung hat die Mitarbeitervertretung einen Unterlassungsanspruch.

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Ihr Dirk Baas