Karlsruhe (epd). Der Ausschluss der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung von staatlichen Fördermitteln ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Die AfD sei 2019 in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb mit anderen Parteien verletzt worden, entschied das höchste deutsche Gericht am 22. Februar in Karlsruhe. Die AfD kann damit auf künftige Fördergelder für ihre Stiftung hoffen. (AZ: 2 BvE 3/19)

Werde eine parteinahe Stiftung nicht mit Zuschüssen im Bundeshaushalt berücksichtigt, brauche es hierfür eine gesetzliche Grundlage, an der es gefehlt habe. Über die konkrete Nachzahlung von Fördergeldern an die AfD-nahe Stiftung haben die Verfassungsrichter allerdings nicht entschieden.

Anders als die anderen sechs parteinahen Stiftungen, wie etwa die SPD-nahe Friedrich-Ebert-Stiftung oder die CDU-nahe Konrad-Adenauer-Stiftung, erhielt bislang die von der AfD 2018 anerkannte Desiderius-Erasmus-Stiftun keine Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Die Partei sah dadurch die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb verletzt. Sie verlangte für ihre Stiftung für die Jahre 2018 bis 2022 zwischen 480.000 Euro und über 7,8 Millionen Euro an Zuschüssen.

Stiftungen müssen freiheitlich demokratische Grundordnung gewährleisten

Bundestag und Bundesregierung versagten die Gelder unter anderem mit dem Argument, dass Partei zumindest 2018 und 2019 noch nicht fest und dauerhaft im Bundestag vertreten war. Im Bundeshaushaltsplan wurde 2022 festgelegt, dass Fördergelder nur beansprucht werden können, wenn die politische Stiftung die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes gewährleistet. Die AfD zog schließlich zum Bundesverfassungsgericht.

Die Verfassungsrichter wiesen die meisten Anträge der Partei mit Ausnahme von 2019 als unzulässig ab. Diese seien teils zu spät eingereicht worden. Auch seien die Anträge auf konkrete Nachzahlung von Fördermitteln in dem von der AfD angestrengten Verfahren formal gar nicht möglich. Der Antrag zum Jahr 2022 wurde vom Verfahren abgetrennt, um darüber später zu entscheiden.

Für 2019 sei die AfD aber in ihrem Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb zwischen den Parteien verletzt worden, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Werde eine parteinahe Stiftung von staatlichen Zuschüssen ausgeschlossen, bedürfe es eines eigenen Gesetzes. Daran fehle es bis heute. Allein Regelungen im Haushaltsplan und im Haushaltsgesetz reichten nicht aus, Fördergelder zu versagen.

„Ball liegt jetzt im Feld des Gesetzgebers“

Fördere der Gesetzgeber parteinahe Stiftungen, könne er dies davon abhängig machen, dass die Stiftungen eine „dauerhafte, ins Gewicht fallende politische Grundströmung“ repräsentieren. Die Wahlbeteiligung und die Wahlergebnisse könnten dies aufzeigen. Im Jahr 2019 sei die AfD als drittgrößte Bundestagsfraktion dem gerecht geworden.

Werde in die Chancengleichheit von Parteien eingegriffen, bedürfe es besonderer gesetzlicher Regelungen „die zum Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter geeignet und erforderlich sind“, so die Verfassungsrichter. So könne der Eingriff in die Chancengleichheit mit dem Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung begründet werden. Ob die AfD dem gerecht wird, hatte das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. „Der Ball liegt jetzt im Feld des Gesetzgebers“, sagte Doris König, Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts.