Darmstadt (epd). Wenn Beschäftigte sich am Arbeitsplatz beim Gang zum Getränkeautomaten verletzen, ist das ein Arbeitsunfall. Das „Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen“ sei grundsätzlich versichert, entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einem am 21. Februar veröffentlichten Urteil (AZ: L 3 U 202/21).

Geklagt hatte eine bei einem Finanzamt tätige Verwaltungsangestellte. Die 57-Jährige war auf einem nassen Fußboden ausgerutscht, als sie sich im Sozialraum der Behörde einen Kaffee holen wollte, und hatte dabei einen Lendenwirbelbruch erlitten.

Die zuständige Unfallkasse wollte die Verletzung nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Zur Begründung hieß es, der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür. Der 3. Senat des Landessozialgerichts folgte jedoch der Klägerin. Der Sozialraum gehöre eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.