sozial-Recht

Sozialgericht

Bundesverfassungsgericht muss Höhe der Asylbewerberleistungen prüfen



Das Sozialgericht Düsseldorf hält die Höhe der Asylbewerberleistungen für alleinstehende Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften für verfassungswidrig niedrig. Mit am 19. April bekanntgegebenen Beschluss hat das Düsseldorfer Gericht daher den Rechtsstreit eines alleinstehenden Flüchtlings aus Sri Lanka um die Höhe seiner Asylbewerberleistungen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Asylbewerber, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten, Asylbewerberleistungen auf dem Niveau der Sozialhilfe. Im Streitfall erhielt der 39 Jahre alte, alleinstehende und in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende Kläger von der Stadt Tönisvorst Geld- und Sachleistungen nach der Regelbedarfsstufe 2, insgesamt 382 Euro monatlich. Der Kläger verlangte als Alleinstehender jedoch 424 Euro monatlich, entsprechend der höheren Regelbedarfsstufe 1. Es dürfe für die Asylbewerberleistungshöhe keine Rolle spielen, ob er als Alleinstehender in oder außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft lebt.

Das Sozialgericht Düsseldorf hatte ebenfalls Zweifel, ob die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind und legte das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Das Gericht sah insbesondere das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sowie den Allgemeinen Gleichheitssatz verletzt.

Az.: S 17 AY 21/20