

Cottbus (epd). Jobcenter dürfen Hartz-IV-Bezieher in einem Vermittlungsvorschlag für eine offene Stelle nicht vor einem "negativen Bewerbungsverhalten" warnen. Solch ein Hinweis in der Rechtsfolgenbelehrung des Vermittlungsvorschlags erläutert für den Arbeitslosen nicht ausreichend, was damit überhaupt gemeint ist, entschied das Sozialgericht Cottbus in einem am 12. April veröffentlichten Urteil.
Der arbeitslose und auf Hartz-IV-Leistungen angewiesene Kläger hatte von seinem Jobcenter am 14. Mai 2018 einen Vermittlungsvorschlag für einen Job als Auslieferungsfahrer bei einem Fuhrunternehmen in Cottbus erhalten. Am Ende des Vermittlungsvorschlags war eine "Rechtsfolgenbelehrung" in kleinerer Schrift angehängt. Darin wurde darauf hingewiesen, dass das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent gemindert werde, falls die angebotene Arbeit ohne wichtigen Grund nicht aufgenommen werde. Auch bei einem "negativen Bewerbungsverhalten" liege ein Pflichtenverstoß vor, der die Hartz-IV-Minderung begründe.
Nachdem der Mann nach seinen Angaben mehrfach telefonisch niemanden bei dem Fuhrunternehmen erreicht habe, habe er keine weitere schriftliche Bewerbung auf den Weg gebracht. Das Jobcenter warf ihm vor, durch sein "negatives Bewerbungsverhalten" die Aufnahme der angebotenen Arbeit vereitelt zu haben. Sein Arbeitslosengeld II wurde für drei Monate um 30 Prozent gemindert, monatlich 124,80 Euro.
Das Sozialgericht urteilte, dass die Sanktion rechtswidrig war. Zwar ließen die Richter offen, ob der Kläger wegen der unterlassenen Bewerbung einen Pflichtenverstoß begangen hat. Der Sanktionsbescheid sei aber bereits rechtswidrig, weil die Rechtsfolgenbelehrung nicht ordnungsgemäß war. Dies sei aber Voraussetzung für die Absenkung des Arbeitslosengeldes II. Sie habe eine Warn- und Erziehungsfunktion.
Um gewarnt werden zu können, müsse der Arbeitslose in verständlicher Form über die Auswirkungen seines Verhaltens aufgeklärt werden. Hier sei aber gar nicht klar, wann wegen eines "negativen Bewerbungsverhaltens" die Hartz-IV-Minderung erfolgen werde. Es werde nicht deutlich, ob sich das Verhalten auf das eigentliche Bewerbungsverfahren bezieht, oder ob dies auch bereits das Unterlassen einer Bewerbung umfasst.
Az.: S 41 AS 1469/18