sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Kein Corona-Pflegebonus für Patientenkontakt



Allein eine Beschäftigung in einem Pflegeheim oder einer Klinik reicht für den Erhalt des freiwillig gezahlten staatlichen Corona-Pflegebonus nicht aus. Bundesländer dürfen bestimmte Beschäftigtengruppen oder Einrichtungen von dem Bonus ausschließen, auch wenn bei diesen ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht und es damit gute Gründe für eine Förderung der geleisteten Arbeit gibt, entschied das Verwaltungsgericht München in mehreren am 18. Februar bekanntgegebenen Urteilen zu den bayerischen Regelungen.

Das bayerische Gesundheitsministerium hatte im April 2020 beschlossen, die Pflege und Betreuung kranker und behinderter Menschen sowie die Arbeit von Rettungskräften mit einem einmaligen Corona-Bonus besonders zu honorieren. Für den Erhalt der Zahlung in Höhe von 500 Euro müssen Beschäftigte einen Antrag stellen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 25 Stunden sind nur 300 Euro vorgesehen.

Fachpersonal ging leer aus

Doch die Corona-Pflegerichtlinie sieht nicht für jede Pflegekraft oder Beschäftigten in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen einen Bonus vor. So hatte das für die Bewilligung des Pflegebonus zuständige Landesamt für Pflege Bonuszahlungen für zwei Klägerinnen, die in einem ambulanten Dialysezentrum arbeiten, abgelehnt. Auch eine Hauswirtschafterin in einem Altenheim und eine in einem Krankenhaus tätige Servcieassistentin in der Pflege gingen leer aus. Letztere betreut zwar Patienten, führt aber keine pflegerischen Leistungen durch. Ohne Erfolg verwiesen die Klägerinnen darauf, dass auch sie einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt seien.

Das spielt jedoch keine Rolle, so das Verwaltungsgericht. Denn der freiwillig gezahlte Corona-Bonus sei in der Verordnung gar nicht als Risiko- oder Gefahrenzulage ausgestaltet. Auf ein erhöhtes Ansteckungsrisiko komme es daher nicht an.

Der Verordnungsgeber habe hier einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, wer den freiwilligen staatlichen Bonus erhalten könne. Dies sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Das Gesundheitsministerium habe die Grenzen des Willkürverbotes nicht überschritten.

Az.: M 31 K 20.4504 und weitere