Essen (epd). Ein italienischer Staatsangehöriger, der in Italien lebt und eine Rente aus Deutschland bezieht, muss keine Krankenkassenbeiträge zahlen. Da der Mann Anspruch auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssystems in Italien habe, sei er nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland, entschied das Landessozialgericht NRW in einem am 24. Februar in Essen veröffentlichten Urteil.
Der Kläger hatte nach Angaben des Gerichts einige Jahre in Deutschland gearbeitet und wohnt inzwischen wieder in Italien. Dort habe er bereits seit 2008 Anspruch auf Leistungen des staatlichen, steuerfinanzierten Gesundheitssystems "Servizio Sanitario Nazionale" (SSN), das allen Bürgern unabhängig vom Einkommen und sozialen Stand eine einheitliche, kostenlose medizinische Grundversorgung bietet, auch Rentnern.
Der Mann habe im Juli 2011 die Gewährung einer deutschen Altersrente beantragt, die ihm vom deutschen Rentenversicherungsträger ab November 2011 in Höhe von monatlich 154,80 Euro auch bewilligt worden sei, hieß es weiter. Daraufhin habe die beklagte Krankenkasse eine Pflichtversicherung des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) festgestellt und Krankenversicherungsbeiträge von seiner Rente gefordert.
Dagegen wehrte sich der Kläger erfolgreich vor dem Sozialgericht Düsseldorf. Das Landessozialgericht bestätigte nun diese Entscheidung und wies die Berufung der Krankenkasse zurück. Es bestehe weder nach deutschem noch nach europäischen Recht eine Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers.
Az.: L 16 KR 573/15