Schleswig (epd). Nierentransplantierte Menschen haben auch mit der chronischen Gefahr der Abstoßung des Spenderorgans keinen Anspruch auf höchsten Vorrang für eine Corona-Impfung. Eine Ausnahme von der Impfreihenfolge könne auch dann nicht gemacht werden, wenn die Partnerin des Organtransplantierten in der Altenpflege arbeitet, entschied das Verwaltungsgericht Schleswig mit Beschluss vom 17. Februar.
Schleswig-Holstein hat ebenso wie die anderen Bundesländer eine Impfreihenfolge festgelegt. Danach werden Menschen mit höchster Priorität zuerst geimpft. Dazu zählen über 80-jährige Menschen und Personen, die in Pflegeeinrichtungen arbeiten.
Per Eilantrag wollte ein unter 80-jähriger Mann "unverzüglich" geimpft werden, da er eine Spenderniere erhalten hatte. Er sei auf Arzneimittel angewiesen, die die körpereigene Immunabwehr unterdrücken, damit das Spenderorgan nicht abgestoßen werden, argumentierte er. Dies führe jedoch dazu, dass er im Fall einer Infektion mit dem Coronavirus oder seiner Mutationen besonders gefährdet sei. Seine Ehefrau sei außerdem in der Altenpflege tätig und einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Der Antragsteller habe nicht ausreichend dargelegt, warum er in der höchsten Priorisierungsgruppe für eine Corona-Impfung eingestuft werden solle. Er zähle als Organtransplantierter zur Gruppe mit zweithöchster Impfpriorität. Warum er ein höheres Risiko habe, sei nicht ersichtlich. Dass er wegen seiner in der Altenpflege tätigen Ehefrau keine höhere Priorisierung erhalte, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Offen ließ das Verwaltungsgericht im Eilverfahren, ob das Bundesgesundheitsministerium die Impfreihenfolge überhaupt per Verordnung hätte regeln dürfen. Diese Frage könne nur im Hauptverfahren geklärt werden.
Az.: 1 B 12/21