München (epd). Krebskranke können wegen einer bevorstehenden Chemotherapie und einer damit einhergehenden Schwächung ihrer Immunabwehr keine sofortige Corona-Impfung verlangen. Die Rangfolge der Impfungen sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, entschied am 10. Februar der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München.
Im Streitfall ging es um einen krebskranken, unter 80-jährigen Mann, bei dem eine Chemotherapie beginnen sollte. Weil das zu einer Schwächung der körpereigenen Immunabwehr führt, fürchtete er, dass eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sich beim ihm lebensgefährlich auswirken könnte. Er hatte daher vergeblich versucht, eine sofortige Impfung zu erhalten.
Mit seinem Eilantrag wollte er den Anspruch auf die Impfung gerichtlich durchsetzen. Der VGH wies ihn jedoch ab. Nach der Coronavirus-Impfverordnung gehöre der Antragsteller zu einer Gruppe mit hoher, nicht aber mit höchster Priorität. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Verordnung damit den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission folgt.
Ausnahmen, von der Impfreihenfolge abzuweichen, sehe die Verordnung nur mit dem Ziel einer effizienteren Organisation der Impfungen vor oder wenn Impfstoff sonst ungenutzt weggeworfen werden müsste. Eine Höherstufung des Antragstellers in die höchste Priorisierungsstufe sei grundsätzlich auch im Einzelfall nicht mehr möglich, so das Gericht.
So enthalte die Verordnung bereits detaillierte Reglungen für Personen, bei denen das Risiko für einen schweren oder gar tödlichen Verlauf sehr groß sei. Vor diesem Hintergrund sei der Antragsteller auch „kein atypischer Einzelfall“. Auch aus den Grundrechten ergebe sich kein unmittelbarer Anspruch auf eine Impfung.
Az.: 20 CE 21.321