Berlin (epd). Notfallkliniken dürfen nicht per Verordnung zum Freihalten von Klinikbetten für mögliche Covid-Patienten gezwungen werden. Für diesen Eingriff in die Grundrechte fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in zwei am 12. Februar bekanntgegebenen Beschlüssen zu den entsprechenden Berliner Vorgaben.
Die Senatsverwaltung für Gesundheit hatte am 26. Januar eine Krankenhaus-Covid-19-Verordnung erlassen. Danach müssen Kliniken bestimmte Ressourcen für Covid-Patienten freihalten. In Notfallkrankenhäusern besteht sogar ein generelles Behandlungsverbot für nicht dringlende Operationen. Die Verordnung stützte sich auf das Infektionsschutzgesetz.
Zwei Trägerinnen von Notfallkrankenhäusern beantragten wegen der Einschränkungen ihres Betriebes einstweiligen Rechtsschutz. Ihnen drohten neben Einnahmeausfällen auch ein Reputationsverlust durch die Abweisung von möglichen Patienten.
Das Verwaltungsgericht Berlin hielt das Verbot nicht dringlicher Behandlungen in Notfallkrankenhäusern für rechtswidrig. Im Hauptsacheverfahren würde sich das Behandlungsverbot "mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig und nichtig erweisen".
Die Senatsverwaltung hatte die Verordnung mit dem Infektionsschutzgesetz begründet. Das erlaube "Schutzmaßnahmen und damit auch den Erlass entsprechender Rechtsverordnungen allein zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten". Die hier angestrebte Sicherstellung ausreichender Kapazitäten für die Behandlung von Covid-19-Patienten sei "von diesem Ermächtigungszweck nicht mehr gedeckt", entschieden die Richter. Das Verbot nicht dringlicher Behandlungen in Notfallkliniken hätte daher einer neuen Gesetzesgrundlage bedurft.
Das Land kann gegen diese Eilbeschlüsse noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg einlegen.
Az.: 14 L 18/21 und 14 L 20/21