Stuttgart (epd). Ein Koch muss für seine Arbeit in einer evangelischen Kita nicht evangelisch sein. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart am 10. Februar entscheiden und die fristlose Kündigung eines Kochs wegen dessen Kirchenaustritts damit für unwirksam erklärt.
Arbeitgeber ist die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart. In der Landeshauptstadt betreibt sie etwa 51 Kindertageseinrichtungen. 1.900 Kinder werden dort den Angaben nach betreut. Der Kläger ist seit 1995 als Koch in einer Kita beschäftigt.
Als er im Juni 2019 aus der evangelischen Landeskirche austrat, hatte das für ihn arbeitsrechtliche Konsequenzen. Der kirchliche Arbeitgeber wertete den Austritt als schwerwiegenden Verstoß gegen die vertraglichen Loyaltitätspflichten und kündigte dem Mann fristlos. Er verwies darauf, dass sein Handeln und Verständnis schließlich vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt sei.
Der Koch wehrte sich vor Gericht gegen die Entlassung. Er habe mit den Kindern kaum Kontakt und gebe nur Getränke an sie aus. Mit dem Personal bespreche er nur alle zwei Wochen organisatorische Fragen, so seine Argumentation.
Ebenso wie das Arbeitsgericht Stuttgart erklärte nun auch das LAG die Kündigung für unwirksam. Die Loyalitätserwartung des kirchlichen Arbeitgebers, dass der Koch nicht aus der evangelischen Kirche austrete, stelle "keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Klägers dar".
Az.: 4 Sa 27/20